Versicherung

118 Hessischer Landtag · 16.Wahlperiode · Drucksache 16/418

10 Organisation und Wirtschaftlichkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (Kapitel 06 03)

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat nach Wegfall der Bundesaufgaben die Organisationsstruktur und den Personalbestand noch nicht hinreichend an die gewandelten Rahmenbedingungen angepasst.

Die Aufbauorganisation kann durch Abschaffung einer Hierarchiestufe (Gruppenebene) und erweiterte Leitungsspannen in den Referaten gestrafft werden. Weitere Einsparpotenziale ließen sich durch Privatisierung, Delegation und Verlagerung von Aufgaben erschließen.

Das Ministerium sollte ­ soweit erforderlich ­ auf die hierfür notwendigen Änderungen der Rechtsgrundlagen hinwirken und möglichst zeitnah entsprechende personalwirtschaftliche Konsequenzen ziehen.

Zu Nr. 10 Organisation und Wirtschaftlichkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (Kap. 06 03)

Vorbemerkung:

Seit der Prüfung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) durch den Rechnungshof im Jahr 2001 haben sich die Aufgaben und Zuständigkeiten der OFD, die bereits durch die Verlagerung der Bundesaufgaben auf die OFD Koblenz in 1998 einen erheblichen Wandel erfahren haben, weiter verändert.

Das Hessische Competence Center für NeueVerwaltungssteuerung (HCC) wurde Ende letzten Jahres durch Kabinettbeschluss als Verwaltungseinheit in einem eigenen Buchungskreis ausgeprägt und der OFD zugeordnet.Gleichzeitig wurde es mit dem dortigen zentralen Beschaffungsreferat (frühere Landesbeschaffungsstelle Hessen) verschmolzen. Auf der Basis des Kabinettbeschlusses erfolgte im Januar 2003 die Integration als Gruppe Lz III in die Landeszentralabteilung.

Weiterhin wurden das Amt für Verteidigungslasten in Gießen aufgelöst und die dort noch bestehenden Aufgaben der Selbstversicherung (Abwicklung von Kfz-Unfallschäden) auf die OFD übertragen. Die Integration erfolgte als Referat in die Gruppe Lz I der Landeszentralabteilung.

Durch diese jüngsten Umstrukturierungen kommt der OFD eine bedeutende Rolle als Landesdienstleister zu. Daneben ist festzustellen, dass sie in den letzten Jahren einem ständigen und teilweise massiven Wandel unterworfen war und auch zukünftig Veränderungen erfahren wird. Hieraus werden selbstverständlich die organisatorischen Konsequenzen gezogen, um die OFD als moderne, leistungsfähige und effiziente Mittelinstanz für die bevorstehenden Herausforderungen zu wappnen.

Vor diesem Hintergrund nimmt das Ministerium der Finanzen zu den Einzelfeststellungen wie folgt Stellung: Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung EPl 06 ­ Ministerium der Finanzen

Organisationsstruktur

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) ist im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen Mittelbehörde. Die Finanzämter, die Staatsbauämter und eine Staatliche Neubauleitung sind ihr unmittelbar nachgeordnet.

Seit der Übertragung der Bundesaufgaben auf die Oberfinanzdirektion Koblenz zum 01.August 1998 wurde die OFD als ausschließliche Landesbehörde mit der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und der Landesbauabteilung sowie dem Präsidialbüro fortgeführt. Mit Wirkung vom 01. Dezember 2000 wurde sie neu gegliedert und eine Landeszentralabteilung als selbständige Organisationseinheit eingerichtet. Gleichzeitig wurde die Zahl der Gruppen von sechs auf acht erhöht und die Zahl der Referate von 39 auf 35 vermindert.

Die OFD ist mit Behördenleitung, Abteilungen, Gruppen und Referaten vierstufig gegliedert. Im Zeitpunkt der Prüfung waren in den drei Abteilungen insgesamt acht Gruppen, 35 Referate und die Revisionsgruppe Bau eingerichtet.

