Gesetz

Dienstsiegel sowie Kontrollen und Sicherungen 204 Siebzehnter Zusammenfassender Bericht

· Ausfuhrplaketten,

· TÜV-Plaketten und

· AU-Plaketten.

Je nach Fahrzeugart und Bearbeitungsvorgang wurden dabei unterschiedliche Stückzahlen an Plaketten in jeweils verschiedenen Kombinationen verbraucht.

In Darmstadt, Kassel, Offenbach am Main und Wiesbaden waren für die Plakettierung ein oder mehrere Mitarbeiter aus dem gesamten Sachbearbeiterkreis zuständig. In Frankfurt am Main waren sechs Mitarbeiter ausschließlich mit der Plakettierung befasst. Die Abläufe der Plakettenverwaltung waren in einer 1994 in Kraft getretenen Arbeitsanweisung festgelegt.

Der hinsichtlich der Vordruckverwaltung angesprochene Aufbewahrungserlass galt gleichermaßen für die sensiblen Sachmittel Plaketten. Die Prüfung zeigte, dass die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns nicht in allen Fällen gewährleistet war:

· In Darmstadt, Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden deckte der den Plakettierern überlassene Plakettenbestand den Bedarf mehrerer Wochen ab, in Offenbach am Main den Bedarf mehrerer Tage. Demgegenüber verlangt der Aufbewahrungserlass, dass der überlassene Plakettenbestand nur einen Tagesbedarf beträgt.

· Nur die Stadt Frankfurt am Main hielt die Verwendung der Plaketten im Einzelnen durch umfangreiche Überwachungsaktivitäten nach.

· In Wiesbaden wurden Plaketten am Abnahmeschalter je nach Arbeitsgang zum Teil in Reichweite der Kunden verwahrt. Dies ist mit den Vorgaben des Aufbewahrungserlasses nicht vereinbar.

· Die im Aufbewahrungserlass geforderten Belehrungen über Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit der Ausgabe und Verwendung von Plaketten fanden sich anlässlich der in Stichproben vorgenommenen Einsichtnahme in Personalakten in keiner Stadt.

13.15 Dienstsiegel sowie Kontrollen und Sicherungen § 14 HGO258, der Aufbewahrungserlass und die sich im Kern gleichenden örtlichen Regelungen begründen die besondere Sorgfaltspflicht im Umgang mit dem sensiblen Sachmittel Dienstsiegel. Die Tatsache, dass verlustig gegangene Dienstsiegel im Hessischen Staatsanzeiger veröffentlicht werden, unterstreicht die Sensibilität im Umgang mit den anvertrauten Siegeln. Die Prüfung zeigte:

· Offenbach am Main und Frankfurt am Main nutzten mitarbeiterbezogene Stempel zur Siegelung der Zulassungsdokumente.

· Darmstadt und Wiesbaden nutzten Siegelplaketten.

· Kassel stattete seine Mitarbeiter sowohl mit mitarbeiterbezogenen Stempeln als auch mit Siegelplaketten aus.

Die eingerichteten Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen waren nicht in allen Fällen ausreichend: 258 § 14 HGO - Wappen, Flaggen, Dienstsiegel

(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel die Wappenfigur des Landes. Das Nähere bestimmt der Minister des Innern.

Plakettierung Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen mit Schwächen Einhundertzwölfte Vergleichende Prüfung „Kraftfahrzeugzulassungsstellen" Siebzehnter Zusammenfassender Bericht 205

· Die in Darmstadt, Kassel und Wiesbaden eingesetzten Siegelplaketten erfordern eine Vorratshaltung durch die Sachbearbeiter. Auch hinsichtlich der Siegelplaketten war ­ gemessen an den Vorgaben des Aufbewahrungserlasses ­ eine Überbevorratung an den Arbeitsplätzen anzutreffen.

· Die sich hinsichtlich der Siegelführung aus dem Aufbewahrungserlass und den örtlichen Bestimmungen ergebenden Belehrungserfordernisse wurden in Darmstadt, Kassel, Offenbach und Wiesbaden bei der stichprobenartigen Durchsicht der Personalakten nicht vorgefunden.

13.16 Zahlungsverkehr

Alle Kraftfahrzeugzulassungsstellen richteten zur Entgegennahme von Gebühren aus Schaltergeschäften Zahlstellen der Stadtkasse ein. Gebühren für die Inanspruchnahme von Verwaltungsleistungen wurden von den Kunden bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr mittels EC-Cash beglichen.

· Darmstadt und Kassel verwendeten zum Gebühreneinzug Kassenautomaten.

· Auch Offenbach am Main hatte einen Kassenautomaten für den Publikumsverkehr eingerichtet. Er war hinter dem Empfangstresen aufgestellt und damit für Kunden nicht zugänglich. Zudem gab es einen Kassenschalter.

· Frankfurt am Main und Wiesbaden hatten Kassenschalter eingerichtet und nutzten zudem EC-CashTerminals.

Die Gebühren für Leistungen der nicht publikumswirksamen Vorgänge wurden überwiegend durch schriftliche Gebührenbescheide festgesetzt und von der Stadtkasse eingezogen.

Schaltergeschäfte Ansicht 162: Kassenautomat hinter dem Empfangstresen in Offenbach. Aufnahme vom 26. Oktober 2006.

Nicht publikumswirksame Vorgänge Zahlungsverkehr 206 Siebzehnter Zusammenfassender Bericht Ansicht 163: Kassenschalter in Wiesbaden. Aufnahme vom 30. Oktober 2006.

Die Barzahlungen verlangen von allen Kraftfahrzeugzulassungsstellen ein hohes Maß an organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen.

Aufgrund des Barzahlungsverkehrs kommt dem kassenrechtlichen Grundsatz der Funktionstrennung wie zum Beispiel der Trennung von Anordnung und Vollzug (§ 110 Abs. 3 Satz 2 HGO259) besondere Bedeutung zu. Diesem Erfordernis wurde nicht durchgehend entsprochen:

· In Darmstadt hatten Mitarbeiter der Zahlstelle bei der Kassenautomatensoftware Administratorenrechte.

· In Offenbach am Main war Mitarbeitern der Kraftfahrzeugzulassungsstelle, die mit der Kassenaufsicht beauftragt waren, gleichzeitig Kassenvollmacht übertragen.

· In Wiesbaden hatte ein Mitarbeiter der Kraftfahrzeugzulassungsstelle zugleich Anordnungsbefugnis und Kassenvollmacht.

Zudem zeigte die Prüfung:

· In Kassel waren fünfzehn Mitarbeiter und in Wiesbaden vierzehn Mitarbeiter mit der Erledigung von Kassengeschäften beauftragt. Dies erschwerte die Kassenaufsicht.

· In Offenbach am Main erledigte die Zahlstelle für ein ortsansässiges Unternehmen fremde Kassengeschäfte gegen Entgelt. Im Jahr 2005 betrugen die Kassenumsätze aus diesen Kassengeschäften 70 Prozent des gesamten Zahlstellenumsatzes.

259 § 110 HGO ­ Gemeindekasse

(3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter können hauptamtlich oder ehrenamtlich angestellt werden. Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Vertreters wahrnehmen.

Umfangreiche Barzahlungen Funktionstrennung nicht entsprochen Kassenaufsicht erschwert Kassengeschäfte für ortsansässiges Unternehmen