Organstruktur nach Übertragung

(1) Oberstes Organ einer Sparkasse, deren Anteile nach § 20a Abs. 1 übertragen wurden, ist die Trägerversammlung. Sie ist die Vertretung der Träger. Werden die Anteile vollständig auf einen Errichtungsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 übertragen, ist die Bildung einer Trägerversammlung nicht erforderlich.

(2) Die Trägerversammlung ist zuständig für

1. die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrats und der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates,

2. die Vorschläge an den Verwaltungsrat zur Bestellung der Vorstandsmitglieder und Stellvertreter mit Sitz und Stimme, zur Berufung des Vorstandsvorsitzenden sowie zur Bestellung der Stellvertreter für den Verhinderungsfall nach § 8 Abs. 4 und 5,

3. den Erlass und die Änderung der Satzung nach § 10,

4. die Entgegennahme des Jahresabschlusses und den Beschluss über die Gewinnabführung nach § 15 und § 16 Abs. 5,

5. den Beschluss über die Vereinigung von Sparkassen nach § 17 sowie

6. den Beschluss über die Auflösung der Sparkasse nach § 19.

Die Aufgaben des Verwaltungsrates bleiben unberührt.

(3) Jeder Träger entsendet mindestens einen Vertreter in die Trägerversammlung. Das Stimmrecht richtet sich nach den Stammkapitalanteilen. Die Vertreter jedes Trägers können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Dabei entscheidet die Mehrheit der entsandten Vertreter des jeweiligen Trägers, wie die Stimme abgegeben wird. Stimmengleichheit wird als Enthaltung gewertet. Das Nähere regelt die Satzung der Sparkasse.

(4) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden, weiteren sachkundigen Mitgliedern und Dienstkräften. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, sofern nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie die weiteren sachkundigen Mitglieder werden von der Trägerversammlung für die Wahlperiode gewählt, die der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft oder des Verwaltungsrates des mehrheitlich an der Sparkasse beteiligten Trägers entspricht. Die weiteren sachkundigen Mitglieder können dem Träger, dessen Träger oder Trägern oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören.

(5) Werden die Anteile am Stammkapital einer Sparkasse vollständig oder mehrheitlich übertragen, so kann im öffentlichrechtlichen Vertrag nach § 20a Abs. 1 vereinbart werden, dass

1. die Trägerversammlung als eines der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates den Vorsitzenden der Verwaltung des übertragenden oder eines anderen Trägers wählen soll;

2. die Bestellung und Wiederbestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Verwaltung des übertragenden oder eines anderen Trägers erfolgen soll.

Übertragen mehrere Träger ihre Anteile vollständig oder mehrheitlich oder werden die Anteile an einer Zweckverbandssparkasse vollständig übertragen, so gilt Satz 1 entsprechend für einen der Vorsitzenden der Verwaltungen der übertragenden Träger oder Verbandsmitglieder oder eines anderen Trägers. In den Fällen nach Satz 1 und 2 kann auch vereinbart werden, dass als Stellvertreter im Verhinderungsfall jeweils der Stellvertreter des Vorsitzenden der Verwaltung im Hauptamt gewählt werden soll.

(6) Werden Anteile am Stammkapital einer Sparkasse übertragen, so kann die Trägerversammlung binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Übertragung beschließen, dass

1. bei Fortbestehen des bisherigen Verwaltungsrates weitere, zusätzliche Mitglieder des Verwaltungsrates für die restliche Laufzeit des Verwaltungsrates hinzugewählt werden,

2. die oder einzelne weitere sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ihr Amt vorzeitig beenden und für die restliche Laufzeit des Verwaltungsrates neu gewählt werden oder dass

3. der Verwaltungsrat insgesamt aufgelöst und neu gewählt wird.

Die erhöhte Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates nach Satz 1 Nr. 1 bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde."

16. Die bisherigen Abschnitte II bis V werden Abschnitte III bis VI.

17. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 4 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.