Zu Nr. 10.1 Organisationsstruktur

Der vorgeschlagenen Abflachung der vierstufigen Gliederung der Behördenstruktur durch Wegfall der Gruppenleiterebene wird im Interesse eines einheitlichen Handelns auf Landesebene beigetreten. Der Vorschlag wird umgesetzt. In diesem Zusammenhang werden auch die bereits begonnenen Umstrukturierungsmaßnahmen zur Erhöhung der Leitungsspannen fortgesetzt.

Von den der OFD insgesamt zugewiesenen 389 Stellen waren 359 besetzt und wie folgt verteilt: Behördenleitung mit Präsidialbüro: 52,5 Stellen, Landeszentralabteilung: 149 Stellen, Landesbauabteilung: 64 Stellen sowie Besitz- und Verkehrsteuerabteilung: 93,5 Stellen.

Der Rechnungshof hat die Auffassung vertreten, dass der vierstufige Behördenaufbau der OFD und die Einrichtung einer zusätzlichen Abteilung und zwei weiterer Gruppen nicht mit den Grundsätzen einer modernen Verwaltung und dem Bemühen der Landesregierung, Organisationsstrukturen zu straffen, vereinbar ist.

Nach dem Gebot des organisatorischen Minimums hat er die neu eingerichtete Zentralabteilung nur dann für gerechtfertigt gehalten, wenn die Aufbauorganisation der OFD insgesamt durch Wegfall der Gruppenebene und erweiterte Leitungsspannen in den Referaten gestrafft wird.

Er hat in diesem Zusammenhang u. a. vorgeschlagen, die Rechtsangelegenheiten in einem Referat zu bündeln.

Das Ministerium hat in seiner Stellungnahme u. a. ausgeführt, dass der Aufbau der OFD den Regelungen des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) und der Geschäftsordnung für die Oberfinanzdirektionen (OFDGO) entspräche und die „Abschaffung" der Gruppenleiter sowie die Einführung einer „Referatsleitung" die Hierarchieebenen nicht vermindern würde. Der Vorschlag, die Rechtsreferate zusammenzufassen, solle umgesetzt werden. Weitere Maßnahmen zur Zusammenlegung bzw. zur Neustrukturierung von Referaten seien beabsichtigt oder würden geprüft.

Der Rechnungshof begrüßt die beabsichtigten Maßnahmen zurAufgabenbündelung und zur Neustrukturierung von Referaten.

Er weist darauf hin, dass die Bestimmungen der OFDGO zwar eine vierstufige Behördenorganisation im Regelfall zulassen. Er hält diese Festlegung aus den 70er Jahren, welche die Organisation und die Geschäftsabläufe von Oberfinanzdirektionen mit Bundes- und Landesabteilungen regelt, für unzeitgemäß; er ist zudem der Auffassung, dass sich der Aufbau der OFD als ausschließlicher Landesmittelbehörde an den Organisationsgrundsätzen des Landes zu orientieren hat. Danach sind Behörden allenfalls dreistufig in Basisorganisationseinheit (Referat), mittlere Leitungsebene und Behördenleitung zu gliedern. Selbst in den Ministerien wird auf die Gruppenebene zunehmend verzichtet.

Den Einwand, der Wegfall der Gruppenebene habe keine Abflachung der Hierarchien zur Folge, vermag der Rechnungshof nicht nachzuvollziehen.Er geht davon aus,dass die bisher von den Gruppenleitern wahrgenommenen Leitungsund Lenkungsaufgaben ohne Personalvermehrung den Abteilungsleitern bzw. den Leitern der Referate übertragen werden können, zumal dann, wenn den Vorschlägen des Rechnungshofs gefolgt wird, den Sachbearbeitern zur Stärkung der Eigenverantwortlichkeit ein erweitertes Zeichnungsrecht einzuräumen.

Der Rechnungshof hält an seiner Auffassung fest, dass eine eigenständige Landeszentralabteilung nur dann gerechtfertigt ist, wenn neben der in Aussicht gestellten Aufgabenbündelung durch Zusammenfassung von Referaten die Hierarchien innerhalb der OFD durch den ersatzlosen Abbau der Gruppenebene abgeflacht werden.

