Fachhochschule

) sowie Ansprechpartner bei den hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales (in Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Kassel, Gießen und Wiesbaden) genannt. Zu den Anspruchsvoraussetzungen des Opferentschädigungsgesetzes gibt es eine Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in knapper und verständlicher Form (Hilfe für Opfer von Gewaltstraftaten, vgl. Anlage 2).

- Als Information für das Opfer dient das Merkblatt über Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren (vgl. Anlage 3). Es handelt sich dabei um ein bundeseinheitliches Informationsblatt zur Aushändigung an Verletzte und Geschädigte nach Anzeigeerstattung. Dieses Merkblatt wird durch die Polizeibeamtinnen und -beamten regelmäßig nach Anzeigeerstattung an die Opfer ausgehändigt.

Weiter ist auf folgende Broschüren aufmerksam zu machen:

- Der Informationsflyer "Finanzielle Entschädigungen und Hilfe für Opfer von Straftaten" des Hessischen Ministeriums der Justiz gibt einen Überblick über die bestehenden Angebot. (vgl. Anlage 4)

- Die Broschüre "Zeuge vor Gericht" des Hessischen Ministeriums der Justiz informiert über die Rechte und Pflichten von Zeugen. (vgl. Anlage 5)

- Die Broschüre "Opferfibel" ist ein Rechtswegeweiser für Opfer einer Straftat herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz. Darin enthalten sind auch die Anschriften der hessischen Opferberatungsstellen. (vgl. Anlage 6)

- Speziell an jugendliche Zeuginnen und Zeugen richtet sich die Broschüre des Bundesministerium der Justiz "Ich habe Rechte", als ein Wegweiser durch das Strafverfahren. (vgl. Anlage 7)

Frage 7. Welche gesetzlich vorgegebenen sowie welche darüber hinausgehenden Instrumente setzt die Landesregierung ein, um den Opfern die Bewältigung des erlittenen Unrechts so weit wie möglich zu erleichtern?

Worin besteht der Beitrag der Polizei?

Welchen Anteil hieran trägt die Justiz?

Welche begleitenden Sozialmaßnahmen gibt es?

Die Sicherung und Stärkung der Opferrechte war stets ein zentrales Anliegen der Landesregierung. Dazu gehört zunächst die konsequente Umsetzung und Nutzung der gesetzlichen Instrumente des Opferschutzes. Hierzu gehören die im Folgenden skizzierten Regelungen und Maßnahmen.

a) Opferschutzgesetz (1986, OpferschutzG) und Opferrechtsreformgesetz (2004, ORRG), Zeugenschutzgesetz (1998)

Bei diesen Vorschriften handelt es sich nicht um eigenständige Gesetze, sondern um sog. "Artikelgesetze". Mit diesen Bundesgesetzen sind die Vorschriften über die speziellen Rechte des Verletzten (Opfer) in der Strafprozessordnung geregelt:

- Privatklage:

Mit diesem Instrument wird das Anklagemonopol des Staates durchbrochen, das Opfer oder ein an seiner Stelle Berechtigter kann vor Gericht als privater Ankläger in Strafprozess auftreten.

- Nebenklage:

Ein sehr wichtiges Recht des Opfers, denn es gibt ihm im Strafverfahren Gelegenheit, seine persönlichen Interessen zu verfolgen, das Verfahrensergebnis durch aktive Teilnahme am Prozess zu beeinflussen und sich gegen die Leugnung oder Verharmlosung seiner Verletzung zu wehren.

- Adhäsionsverfahren:

Dieses Verfahren bietet jedem Verletzten die Möglichkeit, auf Antrag seine zivilrechtlichen Forderungen (Schmerzensgeld und Schadensersatz) im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen. Das Opfer (oder auch dessen Angehörige oder Hinterbliebene) ist als Prozessbeteiligter mit selbstständigen Rechten anerkannt.

