Realsteuern

Einhundertfünfte Vergleichende Prüfung „12 Realsteuern und kommunaler Finanzausgleich bei kleinen Gemeinden

Mit der Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuern) können die Gemeinden ihre Einnahmen gestalten. Sie nutzten diese Spielräume: So lagen die Hebesätze der Vergleichsgemeinden für die Grundsteuer B zwischen 200 und 300 Prozent und für die Gewerbesteuer zwischen 250 und 350 Prozent.

Die Gemeinden können über die Anhebung der Realsteuerhebesätze zusätzliche Einnahmen von ihren Bürgern und ansässigen Unternehmen erschließen, ohne Nachteile beim Finanzausgleich befürchten zu müssen. Dies liegt daran, dass Schlüsselzuweisungen nach dem Finanzausgleichsgesetz Unterschiede in der Realsteuerkraft der Gemeinden berücksichtigen. Dabei wird die Realsteuerkraft unabhängig von den tatsächlichen Hebesätzen einer Gemeinde ermittelt, indem einheitliche Hebesätze68 angewendet werden.

Für die hebesatzunabhängige Betrachtung des Finanzausgleichs gilt: Haben die Gemeinden, nach Anwendung der landeseinheitlich normierten Hebesätze, eine niedrigere Realsteuerkraft aus der Grund- und Gewerbesteuer, werden diese mit tendenziell höheren Schlüsselzuweisungen ausgeglichen69. Umgekehrt kann eine höhere Realsteuerkraft dazu führen, dass die Schlüsselzuweisungen sinken70. Somit gibt der Finanzausgleich einerseits Planungssicherheit, honoriert jedoch andererseits nicht ausreichend die Anstrengungen der Gemeinden, die Gewerbesteuereinnahmen zu verbessern.

Sind hingegen die Mehreinnahmen bei den Realsteuern auf Hebesatzerhöhungen zurückzuführen, verbleiben diese Mehreinnahmen vollständig der Gemeinde. Dies wird im Folgenden anhand einer Modellrechnung erläutert (Ansicht 44).

Grundsteuern A und B: 220 Prozent, Gewerbesteuer: 310 Prozent (§ 12 Absatz 2 Nummern 1 bis 3

Finanzausgleichsgesetz)

Der gleiche Effekt tritt bei niedrigeren Einnahmen aus den Gemeindeanteilen an der Einkommen- und Umsatzsteuer ein. Der Ausgleich kann aufgrund von zeitverzögerten Berechnungen in verschiedenen Haushaltsjahren liegen. Zu den zeitlichen Verschiebungen vergleiche Elfter Zusammenfassender Bericht, Landtagsdrucksache 15/4085, Seite 148. Modellrechnung für Mehreinnahmen einer Gemeinde durch Anhebung des Gewerbesteuerhebesatzes Ansicht 44: Modellrechnung für Mehreinnahmen einer Gemeinde durch Anhebung des Gewerbesteuerhebesatzes

In einer Gemeinde erwirtschaften die vier ansässigen Betriebe einen maßgebenden Gewerbeertrag (vor Gewerbesteuer) von 4 Millionen (Ansicht 44). Ab 1. Januar 2008

Einhundertfünfte Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2005: Kleine Gemeinden" Siebzehnter Zusammenfassender Bericht 77 beträgt die Gewerbesteuer nach vereinfachter Gewerbesteuerberechnung 350.000 bei einem Hebesatz von 250 Prozent. Eine Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatzes auf 300 Prozent führt zu einer Steigerung der Gewerbesteuereinnahmen um 70.000 auf 420.000 (Zeile 4)71.

Wirkungen auf die Gewerbesteuerumlage hat die Erhöhung nicht. Dies ist darauf zurückzuführen, dass zur Berechnung der Gewerbesteuerumlage ein Grundbetragsverfahren angewendet wird72. Der Grundbetrag verändert sich durch eine Erhöhung des Hebesatzes nicht (vergleiche Zeilen 5 bis 12 in Ansicht 44).

Die Schlüsselzuweisung73 (Zeilen 20 bis 29) bleibt ebenfalls unverändert, da neben der konstant bleibenden Gewerbesteuerumlage (Zeile 12) auch die für die Berechnung maßgebliche Bedarfsmesszahl74 unverändert bleibt. Sie ermittelt sich aus der Einwohnerzahl und einem konstanten Grundbetrag (Zeilen 15 bis 17). Ebenso haben die hebesatzbedingten höheren Gewerbesteuereinnahmen keinen Einfluss auf die Kreisumlagen. Die Festsetzungen der Kreisumlagen basieren auf der Steuerkraftmesszahl75 (Zeile 24) und der Schlüsselzuweisung (Zeile 29)76.

