Die Aufklärungsquote der Datei liegt derzeit bei ca
So kann in Hessen bezogen auf den Betrachtungszeitraum 2001 bis 2006 eine starke Zunahme der jährlichen Treffermeldungen beobachtet werden. In 69 Fällen wurden Treffer bei Straftaten gegen das Leben, in 98 Fällen bei Sexualtaten, in 425 Fällen bei Raub und Erpressungsdelikte und in über 5.000 Fällen bei Diebstahls- und Unterschlagungsdelikten erzielt.
Die Aufklärungsquote der Datei liegt derzeit bei ca. 22 v.H. D.h. jeder 4. bis 5. Dateneintrag lässt sich sofort einer Person oder aber einer Spur aus anderen Straftaten zuordnen. Das Potenzial dieser Datei ist jedoch noch längst nicht ausgeschöpft, denn die Wirksamkeit einer Datenbank hängt zwangsläufig von der Anzahl der verfügbaren Datenbankeinträge ab. Ein stetig wachsender Datenbestand vergrößert somit auch die Möglichkeit einer zeitnahen und damit zwangsläufig auch präventiv wirkenden Straftatenaufklärung. Die DNA-Analyse ist ein hervorragendes und sicheres Mittel zur Aufklärung und Bekämpfung von Verbrechen und damit auch zum Schutz von Opfern vor künftigen Straftaten. Aufsehen erregende Ermittlungserfolge belegen die Bedeutung des genetischen Fingerabdrucks als Meilenstein kriminalistischer Beweistechnik. Mit seiner Hilfe können Straftaten nicht nur schnell und zuverlässig aufgeklärt werden, in vielen spektakulären Fällen ist eine Überführung von Tätern - teilweise nach Jahrzehnten erfolgloser herkömmlicher Ermittlungsarbeit - überhaupt erst möglich geworden.
Die Landesregierung hat sich daher stets für eine konsequente Nutzung dieser modernen und sicheren Methode zur Verbrechensbekämpfung eingesetzt und zu diesem Zweck im Jahre 2005 einen Gesetzentwurf erarbeitet, mit dem der genetische Fingerabdruck dem normalen Fingerabdruck gleichgestellt werden sollte. Diese unter hessischer Federführung erarbeitete Initiative ist gemeinsam mit den Ländern Bayern, Hamburg, Saarland und Thüringen im Bundesrat eingebracht worden (Gesetz zur Neuregelung der DNAAnalyse zu Zwecken des Strafverfahrens, BR -Drs. 99/05). Dieser Gesetzentwurf hat im Bundesrat indes keine Mehrheit gefunden.
Der von der damaligen Bundesregierung im Anschluss hieran vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse (BR-Drucks. 521/05) blieb deutlich hinter dem hessischen Gesetzesvorschlag zurück, da er zwar die Schwellen für die Anlasstat und die Prognose senkte und den Anwendungsbereich des Richtervorbehalts einschränkte, im Grundsatz jedoch an der Unterscheidung zwischen herkömmlichem und genetischem Fingerabdruck festhielt. Da der Gesetzentwurf der Bundesregierung jedoch einen Schritt in die richtige Richtung darstellte und eine Erleichterung bei der Anwendung der DNA-Analyse in laufenden Strafverfahren und für Zwecke künftiger Strafverfahren beinhaltete, hat Hessen von einer Anrufung des Vermittlungsausschusses abgesehen. Ein von Hessen in diesem Zusammenhang unterstützter, auf die Notwendigkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der DNA-Analyse gerichteter Entschließungsantrag hat im Bundesrat keine Mehrheit gefunden.
Die Landesregierung verfolgt dennoch die im Regierungsprogramm vorgesehene Ausweitung des Anwendungsbereiches des genetischen Fingerabdrucks konsequent weiter. Dies geschieht in engem Kontakt mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften und der Polizei, um im Falle eines gesetzgeberischen Handlungsbedarfs rasch die erforderlichen Initiativen in die Wege leiten zu können.
Die besondere Bedeutung der DNA-Analyse hat erfreulicherweise zu deren Aufnahme in den Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD im Bund geführt. Darin heißt es zu diesem Punkt: "Die DNA-Analyse hat sich als hervorragendes Mittel zur Strafverfolgung und zur Verbrechensaufklärung bewährt. Mit der Gesetzesänderung zum 1. November 2005 wurden die Anwendungsmöglichkeiten der DNA-Analyse im Strafverfahren erweitert. Dieses Gesetz wird nach zwei Jahren evaluiert werden. Im Rahmen dessen wird zu prüfen sein, ob die DNA-Analyse aus kriminalpolitischen Gründen ausgeweitet werden muss." Einzelheiten der geplanten Evaluierung bezeichnet der Koalitionsvertrag nicht. Deshalb hat sich der Strafrechtsausschuss der Justizministerkonferenz dieser Frage angenommen und die unter Beteiligung Hessens gebildete Arbeitsgruppe "Effektivierung der DNA-Analyse" damit beauftragt, die Evaluierung des Gesetzes vorzubereiten. Die Arbeitsgruppe wird nach der Som merpause 2007 zusammentreten. Zur Vorbereitung der Tätigkeit der Arbeitsgruppe und der Evaluation des Gesetzes hat Hessen ebenso wie andere Mitglieder der Arbeitsgruppe bereits erste Evaluationsschritte eingeleitet.