- Zeugenschutzgesetz: Ziel des Zeugenschutzgesetzes ist ein verbessertes Instrumentarium vor allem für den Schutz und die Schonung von Zeugen (und damit meist auch Opfern) bei ihren Vernehmungen. Hier sind die Regelungen der Videovernehmung und deren Verwertung in der Hauptverhandlung auf8 gelistet. So soll einer Sekundärviktimisierung von Opfern entgegengewirkt werden.

b) Opferentschädigungsgesetz (1976, OEG)

Dieses Gesetz ist bis heute der Allgemeinheit noch wenig bekannt. Hier werden auf Antrag bei den zuständigen Versorgungsämtern Entschädigungsleistungen für gesundheitliche Schäden, die durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff entstanden sind, geleistet. Dazu zählen Heil- und Krankenbehandlungen, Witwen-, Waisen- und Elternversorgung.

c) Beratungshilfegesetz (BerHG)

Hier erhalten Opfer mit geringem Einkommen die Möglichkeit, sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens beim Amtsgericht oder von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

d) Prozesskostenhilfe

Diese Möglichkeit ist in der StPO ausdrücklich für verschiedene Prozessarten (z.B. Nebenklage, Privatklage u.a.) geregelt, wenn z. B. das Opfer einen Prozess führen muss und die Mittel dafür nicht hat. Jedoch muss hierzu die Einschätzung des Gerichtes bezüglich eines positiven Ausganges des Verfahrens herangezogen werden.

e) Opferanspruchsicherungsgesetz (1998, OASG)

Hier wird den Opfern ein gesetzliches Pfandrecht an Honoraransprüchen eingeräumt, die ein Tatbeteiligter durch die "Vermarktung" der Tat in Fernsehen, Rundfunk, Print- oder sonstigen Medien erlangt hat.

f) Entschädigung für Nothelfer:

Diese Regelung ist weitgehend unbekannt. Hier sind Personen gesetzlich versichert (SGB VII, § 2 Abs.1 Nr. 13a und 13c), die anderen Hilfe leisten, aus erheblicher Gefahr retten oder sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person verletzen. Auch Sachschäden können an die Unfallkasse Hessen in Frankfurt gemeldet werden.

g) Verkehrsopferhilfe Verletzte von vorsätzlich herbeigeführten Verkehrsunfällen und in Fällen von Unfallflucht können Leistungen bei der Verkehrsopferhilfe in Hamburg geltend machen.

h) Entschädigung des Bundes für die Opfer rechtsextremistischer Übergriffe

Der Deutsche Bundestag hat erstmals im Haushaltsjahr 2002 und auch für die folgenden Jahre Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, um Opfern (auch Hinterbliebenen oder Nothelfern) rechtsextremistischer Übergriffe "als Akt der Solidarität des Staates und seiner Bürger" Hilfe in Form von Kapitalzahlungen zu gewähren. Der Antrag wird beim Generalbundesanwalt gestellt.

i) Entschädigung für Opfer von Straftaten durch Gefangene und Insassen des Maßregelvollzugs (Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 18. April 2002, Az.LPP 21/Co.-26b 0203 -5000/02)

Hier hat der Hessische Landtag erstmals 2002 Mittel zur Verfügung gestellt, um diese spezielle Opfergr uppe durch eine freiwillig übernommene Soforthilfe zu unterstützen. Ebenso können Hinterbliebene oder Personen, die in diesem Zusammenhang gesundheitlichen Schaden erlitten haben, bei der Generalstaatsanwaltschaft des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main einen Antrag stellen.

j) Gewaltschutzgesetz (GewSchG, 1. Januar 2002), Gesetz zum Effektiveren Schutz der Bevölkerung vor häuslicher Gewalt (HSOG § 31 Abs. 2)

Diese Gesetze haben die Situation in Fällen häuslicher Gewalt deutlich zugunsten der Opfer verbessert.

k) Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren (Opferrechtsreformgesetz - OpferRRG) vom 24. Juni 2004

Mit diesem Gesetz wurde das Adhäsionsverfahren gestärkt, die Mitteilungspflichten gegenüber Verletzten erweitert, die Beistands- und Anwesenheitsrechte sowie die Hinweispflichten ergänzt.

Die Polizei leistet einen wesentlichen Beitrag bei der Umsetzung all dieser Vorschriften in der täglichen Arbeit. Durch den häufigen Erstkontakt mit den Opfern hat die Polizei eine entscheidende Rolle bei der Vermittlung der Opferrechte.

