Variantenvergleich hinsichtlich der Auswirkungen auf die Raumordnungsfaktoren

Im Raumordnungsverfahren wurden die Auswirkungen auf die Raumordnungsfaktoren Siedlungsstruktur, Wirtschaft, Verkehr, Wasserwirtschaft, Energieversorgung und sonstige Infrastruktur, Wald, Freiraumsicherung sowie sonstige Bodennutzung dargestellt und in der Landesplanerischen Beurteilung bewertet. Für den Vergleich und die Bewertung der Varianten im LEP-Änderungsverfahren sind die Auswirkungen auf die Raumordnungsfaktoren anhand der Ergebnisse des Raumordnungsverfahrens nachvollzogen und auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstandes geprüft und bewertet worden. In einigen Bereichen hat sich seit Durchführung des Raumordnungsverfahrens ein neuer Kenntnisstand ergeben. Beispielsweise haben sich die Planungsgrundlagen im Bereich der Bahn- und Routenbelegung geändert. Da das Bahnnutzungskonzept und die Flugrouten die Basis für die Berechnung der Fluglärmkonturen bilden, haben sich diese Konturen gegenüber dem Raumordnungsverfahren verändert. Aufgrund der prognostizierten zusätzlichen Flugbewegungen wurden ergänzend Konturen für den Prognosezeitraum 2020 ermittelt.

Darüber hinaus hat die Landesregierung am 23. August 2004 die Genehmigung des Regionalplans Südhessen 2000 vom 22. Dezember 2000 aufgehoben und ihn neu genehmigt (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 13. September 2004, S. 2937).

Der Regionalplan ist hierbei im Wesentlichen mit den zunächst genehmigten und der Landesplanerischen Beurteilung zugrunde liegenden Inhalten wieder in Kraft gesetzt worden.

Im Folgenden werden die Auswirkungen auf die Raumordnungsfaktoren auf Grundlage des aktuellen Kenntnisstands dargestellt.

Siedlungsstruktur ­ Wohnen:

Im Bereich Siedlungsstruktur ­ Wohnen kann es im Planungsfall einerseits zu direkter Flächeninanspruchnahme von Siedlungsbereichen und andererseits zu indirekten Wirkungen durch die Ausweitung des Siedlungsbeschränkungsbereichs kommen.

Nach aktuellem Stand werden Siedlungsbereiche, Bestand oder Zuwachs gemäß Regionalplan Südhessen 2000 bei keiner der drei Varianten durch das Vorhaben direkt in Anspruch genommen.

Aufgrund der Ausweitung des Siedlungsbeschränkungsbereichs im Planungsfall kommt es allerdings zu Auswirkungen auf die Siedlungsentwicklung der den Flughafen umgebenen Gemeinden. Da sich, wie oben erwähnt, die geplante Bahn31 und Routenbelegung gegenüber dem Raumordnungsverfahren verändert hat, wurde im Bereich Siedlungsstruktur ein aktualisierter Variantenvergleich durchgeführt.

Ergänzend hierzu erfolgte eine Betrachtung für den Prognosezeitraum 2020.

Es wurden die Auswirkungen der drei Varianten auf die Siedlungsflächenpotenziale der Gemeinden unter der Annahme ermittelt, dass ein Siedlungsbeschränkungsbereich in methodisch gleicher Weise wie für den Regionalplan Südhessen 2000

(60 dB(A)-Isophone, q=3, 100%-Regelung, AzB 1984 nach der Fluglärmleitlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz) für die in den jeweiligen Prognosezeiträumen angenommenen Flugbewegungen pro Jahr festgelegt wird. Nach dem Landesentwicklungsplan Hessen 2000 soll im Siedlungsbeschränkungsbereich aus Vorsorge zum Schutz vor Fluglärm eine Bebauung im Sinne einer Besiedlung zu Wohnzwecken nicht stattfinden. Bauflächen in geltenden Bebauungsplänen und innerhalb des Siedlungsbestands sollen von dieser Regelung unberührt bleiben.

