Rehabilitation

Einhundertsiebte Prüfung „Haushaltsstruktur 2006: Landeswohlfahrtsverband" Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 251

· Psychiatrie 2000 (Juni 1992)424

· Qualitätssicherung im Psychiatrischen Krankenhaus (November 1992)425

· Leitbild des Landeswohlfahrtsverbands Hessen (Oktober 1997)426

Das unternehmerische Ziel des Landeswohlfahrtsverbands Hessen war, dass sich die Einrichtungen aus Pflegesätzen und sonstigen Entgelten selbst finanzierten.

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen befand sich während des gesamten Prüfungszeitraums in der Phase einer strategischen Neuausrichtung bei den Einrichtungen. Die Dauer der Diskussion barg die Gefahr, seine Marktposition zu verschlechtern. Für den Erfolg seiner Einrichtungen war es wesentlich, Entwicklungen nicht nur frühzeitig zu erkennen, sondern schnell darauf zu reagieren und die Folgen kontinuierlich zu überwachen. Hierzu waren die erforderlichen Strukturen zu schaffen. Die Bündelung der Trägeraufgaben für die Einrichtungen in einem Fachbereich der Kernverwaltung war eine sachgerechte Ausgangsbasis für deren Steuerung. Angesichts der zunehmenden Wettbewerbssituation im Gesundheits- und Sozialwesen und der komplexer werdenden Finanzierungssysteme gilt es, das Wissen, das für das erfolgreiche Management der Einrichtungen erforderlich war, weiter auszubauen.

Die Steuerung von Kliniken benötigt neben der Darstellung der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen die Abbildung des medizinischen Leistungsspektrums.

Die in den Einrichtungen des Landeswohlfahrtsverbands Hessen behandelten Diagnosen in der Erwachsenenpsychiatrie entsprachen den häufigsten Erkrankungen auf Bundesebene. Das heißt, das Leistungsspektrum zeigte keine ausgeprägte Schwerpunktbildung. Es war keine Abgabe ganzer Behandlungsfelder an andere Träger festzustellen.

Das Leistungsspektrum der Kliniken war in Bezug auf die am häufigsten behandelten Diagnosegruppen ähnlich. Auch in der Kinder- und Jugendpsychiatrie entsprachen die in den Einrichtungen des Landeswohlfahrtsverbands Hessen behandelten Diagnosen den häufigsten Erkrankungen auf Bundesebene.

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen verfügte im Prüfungszeitraum über Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie und Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters mit einer ähnlichen Patientenklientel und vergleichbaren Leistungen. Hierdurch werden die Erarbeitung gemeinsamer Behandlungskonzepte und der gegenseitige Austausch von Arbeitsergebnissen möglich. Auf medizinischpflegerischer und therapeutischer Ebene können so einrichtungsübergreifend Synergiepotenziale genutzt werden. Auf der Ebene des Trägers erleichtert dies die Gesamtsteuerung.

Im Prüfungszeitraum waren die medizinischen Leistungen wie Leistungsspektrum und diagnosebezogene Verweildauer nicht Bestandteil des Berichtswesens. Eine strategische Steuerung der Einrichtungen erfordert jedoch, die Kernleistungen der Einrichtungen darzustellen. Zum einen bilden sie die Grundlage für die Analyse des Leistungsportfolios der einzelnen Kliniken und zeigen zusätzliche Marktpotenziale auf. Zum anderen schaffen sie die Basis für trägerinterne Vergleiche der Geschäftsprozesse.

Die Zentren für Soziale Psychiatrie hatten verschiedene Betriebszweige mit eigenen Leitungsstrukturen. Sie wurden wirtschaftlich getrennt mit separaten Jahresabschlüssen geführt. Die Betriebszweige und -stätten waren nach therapeutischen Gesichtspunkten in Abteilungen untergliedert. Dies basierte auf den Grundsätzen zur inneren Gliederung. Die verschiedenen Betriebszweige griffen auf eine gemeinsame Infrastruktur zurück. Sie bestand in den Zentren für Soziale Psychiatrie und in der Klinikum Weilmünster gGmbH aus der Verwaltung (Personal- und Patientenverwaltung, Finanz424 Landeswohlfahrtsverband Hessen, Psychiatrie 2000, 1992

425 Landeswohlfahrtsverband Hessen, Qualitätssicherung im Psychiatrischen Krankenhaus, 1992

426 Landeswohlfahrtsverband Hessen, Leitbild, 1997

Phase der strategischen Neuausrichtung Wirtschaftlichkeit Leistungsfähigkeit der Einrichtungen 252 Sechzehnter Zusammenfassender Bericht buchhaltung und Ähnliches) und Serviceeinrichtungen (Küche, Wäscherei, Technik, Instandhaltung, Ausbildungsstätten, Fahrdienste und Ähnliches).

Eine Zusammenarbeit der Einrichtungen gab es in Einzelfällen, wobei nur in Teilen die räumlichen Distanzen hierfür ausschlaggebend waren. Eine systematische Prüfung, welche Dienstleistungen gemeinsam ausgeschrieben oder gegenseitig erbracht werden könnten, lag für den Prüfungszeitraum nicht vor. Eine einheitliche Strategie zur Fremdvergabe von Aufgaben war in den Einrichtungen des Landeswohlfahrtsverbands Hessen nicht vorhanden.

Im Prüfungszeitraum wurden durch die Fusion der beiden Standorte Gießen und Marburg zum ZSP Mittlere Lahn Synergien erzielt. Mit der kommissarischen Besetzung der Betriebsleiterposition des ZSP Rheinblick durch den Betriebsleiter des ZSP Hochtaunus wurden Wirtschaftlichkeitspotenziale genutzt. Die geplante Kooperation des Sozialpädagogischen Zentrums Wabern-Homberg mit dem ZSP Kurhessen ist ein weiterer Schritt in diese Richtung.

