Der Rechnungshof begrüßt die im Kern zustimmende Haltung des Ministeriums und die von ihm in Gang gesetzten Maßnahmen

Zu den Portalwaschanlagen hat das Ministerium mitgeteilt, es beabsichtige, den Empfehlungen des Rechnungshofs grundsätzlich zu folgen. Die konkrete Umsetzung im Einzelfall (Datum der Schließung, Aufgabe/Umwidmung der Liegenschaften, mögliche anderweitige Verwendung des Personals,Verkauf der Gerätschaften usw.) habe es der Projektgruppe übertragen. Diese habe sich ebenso wie der Rechnungshof dafür ausgesprochen, die Wagenwäsche grundsätzlich auf externe Leistungsanbieter zu verlagern.Es selbst habe aber über die Neuorganisation der Kraftfahrzeug-Instandhaltung bei der hessischen Polizei und damit einhergehend auch über die Zukunft der Portalwaschanlagen noch nicht endgültig entschieden.

Der Rechnungshof begrüßt die im Kern zustimmende Haltung des Ministeriums und die von ihm in Gang gesetzten Maßnahmen. Die nach den Prüfungsfeststellungen eingeleitete Umstrukturierung beinhaltet ein Sparpotenzial,das sich nach der Kalkulation des Ministeriums auf rund 4,3 Mio. c (8,4 Mio. DM) beläuft. Gerade deshalb sollte sein am 23. Januar 2003 ergangener Erlass „Organisation der Kraftfahrzeuginstandhaltung der hessischen Polizei" zügig umgesetzt werden. Darüber hinaus sollten die Portalwaschanlagen in absehbarer Zeit stillgelegt werden.

Bemerkungen des Rechnungshofs 110 Hessischer Landtag · 16.Wahlperiode · Drucksache 16/418

9 Bildung von Schulklassen und regionale Schulentwicklungsplanung (Kapitel 04 53, 04 55 und 04 58)

Die Landesregierung hat bisher nur unzureichende Möglichkeiten, um die Schulentwicklungsplanung der Schulträger beeinflussen zu können. Der Rechnungshof empfiehlt, in die Diskussion über eine Änderung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften einzutreten.

In den untersuchten Bereichen der Primarstufe und der Sekundarstufe I ließen sich ­ abhängig vom Umfang schulorganisatorischer Maßnahmen ­ bis zu ca. 600 Lehrerstellen mit Personalausgaben in einer Größenordnung bis zu etwa 36 Mio. cc (rd. 70,4 Mio. DM) einsparen. Dieser Betrag stünde innerhalb des Budgets des Einzelplans zum weiteren Ausbau der Leistungsfähigkeit hessischer Schulen zur Verfügung.

Zu Nr. 9 Bildung von Schulklassen und regionale Schulentwicklungsplanung (Kap. 04 53, 04 55 und 04 58)

1. Der Analyse des Rechnungshofs kann in folgenden Punkten zugestimmt werden:

· Durch schulorganisatorische Maßnahmen könnte die Bildung sehr kleiner Klassen mit hohem Personalaufwand pro Schüler teilweise vermieden bzw. verringert werden. Mit den regional freigesetzten Stellen könnten Überlastungen beseitigt und der weitere Ausbau der Leistungsfähigkeit der hessischen Schulen gefördert werden.

· Die Schulträger konnten bislang nur selten dazu veranlasst werden, mit ihrer Schulentwicklungsplanung zum Ausgleich und zur Verringerung des Personalaufwands beizutragen.

· Für die Schulträger gibt es keine konkreteVerpflichtung und zu wenig Sicht auf den Vorteil, dem Land Personal einzusparen.

· Die konstruktiven Eingriffsmöglichkeiten des Landes zur Beeinflussung des Personalaufwands der Schulen in den Regionen sind bisher unzureichend.

· Die Unterschiede in den Auslastungen von Schulen (Klassen) sind zu hoch.

2. Die vom Rechnungshof vorgeschlagenen Maßnahmen sind nicht in allen Fällen geeignet, die mittlere Klassengröße in Regionen anzuheben.

