Überleitungsbeschleunigungsgesetz

Der Senat hat die Einführung der zweigeteilten Laufbahn im Polizeivollzugsdienst unumkehrbar beschlossen und hat alle dafür erforderlichen Voraussetzungen geschaffen. Mit dem Gesetz zur beschleunigten Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst ­ Überleitungsbeschleunigungsgesetz ­ soll die Gerechtigkeitslücke für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 9

(Spitzenamt mittlerer Dienst) geschlossen werden (Hauptmeisterproblematik). Dafür ist nun eine zeitnahe Regelung erforderlich, weil verstärkt Absolventen der Hochschule für öffentliche Verwaltung ihren Dienst in den Revieren aufnehmen.

Als Kommissare mit der Besoldungsgruppe A 9 (Eingangsamt gehobener Dienst) können diese sich auf Beförderungsämter bewerben, was ihren erfahrenen Kollegen wegen des notwendigen Laufbahnwechsels verschlossen wäre.

Darüber hinaus muss der Senat im Rahmen eines Konzeptes auch den weiterhin im mittleren Dienst tätigen Beamtinnen und Beamten eine verlässliche Vertrauensbasis für den Übergang in den gehobenen Dienst schaffen.

Die Bürgerschaft (Landtag) möge beschließen: 1.

Gesetz zur beschleunigten Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Überleitungsbeschleunigungsgesetz)

§ 1:

Überleitungsregelungen:

(1) Mit Wirkung vom 1. Oktober eines jeden Haushaltsjahres sind Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9), die zu diesem Zeitpunkt das 38. Lebensjahr vollendet haben sowie mindestens ein Jahr in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen waren, zu Polizeikommissaren (Besoldungsgruppe A 9) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.

(2) Während eines Disziplinarverfahrens wird die Überleitung nur dann nicht wirksam, wenn mindestens eine Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme zu erwarten ist. Ist gegen die Beamtin oder den Beamten in einem Disziplinarverfahren rechtskräftig auf Gehaltskürzung oder Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt, wird die Überleitung erst nach Ablauf der in § 8 Abs. 4 oder § 9 Abs. 3 des Bremischen Disziplinargesetzes bestimmten Frist mit Wirkung vom 1. Tag des folgenden Kalendermonats wirksam.

(3) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle nach Absatz 1 steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 11 Abs. 3 des Bremischen Beamtengesetzes gleich.

§ 2:

Stellenbesetzung

Auf Planstellen für Polizeivollzugsbeamte, die bisher vom mittleren in den gehobenen Dienst umgewandelt wurden oder künftig umgewandelt werden, dürfen Beamtinnen und Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes geführt werden.

§ 3:

Inkrafttreten:

Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

2. Der Senat wird aufgefordert, von den bisherigen Rahmenbedingungen ausgehend bis zum 1. Oktober 2003 ein Gesamtkonzept für den Übergang des mittleren Dienstes in den gehobenen Dienst vorzulegen, um Polizeimeistern und Polizeiobermeistern (Besoldungsgruppe A 7 und A 8) eine verlässliche Perspektive zu sichern.