18. § 31 erhält folgende Überschrift: "Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften"

Begründung:

A. Allgemeiner Teil:

Mit dem Gesetz sollen die Leistungsfähigkeit und die regionale Verwurzelung der Sparkassen in Hessen gestärkt werden. Den Sparkassen und ihren Trägern werden neben Fusion und Kooperation weitere öffentlich-rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Dabei sollen die das Sparkassengesetz bisher prägenden Grundsätze wie der öffentliche Auftrag, das Regionalprinzip, die öffentlich-rechtliche Rechtsform und die öffentlichen Träger der Sparkassen erhalten bleiben. Eine Privatisierung von Sparkassen bleibt auch mit dem neuen Gesetz ausgeschlossen.

Die Novelle dient allein der Stärkung der Sparkassen, denn nur starke Institute können ihren öffentlichen Auftrag für Bürger, Unternehmen und Kommunen erfüllen. Das Verbundkonzept und die Einbindung der Frankfurter Sparkasse in der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - sind hierzu bereits wichtige Schritte gewesen. Das neue Hessische Sparkassengesetz ermöglicht ein Festhalten am Bewährten; zugleich eröffnet es aber größere, zusätzliche Gestaltungsspielräumen innerhalb der Sparkassenfamilie. Vor allem kleine und mittelständische Betriebe werden davon profitieren, weil so die Kreditvergabe der Sparkassen gesichert bleibt. Aber auch für den einzelnen Sparer hat das neue Gesetz Vorteile, da die Sparkasse vor Ort gestärkt erhalten bleibt und nicht privatisiert werden darf.

Die Bildung von Stammkapital soll zugelassen werden. Stammkapital soll aus dem vorhandenen Vermögen der Sparkasse (Rücklagen) gebildet oder von öffentlichen Trägern eingelegt werden können.

Es werden außerdem die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Errichtungsträger der Sparkassen untereinander Anteile am Stammkapital und damit zugleich die öffentlich-rechtliche Trägerstellung an Sparkassen übertragen können. Die Übertragung soll nur an Gemeinden, Gemeindeverbände oder kommunale Zweckverbände (Errichtungsträger), Sparkassen in Hessen und an die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - ermöglicht werden.

Die regional verwurzelten Sparkassen sollen erhalten bleiben und gestärkt werden, da sie unverzichtbare Stützen für die mittelständische Wirtschaft und für die Versorgung gerade ländlicher Regionen mit Bankdienstleistungen sind. Daher soll die Übertragbarkeit von Anteilen auf Errichtungsträger, Sparkassen und die Landesbank beschränkt bleiben.

Die Entscheidung über die Bildung von Stammkapital und seine Übertragung liegt im Ermessen der Institute und ihrer Träger. Das vorliegende Gesetz eröffnet lediglich entsprechende Optionen. Es gibt hierbei einen Rahmen vor und eröffnet den Betroffenen möglichst weite Gestaltungsspielräume, um den vielfältigen Einzelfallgestaltungen und den Interessen der Beteiligten Rechnung zu tragen.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Art. 1:

Zu Nr. 1 (Inhaltsübersicht):

Die Gesetzesänderungen erfordern das Einfügen einer Inhaltsübersicht zum besseren Verständnis.

Zu Nr. 2 (§ 2):

Zu a:

Die Einfügung der Worte "ihrer Träger" in Abs. 1 Satz 1 stellt die Eigentümerbeziehung zwischen Trägern und Sparkassen klar. Sie ist auch Konsequenz der Abschaffung von Anstaltslast und Gewährträgerhaftung durch die EU-Verständigung über Anstaltslast und Gewährträgerhaftung vom 17. Juli 2001 in der Fassung der Schlussfolgerungen vom 28. Februar 2002. Andere Landesgesetzgeber haben diese Klarstellung bereits vorgenommen (vgl. z.B. Art. 1 Abs. 1 BaySpkG). Gleichwohl handelt es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Trägern und Sparkassen weiterhin um eine öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung eigener Art, die in dem öffentlichen Auftrag der Sparkassen, dem auch die Träger verbunden sind, wurzelt.