Das Ergebnis der Arbeitsgruppe und der Evaluation werden abzuwarten sein. Eine vorherige erneute Gesetzesinitiative verspricht keinen Erfolg.
Frage 4. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung zum Schutz der Bevölkerung vor Graffiti-Schmierereien ergriffen?
Bereits in der letzten Legislaturperiode sowie erneut im Dezember 2002 hat die Landesregierung gemeinsam mit den Ländern Baden-Württemberg, Hamburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen einen Gesetzentwurf zur Änderung der Strafvorschrift § 303 StGB, Sachbeschädigung, eingebracht, um den bis dahin bestehenden Rechtsunsicherheiten bei der strafrechtlichen Ahndung der als Graffiti bezeichneten Bemalungen, Beschmutzungen und Verunstaltungen von Gegenständen und Bauwerken u.a. durch Reduzierung bestehender Nachweispflichten zu begegnen. Nachdem weitere Fraktionsentwürfe vorgelegt und die Beratungen im Bundestag mehrfach vertagt wurden, hat der Bundesrat auf Antrag u.a. der Landesregierung den Deutschen Bundestag im Mai 2004 aufgefordert, seine Beratungen über den im Dezember 2002 vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf unverzüglich fortzusetzen und das Gesetz zügig zu beschließen. Nachdem der Bundestag über einen weiteren, von den Regierungsfraktionen eingebrachten Entwurf abschließend beraten hatte, konnte schließlich im September 2005 eine Neuregelung des § 303 StGB in Kraft treten, die den strafrechtlichen Schutz der Norm nunmehr auch für den Fall vorsieht, dass eine Person unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
Der Landespräventionsrat widmet sich seit Februar 2002 mit einer eigenen Arbeitsgruppe, der Arbeitsgruppe VII "Bekämpfung illegaler Graffiti", diesem Thema. Nachdem diese sich zunächst einen Überblick über die Gesamtsituation von präventiven Bekämpfungsstrukturen illegaler Graffiti verschafft hatte, bestand in der Gruppe Einvernehmen darüber, dass es aufgrund zahlreicher örtlicher Besonderheiten zwar keine allgemeingültigen Mechanismen zur Bekämpfung illegaler Graffiti gibt, den lokalen Präventionsräten aber dennoch Informationen zur Verfügung gestellt werden sollten, die das Graffitiproblem aus unterschiedlichen Aspekten darstellen und praktische Hinweise dafür enthalten, wie durch unterschiedliche Maßnahmen die Herstellung von illegalen Graffiti erschwert und deren Beseitigung effektiv gestaltet werden kann. Hierzu wurde eine Arbeitsmappe erstellt, die an alle örtlichen Präventionsräte verschickt wurde und die auch über Hessen hinaus auf Interesse stößt und sehr positiv beurteilt wird (Anlage 12). Darüber hinaus können die Inhalte auf der Internetseite des Landespräventionsrates eingesehen und heruntergeladen werden.
In Zusammenarbeit mit dem Hessischen Kultusministerium hat die Arbeitsgruppe darüber hinaus in Orientierung an einem überaus erfolgreich verlaufenen Videowettbewerb der Arbeitsgruppe "Ladendiebstahl" einen Schülerwettbewerb ausgeschrieben, bei dem Beiträge prämiert werden sollten, die eine erfolgreiche, konkrete Strategie zur Bekämpfung und Beseitigung illegaler Graffiti darstellen. Auf den Wettbewerb wurde hessenweit mit Flyern und Plakaten hingewiesen. Den siegreichen Klassen, die mit ihren Lehrern nach Wiesbaden eingeladen worden waren, wurden von Herrn Staatsminister a.D. Dr. Wagner und Herrn Staatssekretär des Kultusministeriums Jacobi sowie von Repräsentanten des Hessischen Einzelhandelsverbandes, der Deutschen Bundesbahn und dem Rhein-Main-Verkehrsverbund Urkunden und Preise überreicht. Der Schülerwettbewerb soll zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden.
In Umsetzung des Regierungsprogramms der Landesregierung für diese Legislaturperiode zur Intensivierung der Bekämpfung dieses besonderen Kriminalitätsbereiches wurde das Polizeipräsidium Südosthessen bereits im Jahre 2003 mit der Durchführung eines Modellprojektes unter dem Motto "Wer schmiert und sprüht, der putzt und zahlt" beauftragt.
Leitgedanke der beim Polizeipräsidium Südosthessen eingerichteten Arbeitsgruppe Graffiti "AGGRA" ist, geständige und einsichtige jugendliche/heranwachsende Täter zum Ausstieg aus der Sprayer-Szene zu bewegen, indem sie einen aktiven Beitrag zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens leisten und hierdurch mit den Folgen Ihrer Tat konfrontiert werden. Der Anreiz für den Sprayer besteht darin, dass ihm ein förmliches Strafverfahren sowie umfangreiche Schadenersatzansprüche erspart bleiben.
