Trägerversammlung

Entscheidungsprozess blockieren kann. Für den Fall der Stimmengleichheit sieht das Gesetz vor, dass dies als Enthaltung zu werten ist. Das Nähere regelt die Satzung der Sparkasse. Vorgaben dazu (Mitwirkungsrechte von Inhabern der Stammkapitalanteilen je nach deren Höhe, Zusammenkunft, Mehrheitsverhältnisse betreffend Trägerversammlung u.Ä.) können in der Mustersatzung festgelegt werden (§ 10 Abs. 2).

Der Verwaltungsrat besteht auch dann, wenn eine Trägerversammlung gebildet wird, aus dem Vorsitzenden, weiteren sachkundigen Mitgliedern und Dienstkräften (Abs. 4 Satz 1). Die allgemeinen Vorschriften über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates, insbesondere des § 5a, bleiben unberührt, sofern nicht in Abs. 4 Abweichendes bestimmt wird. Die Größe und Zusammensetzung des Verwaltungsrates hängt also weiterhin im Wesentlichen von der Größe der Sparkasse ab. Für die Nassauische Sparkasse bleibt es bei der Sonderbestimmung in § 29 Abs. 4.

Für die Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie der weiteren sachkundigen Mitglieder gelten besondere Bestimmungen: Sie werden von der Trägerversammlung gewählt (Abs. 4 Satz 3). Die Bestimmungen in § 5b Abs. 1 Sätze 1 bis 5 sind insoweit verdrängt. Außerdem wird der Kreis der als weitere sachkundige Mitglieder wählbaren Personen weiter gefasst. Sie können dem Träger, dessen Träger oder Trägern oder gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören (Abs. 4 Satz 4). Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über die Wählbarkeit als Verwaltungsratsmitglied nach § 5c Abs. 1 unberührt.

Die Wahlperiode des Verwaltungsrates wird an die Wahlperiode desjenigen Trägers, der an der Sparkasse mehrheitlich beteiligt ist, angepasst (Abs. 4 Satz 3). Ist eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein Zweckverband mehrheitlich an der Sparkasse beteiligt, so entspricht die Wahlperiode für den Verwaltungsrat der Wahlperiode der Vertretungskörperschaft der kommunalen Körperschaft, also der Kommunalwahlperiode. Ist die Landesbank HessenThüringen oder eine Sparkasse an einer Sparkasse mehrheitlich beteiligt, so entspricht die Wahlperiode für den Verwaltungsrat der Sparkasse der Wahlperiode des Verwaltungsrats der Landesbank oder der beteiligten Sparkasse.

Die Vorschriften über die Wahl der Dienstkräfte bleiben unberührt. Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 5a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 richtet sich somit nach § 5b Abs. 1 Satz 6 bis 9.

In Fällen, in denen Anteile an einer Sparkasse vollständig oder zumindest mehrheitlich auf einen anderen der nach § 20a Abs. 1 zulässigen öffentlichen Träger übertragen werden, kann es aus politischen, wirtschaftlichen und auch rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich sein, die Bindung an den bisherigen, in der Regel kommunalen oder einen anderen Träger trotz des Übergangs der Anteile und öffentlich-rechtlichen Trägerschaft weiter aufrechtzuerhalten. Hierfür sieht Abs. 5 verschiedene Möglichkeiten vor, die alternativ oder auch kumulativ in dem öffentlichrechtlichen Vertrag nach § 20a Abs. 1 vereinbart werden können: Zum einen können die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Trägerversammlung als einen der weiteren sachkundigen Mitglieder des Verwaltungsrates den Vorsitzenden der Verwaltung des übertragenden oder eines anderen Trägers wählen soll. Hierzu ist anzumerken, dass entsprechend §§ 5b und d unter dem Begriff "Vorsitzenden der Verwaltung" auch der Vorsitzende des Vorstandes eines Sparkassenzweckverbandes zu verstehen ist. Zum anderen kann vereinbart werden, dass die Bestellung und Wiederbestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Verwaltung des übertragenden oder eines anderen Trägers erfolgen soll. In dem Vertrag können zu der Benehmensregelung auch nähere Verfahrensbestimmungen getroffen werden.