Die in den Einrichtungen angewandten Controllinginstrumente auf strategischer und operativer Ebene unterschieden sich stark. Die Überörtliche Prüfung empfiehlt, diese zu standardisieren und auf eine gemeinsame Datengrundlage zu stellen. Zusätzlich sollte ein Berichtswesen eingeführt werden, das die medizinischen Kernleistungen abbildet. Über jährliche Zielgespräche sollte in den Einrichtungen eine klare Verantwortungsstruktur für die Erreichung der wirtschaftlichen und qualitativen Ziele geschaffen werden. Die strategischen Planungen der einzelnen Einrichtungen sind in jährlichen Gesprächen mit dem Träger abzustimmen.

Die Wirtschaftlichkeit der Einrichtungen des Landeswohlfahrtsverbands Hessen wurde maßgeblich durch gesetzliche Vorgaben bestimmt.

In den Krankenhausplan aufgenommene Krankenhäuser werden nach den Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG)427 und des Hessischen Krankenhausgesetzes (HKHG)428 finanziert. Gemäß der dort festgelegten dualen Finanzierung wurden die Investitionen vom Land gefördert. Die laufenden Betriebskosten hingegen wurden von den Kostenträgern (vorwiegend Krankenkassen) über jährlich verhandelte Budgets finanziert.

Die klinischen Einrichtungen des Landeswohlfahrtsverbands Hessen ­ wie alle geförderten Krankenhäuser ­ waren von der so genannten Kosten-Erlös-Schere betroffen.

Durch das Gesundheitsstrukturgesetz von 1993429 (GSG) wurde das Kostendeckungsprinzip durch das Prinzip der Beitragsstabilität abgelöst. Seitdem wurden Budgets gedeckelt. Die Budgets stiegen langsamer als die Gesamtkosten, daher hätte die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben größer werden können. Aufgrund der Gegensteuerung im Landeswohlfahrtsverband Hessen trat dies nicht ein.

Vergleichbare Rahmenbedingungen galten für die Wohn- und Pflegeheime für Menschen mit seelischer Behinderung und für die Heilpädagogischen Einrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung. Hier wurde der Druck der Kostenträger auf die Einrichtungen zur Reduzierung der Pflegesätze stärker.

Die Jahresergebnisse verdeutlichten eine positive Ertragslage der Einrichtungen des Landeswohlfahrtsverbands Hessen. Falls dies nicht der Fall war, wurden im Prüfungszeitraum von der Betriebsleitung Maßnahmen zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit 427 Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 885), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720). 428 Gesetz zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002

- HKHG) vom 6. November 2002 (GVBl. I S. 662), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Krankenhauswesens in Hessen (Hessisches Krankenhausgesetz 2002 - HKHG) vom 28. Februar 2006 (GVBl. I S. 54). 429 Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2216), zuletzt geändert durch Artikel 205 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304). Einhundertsiebte Prüfung „Haushaltsstruktur 2006: Landeswohlfahrtsverband" Sechzehnter Zusammenfassender Bericht 253 ergriffen. Diese wurden vom Träger begleitet.

Zusammenfassend lässt sich feststellen: Der Landeswohlfahrtsverband Hessen nahm seine Kontrollfunktion im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung seiner Einrichtungen wahr. Als großer Träger vergleichbarer Einrichtungen könnte er eine weit stärkere Steuerungsfunktion ausüben. Durch interne Betriebsvergleiche ließen sich die Einnahmen- und die Kostenseite der Einrichtungen optimieren.

Da durch den zunehmenden Kostendruck Gefahren für die Qualität der Versorgung bestanden, wurden die gesetzlichen Anforderungen an die Qualitätssicherung in den Einrichtungen ausgebaut. Die Leistungserbringer waren zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Leistungen verpflichtet (§ 135a SGB V)430 431. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden. Zugelassene Krankenhäuser sind wie auch andere Einrichtungen verpflichtet,

· sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und

· einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.

Von allen betroffenen Einrichtungen des Landeswohlfahrtsverbands Hessen lag zum Prüfungszeitpunkt der gesetzlich vorgeschriebene strukturierte Qualitätsbericht nach § 137 Abs. 1 Nr. 6 SGB V432 vor.

Die inhaltliche und graphische Aufbereitung zeigte zwischen den Einrichtungen und in Teilen zwischen den Betriebszweigen gravierende Unterschiede. Eine einheitliche Marke „Landeswohlfahrtsverband Hessen" war nicht zu erkennen (siehe hierzu auch Ansicht 191 und Ansicht 192). 430 Sozialgesetzbuch ­ Anordnungs Buch (V) ­ Gesetzliche Krankenversicherung vom 20. Dezember 1988 (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686). 431 § 135a SGB V - Verpflichtung zur Qualitätssicherung:

(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.

(2) Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen und Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach Maßgabe der §§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet,

1. sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und

2. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.

432 § 137 Abs. 1 Nr. 6 SGB V Inhalt und Umfang eines im Abstand von zwei Jahren zu veröffentlichenden strukturierten Qualitätsberichts der zugelassenen Krankenhäuser, in dem der Stand der Qualitätssicherung insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sowie der Umsetzung der Regelungen nach Nummer 3 dargestellt wird. Der Bericht hat auch Art und Anzahl der Leistungen des Krankenhauses auszuweisen. Er ist über den in der Vereinbarung festgelegten Empfängerkreis hinaus von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen im Internet zu veröffentlichen.

Der Bericht ist erstmals im Jahr 2005 für das Jahr 2004 zu erstellen.