Zur Ermittlung der potenziellen Siedlungsbeschränkungsbereiche wurden die aktualisierten Flugbetriebsdaten für die drei Varianten und den Prognosenullfall von der Fraport AG in Form von Datenerfassungssystemen (DES) zur Verfügung gestellt. Auf Grundlage dieser Daten wurden vom Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie neue Fluglärmberechnungen durchgeführt. Die berechneten Isophonen (Linien gleichen Schalldruckpegels) wurden von der obersten Landesplanungsbehörde mit den im Regionalplan Südhessen 2000 ausgewiesenen Siedlungsbereichen, Zuwachs verschnitten. Es wurde gemeindeweise ausgewertet, welche Siedlungsbereiche, Zuwachs im Prognosenullfall und bei Realisierung der drei Varianten innerhalb des ermittelten Siedlungsbeschränkungsbereichs liegen.

Dieses Vorgehen stellt eine worst-case-Betrachtung dar. Zum einen bedarf es entsprechender Entscheidungen der Regionalversammlung Südhessen im Zuge der Neuaufstellung des Regionalplans Südhessen; zum anderen ist nach den Bestimmungen des Hessischen Landesplanungsgesetzes eine Abweichung von den Festlegungen des Regionalplans zulässig.

Die berechneten Isophonen reichen teilweise bis in die Mainzer Gemarkung, im Planungsfall 2020 reichen die Isophone zudem bis in die Gemarkung der Gemeinde Bodenheim. Es liegt in der Entscheidungskompetenz der rheinland-pfälzischen Landes- und Regionalplanung, ob und gegebenenfalls welche Regelungen zur Siedlungsbeschränkung getroffen werden.

Betrachtungen für den Prognosehorizont 2015:

Die folgenden Tabellen enthalten Einzelheiten zu den im Siedlungsbeschränkungsbereich (60 dB(A)-Isophonen) liegenden Siedlungsbereichen, Zuwachs der betroffenen Gemeinden bei Realisierung der Varianten Nordwest, Nordost und Süd im Vergleich zum Prognosenullfall.

Die zugrunde gelegten 657.000 Flugbewegungen entsprechen den Datenerfassungssystemen für den Prognosehorizont 2015. Den Datenerfassungssystemen für den Prognosehorizont 2020 liegen 701.000 Flugbewegungen zugrunde.

Bei Realisierung der Variante Nordwest liegen ca. 261 ha Zuwachsfläche in 13 hessischen Städten und Gemeinden innerhalb des Siedlungsbeschränkungsbereiches. Dies sind ca. 89 ha mehr als im Prognosenullfall. Im Unterschied zum Prognosenullfall sind bei der Variante Nordwest Zuwachsflächen in Kelsterbach (1 ha), Neu-Isenburg (17 ha), Rüsselsheim (17 ha) und Trebur (20 ha) betroffen. Bei den bereits im Prognosenullfall betroffenen Gemeinden treten zusätzliche Einschränkungen in Darmstadt (+1 ha), Flörsheim (+16 ha), Frankfurt (+33 ha) und Offenbach (+14 ha) auf.

Bei 7 der insgesamt 13 bei Realisierung der Variante Nordwest betroffenen hessischen Städten und Gemeinden werden 50% oder mehr der Fläche der Siedlungsbereiche, Zuwachs durch den prognostizierten Siedlungsbeschränkungsbereich berührt (s. Tabelle 1). Dies könnte im Einzelfall dazu führen, dass die Eigenentwicklung nicht mehr im vollen Umfang gewährleistet werden kann. Der Spielraum für Wohnbauflächenausweisungen außerhalb der Bestandsflächen ist im Einzelfall eingeschränkt. Allerdings sind 3 dieser 7 Gemeinden im Prognosenullfall ebenso bzw. stärker betroffen als bei der Realisierung der Variante Nordwest.