Gesetz

Einhundertzwölfte Vergleichende Prüfung „Kraftfahrzeugzulassungsstellen" Siebzehnter Zusammenfassender Bericht 207

Nach Vertragsschluss änderte das Unternehmen seine Rechnungsstellung, durch die sich die Zahl der fremden Kassengeschäfte erhöht hat. Die Stadt Offenbach am Main steht damit vor der Aufgabe zu prüfen, ob das vereinbarte Entgelt auch nach Änderung der Rechnungsstellung noch auskömmlich ist (vergleiche § 92 Abs. 2 HGO260). 13.17 Beschaffung

Der den kommunalen Körperschaften zur Anwendung empfohlene Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zum Öffentlichen Auftragswesen vom 1. Dezember 2004261 ermöglicht, Aufträge bis zu einer Freigrenze von 10.000 freihändig zu vergeben. Ergänzend zu den gesetzlichen Vergabevorschriften haben alle Städte Vergabevorschriften erlassen, in denen Ausschreibungsarten, Wertgrenzen und Zuständigkeiten geregelt wurden.

Das jährliche Bestellvolumen der Kraftfahrzeugzulassungsstellen der hessischen Großstädte für Zulassungsbescheinigungen Teil I sowie für Plaketten betrug im Jahr 2005 jeweils mehr als 10.000, so dass in beiden Fällen bei allen Städten eine beschränkte oder eine öffentliche Ausschreibung erforderlich war.

Zulassungsbescheinigungen Teil II konnten ausschließlich über das KraftfahrtBundesamt bezogen werden.

Die Prüfung zeigte:

· Die Kraftfahrzeugzulassungsstelle Darmstadt beachtete die städtischen Vergabevorschriften nicht vollständig. So wurden Beschaffungen ohne Hinzuziehung der zentral eingerichteten Beschaffungsstelle getätigt. Zudem wurden diese Aufträge im Widerspruch zur einschlägigen Dienstanweisung freihändig vergeben und nicht ausgeschrieben.

· Die Kraftfahrzeugzulassungsstellen Kassel und Offenbach am Main vergaben in Widerspruch zu städtischen Vergabevorschriften Aufträge freihändig. Darüber hinaus wurde in Offenbach am Main ein Magistratsbeschluss über die Beschaffung allgemeiner Büromittel von einem ortsansässigen Lieferanten nicht durchgängig beachtet.

· Die Kraftfahrzeugzulassungsstelle Wiesbaden vergab die Beschaffung von Zulassungsbescheinigungen Teil I freihändig, obwohl nach den städtischen Vergabevorschriften Ausschreibungen erforderlich gewesen wären.

13.18 Korruptionsvermeidung

Der Korruptionsvermeidung kommt nicht zuletzt aufgrund verschiedener bundesweiter Vorfälle in der jüngeren Vergangenheit262 eine immer größere Bedeutung zu. Bei Kraftfahrzeugzulassungsstellen sind insbesondere die so genannten „passiven" Korruptionsformen durch Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit von Bedeutung.

Die untersuchten internen Kontrollsysteme der Kraftfahrzeugzulassungsstellen trugen grundsätzlich unmittelbar auch zur Korruptionsvorbeugung bei. Die vorgefundenen Systeme waren überwiegend geeignet, korruptem Handeln entgegenzuwirken (vergleiche dazu im Einzelnen auch die Abschnitte 13.13, 13.14, 13.15 und 13.17). 260 § 92 HGO ­ Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

261 Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zu Öffentliches Auftragswesen vom 1. Dezember 2004, StAnz. 2004, Seite 3844.

262 Vergleiche zum Beispiel die beiden Urteile des Landgerichts München I infolge korruptiver Vorfälle in der Zulassungsstelle München. Beide Urteile sind nicht veröffentlicht. Die Vorgänge sind nachzulesen in den Ausgaben der Süddeutschen Zeitung vom 10./11. Juli 2004 und vom 24. Juni 2005 sowie in der nur online publizierten dpa-Meldung vom 15. April 2005 (www.sueddeutsche.de). In Abschnitt II dieses Erlasses werden für alle korruptionsanfälligen Bereiche Vorgaben zur Personalführung und Dienstaufsicht getroffen, die in Ansicht 164 abgebildet sind: Umsetzung des Korruptionserlasses vom 27. April 1998

Umsetzungen in andere Arbeitsgebiete sind unter dem Aspekt der Korruptionsvermeidung erwägenswert. Im Rahmen der Möglichkeiten sollte für alle Arbeitsbereiche mit Kontakt zu gewerblichen Kunden eine regelmäßige Umsetzung vorgenommen werden.

13.19 Rechnungsergebnisse und Auskömmlichkeit der Gebühren

Im Haushaltsjahr 2005 deckten in Darmstadt, Frankfurt am Main, Kassel und Wiesbaden die Ausgaben die Einnahmen. In Offenbach am Main überstiegen die Ausgaben die Einnahmen (vergleiche Ansicht 165)264.

263 Erlass des Hessischen Innenministeriums zur Korruptionsvermeidung in hessischen Kommunalverwaltungen vom 27. April 1998, StAnz. 1998, Seite 1432, geändert durch StAnz. 1999, Seite 190

264 In Offenbach trugen die aufgrund der überdurchschnittlichen Verbeamtungsquote vergleichsweise hohen der Kraftfahrzeugzulassungsstelle zuzuordnenden Versorgungszahlungen zum nicht kostendeckenden Ergebnis bei. Quelle: Rechnungsergebnisse und Kostenrechnungen der Verwaltungen; eigene Berechnungen Ansicht 165: Ergebnisse und Deckungsgrade der Kraftfahrzeugzulassungsstellen für das Haushaltsjahr 2005

Allein das Rechnungsergebnis der Stadt Frankfurt am Main enthielt neben hinreichenden inneren Verrechnungen für die von städtischen Ämtern bezogenen Leistungen auch die Weiterbelastung der amtsintern angefallenen Gemeinkosten.

Zudem berücksichtigte nur Frankfurt am Main angemessene Versorgungslasten.

In Ansicht 166 sind diese Aspekte berücksichtigt.

Die Kraftfahrzeugzulassungsstellen Darmstadt und Offenbach am Main erreichten demnach keine Kostendeckung.

Die Einnahmen der Kraftfahrzeugzulassungsstellen bestanden fast ausschließlich aus Gebühren. Bezogen auf den Prüfungszeitraum betrug der Gebührenanteil in Darm265 Der Fortschreibung wurde das letzte Jahr des Prüfungszeitraums zugrunde gelegt, um möglichst aktuelle Strukturen zu erfassen, wie etwa die Anmietung des Gebäudes durch die Kraftfahrzeugzulassungsstelle in Darmstadt oder die Zusammenlegung der Kraftfahrzeugzulassungsstellen in Kassel.