Mehreinnahmen, die auf höhere Gewerbesteuerhebesätze zurückzuführen sind, bleiben der Gemeinde in voller Höhe erhalten und stehen ihr zur Finanzierung der gemeindlichen Aufgaben zur Verfügung. Das Prinzip der Berechnung der Steuerkraftmesszahlen und die darauf aufbauende Bemessung der Schlüsselzuweisung sind für alle Realsteuerarten gleich. Daher gelten die getroffenen Aussagen auch für die Hebesätze der Grundsteuern A und B.

Investitionen

Die Gemeinden sparten bei den Investitionen. Sie reduzierten ihre Vermögenshaushalte (Einzelpläne 0 bis 8) in den letzten 10 Jahren um ein Viertel (Ansicht 45).

Bis zum Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008, beschlossen in den Sitzungen des Bundestags vom 25. Mai 2007 und des Bundesrats vom 6. Juli 2007, war die Gewerbesteuer eine als Betriebsausgabe absetzbare Steuer. Sie kürzte damit ihre eigene Bemessungsgrundlage. Diese künftig entfallende Kürzung wurde als Divisor-Effekt in den Schlussberichten einberechnet. Die Hebesatzerhöhung kam den Gemeinden aufgrund des Divisor-Effekts zwar nicht in voller Höhe, jedoch zu 87 Prozent zugute. Ebenso reduzierte sich mit der Unternehmensteuerreform 2008 der Messbetrag von 5 Prozent auf 3,5 Prozent des maßgebenden Gewerbeertrags.

Die Gewerbesteuereinnahmen einer Gemeinde werden durch deren tatsächlichen Hebesatz dividiert.

Der sich daraus ergebende Grundbetrag wird mit einem Vervielfältiger multipliziert, der zum Zeitpunkt der Prüfung 118 betrug.

73 Ist der Finanzbedarf der Gemeinde höher als ihre Steuerkraft, so beträgt die Schlüsselzuweisung regelmäßig die Hälfte des Unterschiedsbetrags aus Bedarfsmesszahl und Steuerkraftmesszahl. Wird durch die allgemeine Schlüsselzuweisung die Mindestfinanzausstattung der Gemeinde noch nicht erreicht, so wird die Schlüsselzuweisung bis zur Auffüllung auf die Garantieschwelle angehoben. Ist die Steuerkraftmesszahl der Gemeinde höher als die Bedarfsmesszahl, so erhält sie eine Mindestschlüsselzuweisung (§ 13 Absatz 2 FAG). Diese beträgt für Gemeinden mit weniger als 7.500 Einwohnern 5 je Einwohner.

Der fiktive Finanzbedarf der Gemeinde beruht im Wesentlichen auf der Einwohnerzahl und wird in der Bedarfsmesszahl ausgedrückt. Diese ermittelt sich durch Multiplikation des Gesamtansatzes (modifizierte Einwohnerzahl) mit dem Grundbetrag, der jährlich vom Land Hessen anhand der zu verteilenden Schlüsselmasse festgesetzt wird. 2004 betrug der Grundbetrag 638,80 je „veredeltem" Einwohner.

Der Gemeinde wird eine Finanzausstattung von 80 Prozent der Bedarfsmesszahl garantiert (Garantieschwelle).

Die Steuerkraft (Fähigkeit der Gemeinde, eigene Steuereinnahmen zu erzielen) wird aus den Aufkommen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, der Gewerbesteuerumlage, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer berechnet. Sie wird in einer Steuerkraftmesszahl ausgedrückt, der nicht die unterschiedlichen Realsteuerhebesätze der Gemeinden, sondern jeweils landeseinheitliche Hebesätze zugrunde liegen. Im Jahr 2004 betrug der einheitliche Hebesatz für die Grundsteuern 220 Prozent und für die Gewerbesteuer 310 Prozent (§ 12 Absatz 2 FAG). 76 § 37 Absatz 2 Satz 1 FAG: Umlagegrundlagen sind: 1. die Steuerkraftmesszahlen nach § 12; 2. 100 vom Hundert der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 14.