Für den Fall mehrerer Träger oder einer vollständigen Übertragung einer Verbandssparkasse muss sich die Vereinbarung auf einen der Vorsitzenden der Verwaltungen der übertragenden Träger oder Verbandsmitglieder oder eines anderen Trägers beziehen. Das wird in Abs. 5 Satz 2 klargestellt. Außerdem kann in sämtlichen Fällen auch die Wahl von Stellvertretern im Verhinderungsfall vereinbart werden; hierfür sollten die Stellvertreter des Vorsitzenden der Verwaltung im Hauptamt vorgesehen werden (Abs. 5 Satz 3).

Nach Übertragung von Anteilen kann es aus Sicht des oder der neuen Träger erforderlich sein, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates der neuen

Trägerstruktur anzupassen. Hierfür gewährt Abs. 6 verschiedene Möglichkeiten: Die Trägerversammlung kann weitere Mitglieder für die restliche Laufzeit des Verwaltungsrates hinzuwählen. Dabei ist sicherzustellen, dass ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder Dienstkräfte der Sparkasse sind.

Diese Regelung lehnt sich an die Bestimmung in § 5a Abs. 3 über eine erhöhte Anzahl von Verwaltungsratsmitgliedern in Vereinigungsfällen an. Die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder bedarf auch hier der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2). Die Trägerversammlung kann aber auch beschließen, dass sämtliche weiteren sachkundigen Mitglieder oder einzelne weitere sachkundige Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorsitzende abberufen und - unter Wahrung der Parität - für die restliche Laufzeit des Verwaltungsrates neu gewählt werden (Abs. 6 Satz 1 Nr. 2). Eines wichtigen Grundes bedarf es hierfür nicht. Die Wahl der Dienstkräfte bliebe unberührt. Schließlich kann die Trägerversammlung auch die Auflösung des gesamten Verwaltungsrates und seine Neuwahl beschließen (Abs. 6 Satz 1 Nr. 3).

In sämtlichen Fällen brauchen Sparkasse und Rechtsverkehr nach einer Übertragung zügig Rechtssicherheit darüber, ob es zu einer Veränderung im Verwaltungsrat kommt. Deshalb sieht Abs. 6 Satz 1 vor, dass die Trägerversammlung die vorstehenden Beschlüsse nur innerhalb von 3 Monaten nach dem Zeitpunkt der Übertragung (der nach § 20a Abs. 3 Satz 3 bekannt zu geben ist) treffen kann.

Zu Nr. 16 (§ 30): Abs. 4 ist eine Übergangsregelung, die verbraucht ist.

Zu Art. 2 (Inkrafttreten)

Die Gesetzesänderung sieht aus den gleichen Gründen wie bei den beiden vorherigen Änderungen des Sparkassengesetzes keine Befristung vor. Das Sparkassengesetz wurde zuletzt im Hinblick auf den Wegfall der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung durch das Gesetz vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 260) und durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002 (GVBl. I S. 752) geändert. Die Änderungen hinsichtlich des Wegfalls der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bei Sparkassen traten am 19. Juli 2005 in Kraft. Eine Befristung wurde in den obigen Gesetzen im Hinblick auf die eindeutigen Vorgaben der EU -Kommission zur endgültigen Abschaffung der Staatsgarantien im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehen. Die nunmehrige Novellierung sieht zwar keine Änderungen bei Anstaltslast und Gewährträgerhaftung vor, gleichwohl sollte das Gesetz unbefristet bleiben, um keine Verunsicherung aufkommen zu lassen. Diese Rechtssicherheit ist insbesondere für das Rating und die geschäftlichen Verbindungen der S-Finanzgruppe HessenThüringen mit ausländischen Geschäftspartnern erforderlich. Eine Befristung würde langfristig günstige Refinanzierungsmöglichkeiten infrage stellen.

Wiesbaden, 25. September 2006

Der Hessische Ministerpräsident. Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Koch Dr. Rhiel