Gesetz

Einhundertdreizehnte Vergleichende Prüfung „Haushaltsstruktur 2006: Abwasserverbände" Siebzehnter Zusammenfassender Bericht 231

14.12 Abwasserreinigung

Die Kläranlagen waren ausreichend bemessen und hielten die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Schadstoffe285 nach der Abwasserverordnung286 sowie den wasserrechtlichen Erlaubnissen sicher ein. Die Abwasserverordnung definiert die Mindestanforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer (Ablaufkonzentration) für die Schadstoffe CSB, BSB5, Gesamt-Stickstoff und Phosphor287. Allein für diese Schadstoffe waren in den wasserrechtlichen Erlaubnissen Grenzwerte definiert. Die Grenzwerte dieser Erlaubnisse lagen teilweise unter denen der Abwasserverordnung. Sie wurden nach den Anträgen der Abwasserverbände festgelegt. Der Schadstoff BSB5 verhält sich proportional zum CSB und beträgt etwa ein Anordnungl von diesem. Er wird daher in den weiteren Ausführungen nicht dargestellt.

Die Mindestanforderungen der Abwasserverordnung an die Einleitung von behandeltem Abwasser steigen mit zunehmender Größe der Kläranlage288. Den tatsächlichen Reinigungsleistungen für CSB, Gesamt-Stickstoff und Phosphor im Jahr 2005 werden die Grenzwerte der Abwasserverordnung (AbwV) und der Erlaubnisbescheide für die Kläranlagen gegenübergestellt.

Dabei werden zunächst die Reinigungsleistungen der größeren Anlagen Fulda - Kläranlage Gläserzell - und Marburg - Kläranlage Cappel - (Ansicht 188, Ansicht 189 und Ansicht 190) und anschließend die der übrigen Verbände (Ansicht 191, Ansicht 192 und Ansicht 193) dargestellt. Bei Verbänden mit mehreren Kläranlagen wurde die Kläranlage mit der größten Kapazität genommen.

285 Bei der Begrifflichkeit wird angeknüpft an § 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz ­ AbwAG) vom 18. Januar 2005, BGBl. I, Seite 115.

286 Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwV ­ Abwasserverordnung) vom 17. Juni 2004, BGBl. I Nr. 28 vom 22. Juni 2004, Seite 1108, ber. 2004 Seite 262

287 CSB (Chemischer Sauerstoffbedarf): Der CSB-Wert kennzeichnet die Menge an Sauerstoff, welche zur Oxidation der gesamten im Wasser enthaltenen organischen Stoffe verbraucht wird. Er ist ein Maß für die Summe aller organischen Verbindungen im Wasser, einschließlich der schwer abbaubaren.

BSB5 (Biologischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen): Dieser Wert kennzeichnet die Menge an Sauerstoff, welche Bakterien und alle anderen im Wasser vorhandene Mikroorganismen innerhalb von fünf Tagen verbrauchen. Es ist ein Maß für die biologische Abbaubarkeit der Inhaltsstoffe.

Gesamt-Stickstoff (Nges.): Stickstoff (N) tritt in den Gewässern sowohl molekular als Stickstoff (N2) als auch in anorganischen und organischen Verbindungen auf. Anorganisch gebundener Stickstoff kommt vorwiegend als Ammonium (NH4-N) und Nitrat (N03) in Gewässern vor. Die Erfassung aller Stickstoffverbindungen erfolgt über den Gesamt-Stickstoff (Nges.). Stickstoffverbindungen sind im Gewässer als Nährstoff zu sehen und somit grundsätzlich unerwünscht.

Phosphor (P): In vielen Fällen ist Phosphor der limitierende Faktor für das Wachstum von Mikroorganismen in den Gewässern. Jede Erhöhung der Phosphormenge in einem Gewässer führt i.d.R. zu einer entsprechenden Erhöhung der Biomasse. Mit der Senkung der Phosphoreinleitung in Gewässer kann die Nährstoffanreicherung wirkungsvoll kontrolliert werden.

288 Kommunale Kläranlagen sind in fünf Größenklassen unterteilt (Abwasserverordnung, Anhang 1). Die Größenklasse 4 umfasst Kläranlagen mit einer Kapazität von 10.000 bis 100.000 EW; die Größenklasse 5 Kläranlagen mit einer Kapazität von mehr als 100.000 EW. Die Kläranlage des Abwasserverbands Marburg erreichte für alle Schadstoffe geringere Konzentrationen als der Abwasserverband Fulda.