Hartz

Akzeptanz der Prüfung 60 Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 7. Davon wurden 569,7 Millionen - das sind 88,0 Prozent - von den örtlichen Trägern verwaltet. Zu Beginn wurde der Nutzen der Prüfung wegen der gesetzlichen Änderungen durch das GMG und HARTZ IV diskutiert. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass eine Inventur der Ausgaben für die Krankheitskosten zum 31. Dezember 2003 notwendig ist, um in Zukunft den Erfolg der beschlossenen gesetzlichen Änderungen ab dem Jahr 2004 in Form von GMG und HARTZ IV zu beurteilen. Hieraus ergab sich eine gesteigerte Akzeptanz.

Weiterhin wurde deutlich, dass sich trotz der gesetzlichen Änderungen Handlungsempfehlungen für die kommunalen Körperschaften ableiten lassen, die für die zukünftige Bearbeitung der Krankheitskosten der verbliebenen Berechtigten von entscheidender Bedeutung sein können.

Der Landkreis Gießen stellte keine Informationen zum zeitlichen Ablauf der Vorbereitung der Verwaltung auf die gesetzlichen Änderungen infolge von HARTZ IV zur Verfügung.

Der Landkreis Marburg-Biedenkopf erklärte sich nicht zur Anpassung seiner Verwaltung an die gesetzlichen Änderungen infolge von HARTZ IV. Er begründete dies damit, dass die Anpassung an HARTZ IV nicht ausdrücklich in der Prüfungsanmeldung benannt sei. Diesem Argument ist nicht zu folgen, da in der Prüfungsanmeldung das Prüfungsthema mit den Rechtsbegriffen „Sozialhilfe: Krankheitskosten" benannt wurde. Rechtsbegriffe unterliegen dem gesetzlichen Wandel. Sie sind damit in ihrer aktuellen gesetzlichen Ausprägung Gegenstand Vergleichender Prüfungen.

7.10 Vorgelegte Daten

Als Prüfungsunterlagen standen der Überörtlichen Prüfung die mit Erhebungsbögen abgefragten Daten zur Verfügung. Ansicht 35 zeigt, dass gerade zwei kommunale Körperschaften die erbetenen Daten vollständig vorlegen konnten.

Die Angaben zu den reinen Ausgaben beziehen sich nur auf Asylbewerber nach § 4 AsylbLG. Vollständige Daten nur in zwei Landkreisen Neunundneunzigste Vergleichende Prüfung „ Die dafür notwendigen Daten waren weder lückenlos noch elektronisch verarbeitbar erfasst. Aus Sicht der kommunalen Körperschaften waren die Erfassung und Verfügbarkeit dieser Daten unter den gegebenen Umständen nicht möglich. Etwaige Sparpotenziale konnten daher nicht erkannt werden (vergleiche § 92 Abs. 2 HGO97). Die Datenlage im Hochtaunuskreis und im Main-Kinzig-Kreis zeigt, dass bei entsprechender Organisation der Verwaltung umfassende Datenkenntnis möglich ist.

Aufgrund der nicht vorgelegten Daten waren vergleichende Analysen mit den Versicherten der GKV nicht möglich.

Vollständige Daten sind kein Selbstzweck. Sie bilden die Voraussetzung dafür, dass kommunale Körperschaften ihr Verwaltungshandeln selbstkritisch begleiten. Damit legen sie die Grundlage einer effektiven Verwaltungssteuerung, die ihrerseits Bedingung für wirtschaftliches Vorgehen ist. Zudem sichern diese Daten den Kreistagen und Stadtverordnetenversammlungen die Ausübung ihrer gesetzlichen Überwachungsfunktion (vergleiche § 29 Abs. 2 Satz 1 HKO sowie § 50 Abs. 2 Satz 1 HGO98). Schließlich stellen die kommunalen Körperschaften durch vollständige Daten ihre Prüfungsfähigkeit sicher. Diese ist Voraussetzung dafür, dass die kommunalen Körperschaften ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Adressaten der Prüfung entsprechen können (§ 5

96 Jede Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer Leistungen von einer Person 97 § 92 Abs. 2 HGO: Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

98 § 29 Abs. 2 Satz 1 HKO: Der Kreistag überwacht die gesamte Verwaltung des Landkreises und die Geschäftsführung des Kreisausschusses, insbesondere die Verwendung der Kreiseinnahmen.

§ 50 Abs. 2 Satz 1 HGO: Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen.

