Veräußerung des ehemaligen NATO-Lagers Hainhaus, Gemeinde Lützelbach, Gemarkungen Breitenbrunn und Kimbach

Dem Landtag wird der Antrag unterbreitet, der Veräußerung des ehemaligen NATO-Lagers Hainhaus, Gemeinde Lützelbach, Gemarkungen Breitenbrunn und Kimbach, Größe 741.578 m², zum Preis von 1.076.000 zuzustimmen.

Begründung:

Das ehemalige NATO-Lager Hainhaus, das im Zuge der Konversion im Jahr 1995 in das Eigentum der Hessischen Landesforstverwaltung gelangt war, wird nicht mehr für Zwecke der Forstverwaltung bzw. des Landesbetriebs Hessen-Forst oder andere Landesaufgaben benötigt und ist daher entbehrlich.

Bereits mit dem damaligen Erwerb des Landes war eine weitere Übertragung auf die Gemeinde Lützelbach, im Tausch gegen entsprechend wertgleiche gemeindeeigene Waldflächen, beabsichtigt. Die Verhandlungen des Landes Hessen mit der Gemeinde Lützelbach scheiterten jedoch, da keine Einigung über die Haftung des Landes für eventuelle Altlasten zu erzielen war.

Seit April 1996 ist die Liegenschaft als Lagerstätte für eine im Odenwald ansässige GmbH vermietet. Hierzu wurde von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine zeitlich befristete eingeschränkte Baugenehmigung zur "Nutzungsänderung von militärisch genutzten Gebäuden in gewerbliche Nutzung" erteilt. Eine Nachnutzung der aufstehenden Gebäude ist nach Beendigung des Mietvertrages zum 30. Juni 2008 erneut genehmigungspflichtig.

Aufgrund der Lage des Grundstücks im Naturpark Bergstraße -Odenwald, abseits der Ortslagen und innerhalb eines geschlossenen Waldgebiets, mit wenig belastbarer Straßenanbindung, ist nicht davon auszugehen, dass eine uneingeschränkte gewerbliche Nachnutzung genehmigt wird. Auch eine forstwirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Liegenschaft ist ohne Anschluss zu sonstigem Staatswald nach wie vor nicht möglich. Weiter birgt die Liegenschaft hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit erhebliche Kostenrisiken.

Im Dezember 2004 hat der Odenwaldkreis Interesse an der Liegenschaft bekundet. Er beabsichtigt die Einrichtung eines "Parks für grüne Technologien". Die angestrebte Nutzung und Kombination von Windenergie, Sonnenenergie und Biomasse sowie die stoffliche und energetische Verwertung sollen zu einem einzigartigen, umweltfreundlichen Energieprojekt mit überregionalem Charakter und einem innovativen Themenpark mit Forschungsaktivitäten werden.

Vor Schaffung des Planungsrechts hat sich die Gemeinde Lützelbach zusammen mit dem Odenwaldkreis und den benachbarten Gemeinden darauf geeinigt, dass die Odenwald-Regional-Gesellschaft mbH den Energiepark betreiben soll. Die Änderung des Flächennutzungsplans wurde auf das Nutzungsszenario der Odenwald-Regional-Gesellschaft mbH abgestimmt. Weiter ist die Gemeinde nicht bereit, für einen anderen Käufer das notwendige Planungsrecht zu schaffen, sodass lediglich die Odenwald-Regional-Gesellschaft mbH als Käuferin in Betracht kommt und eine öffentliche Ausbietung keinen Sinn macht. Die Veräußerung des Grundstückes erfolgt nach § 63 (3) LHO zum "vollen Wert". Die Odenwald-Regional-Gesellschaft mbH ist bereit, die Liegenschaft zum ermittelten Verkehrswert zu erwerben.

Zum Stichtag 1. Januar 2007 wurde durch einen vereidigten freien Sachverständigen ein Verkehrswert für Grund und Boden sowie bauliche Anlagen in Höhe von 872.700 ermittelt. Als Verkehrswert des aufstockenden Waldbestands wurde zusätzlich ein Betrag von 203.000 durch den forstlichen Gutachter des Landesbetriebs Hessen-Forst, FENA Forsteinrichtung und Naturschutzdaten zum Stichtag 24. April 2006 ermittelt. Der Verkehrswert für die Liegenschaft beträgt demnach gerundet 1.076.000.

Ein entsprechender Kaufvertragsentwurf wurde mit der Vertragspartnerin abgestimmt. Darin wurde ein Wiederkaufsrecht für die Dauer von 15 Jahren vereinbart, welches ausgeübt werden kann, falls das Grundstück nicht zweckentsprechend verwendet oder nicht innerhalb von drei Jahren dem vereinbarten Verwendungszweck zugeführt wird.

Die Zustimmung des Hessischen Landtags zu der Veräußerung ist nach § 64 Abs. 2 LHO erforderlich, da der "volle Wert" des zu veräußernden Gesamtgrundstücks nach § 63(3) LHO mehr als 500.000 beträgt (VV Nr. 5.8 zu § 64 LHO).