Gebühren

Für Bauvorhaben, für die das neue Genehmigungsfreistellungsverfahren gewählt wurde, fielen keine Gebühren an. Dieser Vorteil für die Bauherren führte zu Gebührenausfällen. Die Gebührenausfälle der Jahre 2002 bis 2004 lassen sich beispielhaft wie folgt berechnen (vergleiche Ansicht 68):

· Bauvorhaben: Einfamilienhaus mit 800 m³ umbauten Raum

· vereinfachtes Genehmigungsverfahren

· umbauten Raum. Die Rohbaukosten für ein Einfamilienhaus betrugen 98 je m³ im Jahr 2002, 100 je m³ im Jahr 2003 und 102 je m³ im Jahr 2004 (jeweils zum 31.12.) (StAnz. 2002, Seite 3552; StAnz. 2003, Seite 3417; StAnz.

2004, Seite 2818). Der Multiplikator für die Berechnung der Gebührenausfälle wurde aus dem Produkt dieser Rohbaukosten je m³ und dem umbauten Raum des Beispielvorhabens (800 m³) und der anschließenden Division durch 1.000 errechnet. Beispielrechnung für das Jahr 2004: 102 /m³ x 800 m³: 1.000 = 81,6, aufgerundet: 82.

Gebührenausfälle durch Genehmigungsfreistellungen Einhundertsechste Vergleichende Prüfung „Vollzug der neuen Hessischen Bauordnung" Siebzehnter Zusammenfassender Bericht 103.

Die nach dem Modell berechneten Gebührenausfälle und ihre zeitliche Entwicklung in den Jahren 2002 bis 2004 entsprachen der unterschiedlichen Inanspruchnahme der Genehmigungsfreistellung in den Großstädten und Landkreisen:

· In Frankfurt am Main waren die Gebührenausfälle aufgrund der wenigen Genehmigungsfreistellungen mit rund 5.300 im Jahr 2004 gering. In Kassel lagen die entsprechenden Gebührenausfälle bei rund 20.000 und in Wiesbaden bei rund 24.000. Setzt man die Gebührenausfälle des Jahres 2004 in Beziehung zu den Ausgaben der Verwaltungshaushalte der Städte (Ansicht 60), entsprachen die Einnahmeverluste zwischen null Prozent (Frankfurt am Main) und einem Prozent (Kassel). Für die Haushalte der Großstädte waren die Gebührenverluste somit ohne große Bedeutung.

· Die Genehmigungsfreistellungen führten zu spürbaren Einnahmeausfällen in den Landkreisen: Im Jahr 2004 betrugen sie zwischen rund 146.000 im Landkreis Limburg-Weilburg und rund 214.000 im Landkreis Bergstraße (Ansicht 68). Bezogen auf die Verwaltungshaushalte (Ansicht 60) entsprachen die Einnahmeausfälle rund acht Prozent im Rheingau-Taunus-Kreis, neun Prozent im Landkreis Limburg-Weilburg und rund elf Prozent im Landkreis Bergstraße.

Die Körperschaften stehen vor der Entscheidung, auf die Mindereinnahmen zu reagieren. Dies kann durch Anpassung der Kosten der Bauaufsichten oder durch Gebührenerhöhungen geschehen.

9.13 Personalbestand

Die sechs Körperschaften setzten in ihren Bauaufsichten von 2001 bis 2004 gleich viele oder weniger Stellen ein (Ansicht 69). Während der Personalbestand (in Vollzeitstellen) in Frankfurt am Main und im Rheingau-Taunus-Kreis gleich blieb, bauten die anderen Körperschaften Personal ab: der Landkreis Bergstraße um sieben Vollzeitstellen, Wiesbaden um fünf Vollzeitstellen, Kassel um vier Vollzeitstellen und der Landkreis Limburg-Weilburg um drei Vollzeitstellen.

103 Die neue Hessische Bauordnung trat zum 1. Oktober 2002 in Kraft.

Der Rückgang des gesamten Personalbestands aller Bauaufsichten und darunter der Rückgang der Stellen für die Bearbeitung der Bauverfahren war schwächer als der Rückgang der Bauverfahren (27 Prozent, vergleiche Seite 96 und Ansicht 65). Somit erhöhte sich in den geprüften Körperschaften der Personalaufwand nach Inkrafttreten der neuen HBO: Wurden im Jahr 2001 von den Sachbearbeitern im Bauverfahren im Durchschnitt 118 Verfahren bearbeitet, so waren es im Jahr 2004 noch 115.

Der Personalaufwand der Körperschaften (Bauverfahren je Sachbearbeiter) war unterschiedlich (Ansicht 71).

Dabei ist zu beachten, dass ­ abweichend von den anderen Körperschaften ­ im Landkreis Limburg-Weilburg mehr Bauverfahren je Sachbearbeiter als im Jahr 2001 bearbeitet wurden (Ansicht 71).

Im Gegensatz zu den anderen Körperschaften konnte der Landkreis Limburg-Weilburg den Personalaufwand von 2001 auf 2004 verringern, da Sachbearbeiterstellen im Bauverfahren abgebaut wurden. Zudem war im Jahr 2004 der Anteil der weniger aufwändigen Genehmigungsfreistellungen höher als in den anderen Körperschaften des Prüfrings (vergleiche Ansicht 61 und Ansicht 62).