Steuerung erfordert Datenkenntnis Datenqualität 62 Sechzehnter Zusammenfassender Bericht Abs. 1 und 2 ÜPKKG99).

Die Erhebungen vor Ort umfassten bei den Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe auch die Prüfung der Abläufe. Hierfür wurden der Überörtlichen Prüfung Bücher, Belege, Akten und Schriftstücke geordnet, prüffähig und fristgerecht vorgelegt, soweit diese vorhanden waren (vergleiche § 5 Abs. 2 ÜPKKG):

· Der Landkreis Gießen konnte 11 von 20 angeforderten Widerspruchsakten nicht vorlegen. Weiterhin konnten 14 von 57 Akten für die Stichprobe100 zur medizinischen Beurteilung stationärer Leistungen bezüglich Sachgerechtheit und Wirtschaftlichkeit der Behandlungen nicht vorgelegt werden.

· Der Main-Kinzig-Kreis konnte eine von 48 angeforderten Akten für die Stichprobe zur medizinischen Beurteilung stationärer Leistungen bezüglich Sachgerechtheit und Wirtschaftlichkeit der Behandlungen nicht vorlegen. Von 173 angeforderten Belegen und Auszahlungsanordnungen fehlten 10 Belege und fünfzehn Auszahlungsanordnungen.

· Der Landkreis Marburg-Biedenkopf konnte 9 von 47 angeforderten Akten für die Stichprobe zur medizinischen Beurteilung stationärer Leistungen bezüglich Sachgerechtheit und Wirtschaftlichkeit der Behandlungen nicht vorlegen. 95 von 150 angeforderten Belegen für die geprüften Krankheitskosten fehlten. Weiterhin fehlten in 3 von 25 Akten der Berechtigten wesentliche Unterlagen, so dass in diesen Fällen der Nachweis der rechtmäßigen Gewährung von Krankenhilfeleistungen nicht erbracht werden konnte.

· Die übrigen am Vergleichsring beteiligten Landkreise legten alle erbetenen Unterlagen vollständig vor.

7.11 Datenqualität

Bei den Erhebungen wurde auch die Datenqualität in den kommunalen Körperschaften geprüft. Insbesondere die Zahl der Berechtigten als grundlegende Größe zur Analyse und Steuerung der Krankheitskosten wurde hinterfragt.

Wie Ansicht 35 zeigt, konnten nur 5 der 13 am Vergleichsring beteiligten kommunalen Körperschaften die Zahl der Berechtigten angeben.

Im Übrigen ergaben sich folgende Besonderheiten:

Der Landkreis Gießen, die Stadt Gießen und der Landkreis Marburg-Biedenkopf erläuterten, dass die elektronisch geführten Stammdaten bezüglich des Merkmals „Krankenhilfeberechtigung" gepflegt wurden. Die erbetenen Angaben konnten aufgrund mangelnder Auswertungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung gestellt werden. Damit konnten diese kommunalen Körperschaften die Berechtigtenzahl nicht kontrollieren.

Auswertungen auf Grundlage der Berechtigtenzahl wären damit nicht belastbar gewesen.

Der Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Marburg führten aus, dass die elektronisch geführten Stammdaten bezüglich des Merkmals „Krankenhilfeberechtigung" nicht zuverlässig gepflegt wurden. Vielmehr wurde bei der Stammdatenanlage dieses Kennzeichen ge99 § 5 Abs. 1 ÜPKKG: Jede der in § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 aufgeführten kommunalen Körperschaften soll in einem Zeitraum von fünf Jahren mindestens einmal überörtlich geprüft werden. Zeit, Art und Umfang der Prüfung bestimmt der Präsident in eigener Verantwortung. [...]. § 5 Abs. 2 ÜPKKG: Die zu prüfende Stelle hat dem Präsidenten und den beauftragten Prüfern innerhalb einer zu bestimmenden Frist alle erbetenen Auskünfte zu geben, Einsicht in Bücher und Belege, Akten und Schriftstücke zu gewähren, sie auf Verlangen zu übersenden sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu dulden. Im Übrigen hat sie den Präsidenten und die beauftragten Prüfer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

100 Der Umfang der Stichprobe richtete sich nach der Höhe der Krankheitskosten für stationäre Behandlungen in den Landkreisen. Diese Erhebung beschränkte sich aufgrund der vorgefundenen Datenlage auf die Landkreise.