Umgang mit Mountainbikern

Gemeinsam mit dem ADFC und im Rahmen der Tourismusförderung sind zahlreiche Konzepte entwickelt worden, die eine naturschonende Ausübung des Mountainbike-Sports ermöglichen.

Jetzt mehren sich die Klagen darüber, dass die ursprünglichen Absprachen offenbar infrage gestellt werden.

Vorbemerkung des Ministers für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:

Neben dem Fahrradtourismus nimmt Mountainbiking in Hessen an Popularität zu. Mountainbiking wird bevorzugt im Wald ausgeübt, wo nach § 24 Abs. 4 des Hessischen Forstgesetzes (HForstG) das Radfahren nur auf Wegen und Straßen gestattet ist.

Die Teilbetriebe des Landesbetriebes Hessen-Forst, die Forstämter, arbeiten hinsichtlich der Abstimmung von Wander- und Radwanderinfrastruktur und bei der Vorbereitung von Sportveranstaltungen im Wald, wozu auch Radfahrveranstaltungen gehören, eng mit den jeweiligen Veranstaltern zusammen. Dabei sind die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestrebt, ausgleichend zwischen den einzelnen Nutzungsinteressen zu wirken und tragfähige Kompromisse zu erzielen.

Bisher sind dem Landesbetrieb Hessen-Forst keine Klagen bekannt, dass getroffene Absprachen nicht eingehalten worden wären.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport wie folgt:

Frage 1. Ist beabsichtigt, eine Gebühr zu erheben, mit der Mountainbiking in Wald- und Forstbereichen künftig der Kostenpflicht unterliegen soll?

Nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Forstgesetzes (HForstG) und § 14 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes darf jeder den Wald zum Zwecke der Erholung betreten und auf Waldwegen und Straßen im Wald mit dem Rad fahren (allgemeines Betretungs- und Befahrensrecht). Das allgemeine Betretungs- und Befahrensrecht für den Wald ist unabdingbar mit dem Erholungszweck verbunden. Beabsichtigt jemand, den Wald aus anderen Gründen als der Erholung zu nutzen, so kann er sich nicht mehr auf das allgemeine Betreuungsbzw. Befahrensrecht berufen. Eine über die Erholung hinausgehende Nutzung des Waldes hat er deshalb mit dem Waldbesitzer abzustimmen.

Das allgemeine Betretungs- und Befahrensrecht im Wald wird durch § 4 Abs. 1 der 2. Durchführungsverordnung (DVO) zu § 24 HForstG dahin gehend eingeschränkt, dass es für "alle festen Waldwege" gilt. Feste Waldwege sind ganzjährig benutzbare und damit auch befahrbare Wege.

Solange das Mountainbiking auf ganzjährig festen Wegen und Straßen im Wald erfolgt, der Erholungszweck im Vordergrund steht und keine kommerziellen Interessen damit verbunden sind, beabsichtigt der Landesbetrieb Hessen-Forst nicht, hierfür Gebühren zu erheben. Das gilt auch für Fahrradund Mountainbikerouten, die von Landkreisen, Kommunen, Verkehrsvereinen, Wander- oder Radsportvereinen in Abstimmung mit den Teilbetrieben ausgewiesen werden.

Erlaubt der Waldbesitzer dagegen die Benutzung nicht befestigter Waldwege ganzjährig, ergibt sich daraus für ihn eine andere Situation. Es entstehen Handlungs- und Rechtspflichten, die er ansonsten nicht zu tragen hätte. Er hat in aller Regel verkehrssichernde Maßnahmen durchzuführen, die für ihn mit Kosten verbunden sind. Im Zusammenhang mit der Erlaubnis erhebt der Waldbesitzer deshalb Gestattungsentgelte, die seine Kosten abdecken sollen.

Der Landesbetrieb Hessen-Forst ist ein Betrieb nach § 26 LHO und verpflichtet, den Staatswald unter erwerbswirtschaftlichen und gemeinwohlorientierten Zielsetzungen nachhaltig zu bewirtschaften und kostendeckend zu arbeiten. Insofern muss er für Sondernutzungen in seinen Waldungen Entgelte erheben.

Der Landesbetrieb Hessen-Forst beabsichtigt aus diesen Gründen, für die Nutzung nicht ganzjährig fester Waldwege, die durch Dritte in Abstimmung mit den Teilbetrieben als dauerhaft zu nutzende Fahrrad- und/oder Mountainbikerrouten ausgewiesen werden, ein jährliches Gestattungsentgelt in Höhe von 0,04 je laufenden Meter von dem Erlaubnisinhaber zu erheben.

Frage 2. Welche Probleme zwischen Sporttreibenden und dem Hessen-Forst sind der Landesregierung bekannt und in welcher Form geht die Landesregierung damit um?

Es kommt häufiger vor, dass sich Reiter oder Mountainbiker nicht an das Wegegebot des Hessischen Forstgesetzes und der Durchführungsverordnung halten, sondern quer durch die Bestände oder auf aufgeweichten Erdwegen reiten oder fahren.

Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit versucht die Landesregierung dem entgegenzuwirken. Dort, wo sich Probleme häufen, werden mit der Reiterschaft beispielsweise Kontakte geknüpft und Absprachen getroffen. Zusätzlich wird über die Allianz Sport und Umwelt und in enger Zusammenarbeit mit dem Landessportbund Hessen versucht, mit den Sporttreibenden zu Vereinbarungen über die Nutzung der Natur zu kommen.

Frage 3. Welche Bedeutung für die Tourismusförderung misst die Landesregierung dem Mountainbike-Sport zu?

Die Landesregierung misst dem Mountainbike-Sport eine hohe Bedeutung zu. Sie fördert den Ausbau von Mountainbike-Strecken. Beispielhaft sei die Freeride-Strecke für Mountainbiker in Willingen angeführt. Veranstaltungen auf dieser Strecke ziehen sehr viele Besucher an. Weitere Anträge auf Förderung von Mountainbikestrecken werden derzeit geprüft.