Die bundeseinheitlich festgelegten Gebühren waren für die Kraftfahrzeugzulassungsstellen Frankfurt am Main Kassel und Wiesbaden

Einhundertzwölfte Vergleichende Prüfung „Kraftfahrzeugzulassungsstellen" Siebzehnter Zusammenfassender Bericht 195

Informationsstand und Prüfungsbeauftragte Informationsstand: Mai 2006 bis April 2007

Prüfungszeitraum: 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005

Zuleitung der Schlussberichte: 12. Juni 2007

Prüfungsbeauftragter: PKF Fasselt & Partner, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Duisburg

Leitsätze

Die Verwaltungsabläufe der Kraftfahrzeugzulassungsstellen waren grundsätzlich geeignet, rechtmäßiges Verwaltungshandeln sicherzustellen.

Die bundeseinheitlich festgelegten Gebühren waren für die Kraftfahrzeugzulassungsstellen Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden auskömmlich.

Sie waren nicht auskömmlich für die Kraftfahrzeugzulassungsstellen Darmstadt und Offenbach am Main. Der Kraftfahrzeugzulassungsstelle Offenbach am Main gelang es, durch Flexibilisierung der Öffnungszeiten ihr Geschäftsvolumen auszuweiten und so ihr Ergebnis zu verbessern. Diesen Schritt könnten auch die anderen Kraftfahrzeugzulassungsstellen erwägen.

Sensible Sachmittel sind Vordrucke zu Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, Dienstsiegel sowie Zulassungs- und Prüfplaketten. Darmstadt, Kassel, Offenbach am Main und Wiesbaden stehen vor der Aufgabe, sowohl die Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung dieser Sachmittel als auch die Missbrauchsvorbeugung zu intensivieren.

Im Zahlungsverkehr erfordern die umfangreichen Barzahlungen ein hohes Maß an Sicherheitsvorkehrungen. Diese könnten im Einzelfall noch verbessert werden.

Die Kraftfahrzeugzulassungsstellen Darmstadt, Kassel, Offenbach am Main und Wiesbaden stehen vor der Aufgabe, ihr Beschaffungswesen in allen Fällen rechtskonform auszugestalten.

Das geprüfte Risiko umfasste die Ausgaben der Kraftfahrzeugzulassungsstellen auf der Grundlage der Rechnungsergebnisse der Städte im Jahr 2005. Sie betrugen 10,9 Millionen (siehe Ansicht 153). Geprüftes Risiko „6 Sparpotenziale

In der 112. Vergleichenden Prüfung „Kraftfahrzeugzulassungsstellen" wurden ausgewählte Aspekte des Verwaltungshandelns geprüft. Ziel war es, die Sachgerechtheit der Verwaltungsabläufe festzustellen, die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsverfahren und der Aufgabenerfüllung zu untersuchen und Schwachstellen, aber auch besonders gelungene Praxisbeispiele herauszuarbeiten. Aufgrund dieser Prüfungsschwerpunkte und der sich durch organisatorische und tätigkeitsbezogene Unterschiede auszeichnenden Kraftfahrzeugzulassungsstellen wurde auf die Ermittlung von Sparpotenzialen verzichtet.

Rückstände Pensions- und Beihilfezahlungen waren zum 31. Dezember 2005 in der kameralen Rechnungslegung der Städte Darmstadt, Kassel, Offenbach am Main und Wiesbaden nicht oder nicht vollständig ausgewiesen.

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Rückstände „ Dazu wurde für Beamte ein aus allgemeinen Erfahrungswerten abgeleiteter Prozentsatz von 30 Prozent der Personalausgaben zugrunde gelegt, für Angestellte ein Prozentsatz von 10 Prozent. Die Prozentsätze wurden mit dem Anteil der Beamten und Angestellten gewichtet. Versorgungszahlungen für ehemalige Mitarbeiter wurden abgesetzt.

Rechtsgrundlagen

Der Bundesgesetzgeber hat die von den Kraftfahrzeugzulassungsstellen zu erfüllenden Aufgaben in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO249) geregelt. Die StVZO enthält Vorschriften zur Zulassung von Fahrzeugen sowie zu Betriebserlaubnissen und Bauartgenehmigungen. Zudem finden sich Bau- und Betriebsvorschriften sowie Durchführungs- und Bußgeldvorschriften.

Die Zuständigkeiten der kreisfreien Städte nach der StVZO ergeben sich aus § 11 Ziffer 2 der Verordnung zur Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten (ZustVO)250.

Die für die Verwaltungstätigkeit der Kraftfahrzeugzulassungsstellen zu entrichtenden Gebühren sind durch die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt251) geregelt.

249 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 19. September 2006, BGBl. I, Seite 2146

250 Verordnung zur Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten vom 23. Januar 2001, GVBl. I, Seite 90

§ 11 ZustVO

Nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist untere Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) 1...., 2. in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde, 3.... 251 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der Fassung vom 22. August 2006, BGBl. I Seite 2108 StVZO ZustVO GebOSt