Die Polizei weist vor der Vernehmung die Opfer auf ihre Rechte hin. Dies geschieht im Regelfall in Verbindung mit der Aushändigung des "Merkblattes über Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren" (siehe Anlage 3). Die Polizei weist auch auf örtliche oder spezialisierte Hilfseinrichtungen hin. Bei entsprechenden Straftaten wird dem Opfer seit Juli 2005 ein Formblatt zur Übersendung von Daten an das zuständige Versorgungsamt für den Antrag auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ausgehändigt.

Auf die beiliegende Sonderstatistik der Opferentschädigungs-Anträge der Polizei für das Jahr 2006 wird verwiesen (Anlage 8).

Nach der Erarbeitung des "Polizeilichen Leitfadens zum Umgang mit Kriminalitätsopfern und -zeugen" wurde das Thema Opferschutz bei der Hessischen Polizei im Jahr 2000 großflächig thematisiert. Die "Polizeilichen Handlungsleitlinien zur Bekämpfung häuslicher Gewalt" wurden 2003 umgesetzt.

Auf Anregung des Weißen Rings hat die Polizei in Abstimmung mit dem Landesversorgungsamt ein Formblatt entwickelt, mit dem sichergestellt wird, dass Opfer von Straftaten, die ihre Rechte auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht kennen, vom zuständigen Versorgungsamt auf diese Rechte aufmerksam gemacht werden. Dieses Formblatt wurde in den elektronischen Formularschrank integriert, wird in entsprechenden Fällen regelmäßig von der Polizei ausgefüllt, vom Opfer unterschrieben und dem zuständigen Versorgungsamt zugeleitet.

2005 wurden bei dezentralen Opferschutztagungen für alle Polizeipräsidien, die Verwaltungsfachhochschule - Fachbereich Polizei, die Hessische Polizeischule und die Hessische Bereitschaftspolizei die Inhalte des polizeilichen Opferschutzprogramms (Video-Film "Nah dran", "Opferschutz INTERAKTIV" und "VIKTIM") vorgestellt und Multiplikatoren für einen opferfreundlichen Umgang der Polizei mit den Bürgern geschult.

Im polizeiinternen Intranetangebot werden ständig aktualisierte Beiträge zum Thema Opferschutz veröffentlicht. Im Rahmen des Mentoring-Programms 2005/2006 wurde eine Projektarbeit, die sich mit der Bedeutung des polizeilichen Einsatzes im Deliktsbereich der häuslichen Gewalt für betroffene Kinder befasste und Handlungsempfehlungen für die einschreitende Polizei gibt, allen Polizeibeamtinnen und -beamten in Intrapol zugänglich gemacht.

Im Rahmen der Bund-Länder-Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalprävention (im Programm Polizeiliche Kriminalprävention - ProPK) wurde eine neue Sequenz für den polizeiinternen Lehrfilm "Nah dran" zum Thema Stalking entwickelt und bundesweit verbreitet.

Darüber hinaus wurde zur Optimierung des Opfer- und Zeugenschutzes im Bereich des Polizeipräsidiums Südhessen das Pilotprojekt PUMO (Professioneller Umgang mit Opfern und Zeugen) erfolgreich durchgeführt. Verschiedene Möglichkeiten einer hessenweiten Umsetzung wurden von einer Arbeitsgruppe erhoben, deren Realisierung wird im Landespolizeipräsidium geprüft.

Wie bereits den Antworten zu A.1 bis A.6 entnommen werden kann, ist die Umsetzung der oben genannten Vorschriften eine der wichtigen Aufgaben der Justiz. Als wesentliche Instrumente der Hilfe, den Opfern die Bewältigung des erlittenen Unrechtes zu erleichtern, sei daher hier nur knapp auf die in Hessen flächendeckenden Angebote von professionellen Opferberatungsstellen und Täter-Opfer-Ausgleich-Vermittlungsstellen, die Zeugenbetreuung an vielen Gerichten, die Hilfe für Opfer im Rahmen der Rückgewinnungshilfe (s.a. Abschnitt E.6), die justizielle Unterstützung durch das Adhäsionsverfahren (s.a. Abschnitt E.4) und die Arbeit der Landeskoordinierungsstelle gegen häusliche Gewalt (s.a. Abschnitt C) verwiesen.

Hinsichtlich begleitender Sozialmaßnahmen wird ebenfalls auf die Antworten zum Abschnitt A, Punkt 1-3, 6 und 8 verwiesen.