Allein durch Schulbezirksänderungen für die Grundschulen kann besonders in ländlichen aber auch in städtischen Regionen selten eine bessere Auslastung erreicht werden. Auch die Überschneidungsgebiete nach § 143 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) führen nur sehr begrenzt zur Verringerung der Zahl der kleinen Klassen, denn

· es ist nicht durchsetzbar, wenige Schüler eines Einschulungsjahrgangs an eine Schule im benachbarten Orts- bzw. Stadtteil zu verweisen, um zu einem Ausgleich der Klassengröße zu kommen. Ebenso können in ländlichen Regionen nicht Teile eines Orts zum Schulbezirk der Schule im Nachbarort zugeordnet werden;

· in städtischen Regionen ist nicht die Entfernung das Problem, aber es müssen SchulwegGefahren bzw. -Barrieren berücksichtigt werden;

· eine Zusammenfassung von kleinen Grundschulen zu einem Schulverbund bzw. zu einer Kernschule mit Außenstellen würde nur dann zur besseren Auslastung führen, wenn auch Klassen standortübergreifend zusammengeführt und -gefasst werden.

Daher müsste das gesamte Standortsystem einer Region geändert werden, um eine bessere gleichBemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung EPl 04 ­ Kultusministerium mäßigere Auslastung zu erreichen. Zu beachten ist auch, dass weniger die sehr kleinen Grundschulen bis 50, aber häufiger die ein- bis zweizügigen Schulen mit 60 bis 70 bzw. 120 bis 140 Schülerinnen und Schüler in vier bzw. acht Klassen aufwändig hinsichtlich der Klassenbildung sind.

Eine Verringerung der Zahl der Schulzweige/-formen und -standorte in einer Region verbunden mit einem Neuzuschnitt der Schulbezirke und Einzugsbereiche wäre dagegen sehr wohl möglich und auch zumutbar im Sinne von § 145 i. V. m.

§ 144 HSchG. Die übrigen Empfehlungen des Rechnungshofs zur Auflösung und Zusammenfassung von Schulen sind daher geeignet, die Auslastung zu verbessern, Ungleichgewichte zu beseitigen und Potentiale für eine Umverteilung zu erreichen.

Die Schulträger sahen sich jedoch bisher nicht in der Lage, Schulstandorte aufzugeben bzw. Schulen an zentralen Orten zusammenzulegen, weil

· aus Zeiten höherer Jahrgangsbreiten in der Regel ausreichende Schulraumkapazitäten vorhanden sind,

· die Städte und Kommunen den Verlust von Schulen als Infrastruktureinrichtung und Standortfaktor fürchten,

· die Kommunen und die Schulträger teilweise davon ausgehen, dass aufgrund neuer Wohngebiete die Jahrgangsbreiten künftig ausreichen werden,

· die Eltern weitere Schulwege beklagen und Wahlmöglichkeiten zwischen unterschiedlichen Schulangeboten in der Mittelstufe erwarten.

Die Zusammenfassung von Schulstandorten mit geringer Auslastung hat darüber hinaus ggf. zusätzliche Aufwendungen des Schulträgers für die Erweiterungen am und für den Schülertransport an den zentralen Standort zur Folge,die allerdings in der Bilanzierung auch zu Einsparungen führen.

Die Schulträger müssten also zur personalsparenden Schulentwicklungsplanung, d. h. zu Eingriffen in das bestehende Schulangebot bis hin zur Ersatzvornahme veranlasst werden, wenn eine bessere Auslastung der Schulen erreicht werden soll.

Die Vorgabe von Mindest- oder Richtgrößen für die Schulen wird geprüft. Eine gesetzlich festgelegte Mindestgröße kann aber nicht automatisch dazu führen,dass die Schulen bei Unterschreitung aufgelöst bzw.zusammengefasst werden.Notwendig ist die Fortschreibung des Schulentwicklungsplans für die betroffene Region.

3. Die vom Rechnungshof ermittelten Personalmittel von rund 67 Mio. EUR bei Erhöhung der durchschnittlichen Klassengröße um je einen Schüler stellen Setzungen dar. Die tatsächlichen Möglichkeiten wären nur durch eine hessenweite Überarbeitung der konkreten Schulentwicklungspläne zu ermitteln.