Gesetz

Einhundertzwölfte Vergleichende Prüfung „Kraftfahrzeugzulassungsstellen" Siebzehnter Zusammenfassender Bericht 19

Einhundertzwölfte Vergleichende Prüfung „Kraftfahrzeugzulassungsstellen" bei fünf Städten

Die Feststellungen von allgemeiner Bedeutung finden sich in Textziffer 13 ab Seite 194.

Leitsätze:

Die Verwaltungsabläufe der Kraftfahrzeugzulassungsstellen waren grundsätzlich geeignet, rechtmäßiges Verwaltungshandeln sicherzustellen.

Die bundeseinheitlich festgelegten Gebühren waren für die Kraftfahrzeugzulassungsstellen Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden auskömmlich. Sie waren nicht auskömmlich für die Kraftfahrzeugzulassungsstellen Darmstadt und Offenbach am Main.

Der Kraftfahrzeugzulassungsstelle Offenbach am Main gelang es, durch Flexibilisierung der Öffnungszeiten ihr Geschäftsvolumen auszuweiten und so ihr Ergebnis zu verbessern. Diesen Schritt könnten auch die anderen Kraftfahrzeugzulassungsstellen erwägen.

Sensible Sachmittel sind Vordrucke zu Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, Dienstsiegel sowie Zulassungs- und Prüfplaketten. Darmstadt, Kassel, Offenbach am Main und Wiesbaden stehen vor der Aufgabe, sowohl die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung dieser Sachmittel als auch die Missbrauchsvorbeugung zu intensivieren.

Im Zahlungsverkehr erfordern die umfangreichen Barzahlungen ein hohes Maß an Sicherheitsvorkehrungen. Diese könnten im Einzelfall noch verbessert werden.

Die Kraftfahrzeugzulassungsstellen Darmstadt, Kassel, Offenbach am Main und Wiesbaden stehen vor der Aufgabe, ihr Beschaffungswesen in allen Fällen rechtskonform auszugestalten.

Einhundertdreiundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Wirkung des Finanzausgleichs auf Sonderstatusstädte und Landkreise" Siebzehnter Zusammenfassender Bericht 21

Einhundertdreiundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Wirkung des Finanzausgleichs auf Sonderstatusstädte und Landkreise" bei sieben Städten und sieben Landkreisen

Die Feststellungen von allgemeiner Bedeutung finden sich in Textziffer 15 ab Seite 254.

Leitsätze:

Mit dem Gutachten zur Wirkung des Finanzausgleichs auf Sonderstatusstädte und Landkreise werden erstmals qualitätsgesicherte Zahlen vorgelegt, die die monetären Beziehungen zwischen Sonderstatusstädten und Landkreisen abbilden. Danach war festzustellen:

Ein Ermäßigungssatz auf die Kreisumlage der Sonderstatusstädte ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Höhe des Ermäßigungssatzes wird durch die Aufgabenverteilung zwischen Sonderstatusstädten und Landkreisen bestimmt.

21 Aufgaben kennzeichnen das Verhältnis zwischen Sonderstatusstädten und Landkreisen. Davon waren vor allem drei Aufgaben streitig: der Öffentliche Personennahverkehr, die Schulträgerschaft und die Höhe der Öffentlichen Jugendhilfe.

Unter Zugrundelegung der dem Grunde nach unstreitigen Aufgaben beträgt die Bandbreite des Ermäßigungssatzes zwischen 30 und 37 Prozent (erstes Szenario).

Unter Zugrundelegung der dem Grunde nach unstreitigen Aufgaben und des Öffentlichen Personennahverkehrs beträgt die Bandbreite des Ermäßigungssatzes zwischen 36 und 44 Prozent (zweites Szenario).

Unter Zugrundelegung der dem Grunde nach unstreitigen Aufgaben, des Öffentlichen Personennahverkehrs und der Schulträgerschaft beträgt die Bandbreite des Ermäßigungssatzes zwischen 43 und 51 Prozent (drittes Szenario). Ungeachtet gesetzlicher Änderungen waren die monetären Beziehungen zwischen Sonderstatusstädten und Landkreisen im Prüfungszeitraum stabil.

Grunddaten der hessischen kommunalen Körperschaften Siebzehnter Zusammenfassender Bericht 23

3. Grunddaten der hessischen kommunalen Körperschaften

Alle kreisfreien Städte, kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Landkreise und die wichtigsten kommunalen Verbände sind überörtlich zu prüfen. § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG) bezeichnet sie als Prüfungsgegenstände.

Im Jahr 2006 lebten 22,6 Prozent der 6.077.299 Hessen in den fünf kreisfreien Städten und 77,4 Prozent in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden. Die Struktur der zu prüfenden kommunalen Körperschaften war auf Basis der Gliederung von § 4 Absatz 1 ÜPKKG folgende1: 5 kreisfreie Städte (§ 4 Absatz 1 Nr. 1 ÜPKKG) aufgeschlüsselt nach Einwohnern gemäß § 38 HGO: 3 Städte von 100.001 bis 250.

1 Stadt von 250.001 bis 500.

1 Stadt von 500.001 bis 1.000.

421 kreisangehörige Städte und Gemeinden (§ 4 Absatz 1 Nr. 2 ÜPKKG) aufgeschlüsselt nach Einwohnern gemäß § 38 HGO: 35 Städte und Gemeinden bis 3.

74 Städte und Gemeinden von 3.001 bis 5.

145 Städte und Gemeinden von 5.001 bis 10.

134 Städte und Gemeinden von 10.001 bis 25.

26 Städte und Gemeinden von 25.001 bis 50.

7 Städte und Gemeinden von 50.001 bis 100. 5 ÜPKKG) Zweckverband Raum Kassel (§ 4 Absatz 1 Nr. 6 ÜPKKG) Pflichtverbände nach § 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main (§ 4 Absatz 1 Nr. 7 ÜPKKG)2

1 Quelle: Hessisches Statistisches Landesamt (Hrsg.), Jahresergebnis der Vierteljährlichen Kassenstatistik, Rechnungsjahr 2006; Berichtskreiserhebungen 2006; eigene Statistiken 2 Pflichtverbände nach § 6 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main wurden bis zur Drucklegung dieses Berichts nicht gebildet.