Die Höhe des Ermäßigungssatzes wird durch die Aufgabenverteilung zwischen Sonderstatusstädten und Landkreisen

Einhundertdreiundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Wirkung des Finanzausgleichs auf Sonderstatusstädte und Landkreise" Siebzehnter Zusammenfassender Bericht 255

Informationsstand und Prüfungsbeauftragter Informationsstand: Februar bis Juni 2006

Prüfungszeitraum: 2003 bis 2005

Zuleitung des Gutachtens an den Haushaltsausschuss sowie die Sonderstatusstädte und Landkreise: 28. September 2006

Prüfungsbeauftragter: Deloitte & Touche GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München P & P Treuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft / Steuerberatungsgesellschaft in Bad Schwalbach

Leitsätze

Mit dem Gutachten zur Wirkung des Finanzausgleichs auf Sonderstatusstädte und Landkreise werden erstmals qualitätsgesicherte Zahlen vorgelegt, die die monetären Beziehungen zwischen Sonderstatusstädten und Landkreisen abbilden. Danach war festzustellen:

Ein Ermäßigungssatz auf die Kreisumlage der Sonderstatusstädte ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Höhe des Ermäßigungssatzes wird durch die Aufgabenverteilung zwischen Sonderstatusstädten und Landkreisen bestimmt.

21 Aufgaben kennzeichnen das Verhältnis zwischen Sonderstatusstädten und Landkreisen. Davon waren vor allem drei Aufgaben streitig: der Öffentliche Personennahverkehr, die Schulträgerschaft und die Höhe der Öffentlichen Jugendhilfe.

Unter Zugrundelegung der dem Grunde nach unstreitigen Aufgaben beträgt die Bandbreite des Ermäßigungssatzes zwischen 30 und 37 Prozent (erstes Szenario).

Unter Zugrundelegung der dem Grunde nach unstreitigen Aufgaben und des Öffentlichen Personennahverkehrs beträgt die Bandbreite des Ermäßigungssatzes zwischen 36 und 44 Prozent (zweites Szenario).

Unter Zugrundelegung der dem Grunde nach unstreitigen Aufgaben, des Öffentlichen Personennahverkehrs und der Schulträgerschaft beträgt die Bandbreite des Ermäßigungssatzes zwischen 43 und 51 Prozent (drittes Szenario). Ungeachtet gesetzlicher Änderungen waren die monetären Beziehungen zwischen Sonderstatusstädten und Landkreisen im Prüfungszeitraum stabil.

In seiner 34. Sitzung hörte der Haushaltsausschuss des Hessischen Landtags am 17. November 2005 (vgl. stenographischer Bericht HHA 16/34) die kommunalen Spitzenverbände und den Landeswohlfahrtsverband unter anderem zum Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Finanzausgleichsänderungsgesetz 2006 (Landtagsdrucksache 16/4585) an. Dabei wurde die Frage der Angemessenheit der Höhe des Ermäßigungssatzes der Kreisumlage für Sonderstatusstädte nach § 37 Abs. 2 Satz 2 FAG aufgeworfen.

Zur Beantwortung dieser Frage traf die Überörtliche Prüfung mit ihrer 123. Vergleichenden Prüfung „Wirkung des Finanzausgleichs auf Sonderstatusstädte und Landkreise" Feststellungen zur Angemessenheit dieses Ermäßigungssatzes, um sich aufgrund dieser Prüfungserfahrungen gegenüber dem Haushaltsausschuss als Gutachter äußern zu können. Sie untersuchte dabei auch, ob sich die Höhe des aktuellen Ermäßigungssatzes unabhängig von der Änderung des § 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit der Aufgabenverteilung zwischen Sonderstatusstädten und Landkreisen begründen lässt.

Das Gutachten wurde am 28. September 2006 dem Haushaltsausschuss des Hessischen Landtags, den geprüften Sonderstatusstädten und Landkreisen sowie den kommunalen Spitzenverbänden zugeleitet.

Durch Art. 3 des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2007 vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 736) wurde die Änderung des Ermäßigungssatzes vom 1. Januar 2007 auf den 1. Januar 2008 verschoben. Daher ist das Gutachten auch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Prüfungssystematik in einer gekürzten Fassung in diesen Zusammenfassenden Bericht aufgenommen. Das vollständige Gutachten einschließlich der Anlagen ist unter www.rechnungshof.hessen.de abrufbar.

Einhundertdreiundzwanzigste Vergleichende Prüfung „Wirkung des Finanzausgleichs auf Sonderstatusstädte und Landkreise" Siebzehnter Zusammenfassender Bericht

Kreisumlage und Ermäßigungssatz § 37 FAG enthält Regelungen zur Kreisumlage:

Nach § 37 Abs. 1 FAG301 haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben, soweit ihre sonstigen Einnahmen und die Leistungen nach dem FAG zum Ausgleich des Haushalts nicht ausreichen.

§ 37 Abs. 2 FAG regelt die Grundlagen der Kreisumlage. Die Norm bestimmt in Satz 2 eine Ausnahmeregelung für die Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 FAG302 erhalten. Dieser Ergänzungsansatz wird kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern (Sonderstatusstädten) gewährt. Die Vorschrift wurde durch das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2006 vom 30. Januar 2006, GVBl. I S. 22, geändert.

§ 37 Absatz 2 FAG Alte Fassung bis 2005 Neue Fassung ab 2008

Umlagegrundlagen sind: die Steuerkraftmesszahlen nach § 12; 95 vom Hundert der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 14.

Für Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 50 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl nach § 12 die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen Umlagegrundlagen sind: die Steuerkraftmesszahlen nach § 12; 95 vom Hundert der Gemeindeschlüsselzuweisungen nach §§ 8 bis 14.

Für Gemeinden, die einen Ergänzungsansatz nach § 11 Abs. 1 erhalten, werden die Umlagegrundlagen auf 56,5 vom Hundert der Beträge nach Satz 1 ermäßigt; der Betrag, um den die Steuerkraftmesszahl nach § 12 die Bedarfsmesszahl nach § 9 übersteigt, wird voll in die Umlagegrundlage einbezogen aufgrund Art. 6 des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2007 vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 736) jetzt 100 vom Hundert Ansicht 217: § 37 Absatz 2 FAG

Für dieses Gutachten gelten nachstehende Begrifflichkeiten:

· Der Ermäßigungssatz ist die Zahl, um die die Kreisumlage der Sonderstatusstädte reduziert wird.

· Die ermäßigte Kreisumlage ist die Zahl, die das Gesetz in § 37 Abs. 2 FAG festlegt.

Zur Zeit der Fertigung des Gutachtens sah die Rechtslage vor, dass ab 2007 Sonderstatusstädte eine geringere ermäßigte Kreisumlage zu zahlen hätten. Der Ermäßigungssatz wäre von 50 auf 56,5 Prozent gestiegen.

Für das Jahr 2006 galt jedoch eine Übergangsregelung nach Artikel 5 des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2006 vom 30. Januar 2006 (GVBl. I S. 22): 301 § 37 Abs. 1 FAG

(1) Soweit die sonstigen Einnahmen der Landkreise und die Leistungen nach diesem Gesetz zum Ausgleich des Haushalts nicht ausreichen, haben die Landkreise eine Kreisumlage von ihren Gemeinden zu erheben.

302 § 11 Finanzausgleichsgesetz vom 16. Januar 2004 GVBl. I S. 22 - Ergänzungsansätze:

(1) Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern erhalten einen Ergänzungsansatz in Höhe von 15 vom Hundert des nach § 10 maßgebenden Hauptansatzes. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.