Für den Geschädigten ergibt sich der Vorteil, dass er zeitnah mit der Beseitigung der Schmiererei rechnen kann - auch bei Zahlungsunfähigkeit des Schadensverursachers. Die Arbeiten werden grundsätzlich von einer Fachfirma, möglichst unter Mithilfe des Sprayers, durchgeführt. Wenn der Mitwirkung des Sprayers vom Geschädigten nicht zugestimmt wird oder dies aufgrund der Gefährlichkeit nicht angezeigt ist (z.B. an Bahntrassen), bekommt der Delinquent die Gelegenheit, sich an der Beseitigung anderer Graffiti zu beteiligen.
Die Stadt Hanau führt das genannte Pilotprojekt in Zusammenarbeit mit Polizei, Staatsanwaltschaft, Kommunen, Trägervereinen und der Handwerkskammer/Maler-Innung durch. Trotz anfänglicher Schwierigkeiten aufgrund fehlender Geständnisse und Kooperationsbereitschaft der Graffiti-Sprayer, konnten im Rahmen einer Evaluation 2006 positive Erfahrungen gewonnen und bei einer Fortentwicklung des Projekts berücksichtigt werden.
Zusätzlich wurde 2004 das Polizeipräsidium Frankfurt zur Intensivierung der Graffiti-Bekämpfung im Rhein-Main-Gebiet mit der Entwicklung eines Konzepts beauftragt, das die Besonderheiten einer Großstadt mit den dort vorhandenen und erforderlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt. In Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft und dem Evangelischen Regionalverband wurde eine Konzeption zu einem geeigneten Täter-OpferAusgleichsverfahren, das Konzept Graffiti Frankfurt/M. ("KonGraF"), entwickelt und im Herbst 2005 zahlreichen Kooperationspartnern vorgestellt (u.
a. Stadt Frankfurt am Main, Mainova AG, Verkehrsgesellschaft Frankfurt, ABG Frankfurt Holding GmbH, Werkstatt Frankfurt/M e.V., Deutsche Bahn AG, Bundespolizei).
Damit wurde der Erkenntnis Rechnung getragen, dass eine wirkungsvolle und nachhaltige Bekämpfung illegaler Graffiti nur in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Institutionen einschließlich des Geschädigten möglich ist.
Diese haben sich im "Arbeitskreis Anti-Graffiti Frankfurt Rhein-Main" (www.anti-graffiti-rheinmain.de) zusammengeschlossen.
Nach Auswertung der bei den Pilotprojekten gewonnenen Erkenntnisse wird aktuell geprüft, ob die Umsetzung der genannten Modelle auch in anderen hessischen Polizeipräsidien angestrebt werden sollte.
Aus dem vom Hessischen Landeskriminalamt erstellten "Lagebild Graffiti in Hessen 2006" ergibt sich, dass die Anzahl der registrierten Graffiti-Delikte 2006 im Vergleich zum Vorjahr von 4.990 auf 3.727 zurückgingen (25,3 v.H.). Als Erklärungsansätze werden einerseits die verstärkte Durchführung der vorhandenen Diversionsmodelle sowie andererseits auch die Folgewirkungen der zielgerichteten Aufgabenwahrnehmung zwischenzeitlich etablierter Graffiti-Arbeitsgruppen angeführt. Die Aufklärungsquote betrug 2006 27,0 v. H. (Vorjahr 37,2). Von den 268 ermittelten Tatverdächtigen war die Mehrzahl im Alter von 14 bis 17 Jahren. 244 waren männlich, 24 weiblichen Geschlechts; 32 waren nichtdeutsche Tatverdächtige. Der registrierte Gesamtschaden verringerte sich auf 1.682.581 (dagegen 2005: 2.150.090). E. Zeugen und Opferschutz im Verfahren Frage 1. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeiten des Opfers als Nebenkläger?
Wie können die Interessen des Opfers als Nebenkläger bei möglichen prozessbeendenden Absprachen (Deal) zur Geltung gebracht werden?
Mit dem am 1. September 2004 in Kraft getretenen Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 hat der Gesetzgeber zahlreiche wichtige Verbesserungen des Opferschutzes im Strafverfahren herbeigeführt, an denen die Länder, insbesondere auch Hessen, intensiv mitgewirkt haben. Im Opferrechtsreformgesetz hat der Gesetzgeber die Verbesserung der Rechte des Verletzten über drei zentrale Ansatzpunkte vorgesehen:
- Die Belastungen für das Opfer durch das Strafverfahren sollen so gering wie möglich gehalten und seine Verfahrensrechte gestärkt werden. Zu diesem Zweck werden soweit wie möglich und nötig mehrfache Vernehmungen des Opfers, die ganz besondere Belastungen hervorrufen können, vermieden. Der Stärkung einer aktiven Teilnahme des Verletzten am Verfahren dienen insbesondere die Verbesserungen bei der Nebenklage und im Bereich des Opferanwalts.