Bemerkungen des Rechnungshofs 120 Hessischer Landtag · 16.Wahlperiode · Drucksache 16/418

Aufgaben der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung: Landwirtschaftliche Sachverständige

Der Rechnungshof hat den Bereich „Landwirtschaftliche Sachverständige" näher untersucht und einer aufgabenkritischen Betrachtung unterzogen. Die getroffenen Feststellungen und Empfehlungen betreffen nicht nur die OFD, sondern wirken sich insbesondere auch auf die Finanzämter aus.

Die nahezu 50 Landwirtschaftlichen Sachverständigen bei Finanzämtern und OFD sind außer bei der Einheitsbewertung mit Bodenschätzungsarbeiten und Gutachten befasst.

Nach Erfahrungen in anderen Bundesländern macht das auf die Tätigkeiten der Landwirtschaftlichen Sachverständigen zurückzuführende steuerliche Mehraufkommen nur einen geringen Bruchteil des Verwaltungsaufwands für die Bodenschätzung aus.

Der Rechnungshof ist davon ausgegangen, dass das für die Wirtschaftlichkeit der Bodenschätzung in anderen Bundesländern festgestellte Missverhältnis ähnlich auch in Hessen besteht. Es sollte daher erwogen werden, die Bodenschätzung aus der Steuerverwaltung auszugliedern und auf eine andere Verwaltung zu übertragen oder durch Externe wahrnehmen zu lassen.

Das Ministerium hat die geringe steuerliche Bedeutung der Tätigkeit der Landwirtschaftlichen Sachverständigen zwar eingeräumt, jedoch die Ansicht vertreten, die Frage der Wirtschaftlichkeit ihres Einsatzes müsse unabhängig vom steuerlichen Nutzen der Bodenschätzung gesehen werden.

Diese Aufgabe werde durch Bundesgesetz der Finanzverwaltung der Länder zugewiesen. Die Bodenschätzung habe wesentlich größere außersteuerliche Bedeutung als Dienstleistung für andere Ressorts.

Das Ministerium hat angekündigt, durch Umstrukturierung und Aufgabenverlagerung sechs Stellen für Landwirtschaftliche Sachverständige einzusparen und eine weitere Reduzierung zu prüfen.

Im Übrigen hat es darauf hingewiesen, dass eine Verlagerung der Bodenschätzung auf eine andere Verwaltung deren Entstaatlichung einer entsprechenden bundesgesetzlichen Regelung bedürfe.

Der Rechnungshof sieht in den geplanten Stelleneinsparungen einen Schritt in die richtige Richtung. Er erwartet eine weitere kritische Prüfung der Aufgabenwahrnehmung und des Personalbedarfs in diesem Aufgabenbereich. Darüber hinaus sollte unter Kosten-Nutzen-Gesichtspunkten untersucht werden, ob es gesamtstaatlich nicht wirtschaftlicher und wirksamer wäre, die Bodenschätzung wegen ihrer überwiegend außersteuerlichen Bedeutung einer anderen Verwaltung zu übertragen oder aber Externe zu beauftragen.

Aufgaben der Landesbauabteilung

Die Landesbauabteilung ist Fach- und Aufsichtsbehörde der Staatlichen Hochbauverwaltung, die für Bauaufgaben des Landes, des Bundes und der Stationierungsstreitkräfte zuständig ist.

Den Jahresberichten 1992 ff. der OFD zufolge sind das Bauvolumen und der Personaleinsatz der Staatlichen Hochbauverwaltung seit Anfang der 90er Jahre insgesamt stark zurückgegangen.Dabei wurde der Personalbestand der Staatsbauämter von ehemals 1.389 Beschäftigten zum Stand 1. Januar 1993 Jahr für Jahr auf 965 Beschäftigte im Jahr 2001 zurückgeführt. Der entsprechende Personaleinsatz der OFD von ehemals 65 Beschäftigten zum Stand 01. Januar 1993 ist seither ­ von zwischenzeitlichen Schwankungen abgesehen ­ in etwa gleichgeblieben.Er betrug zum 01.Juni 2001 64

Beschäftigte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der OFD Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Zu Nr. 10.2 Aufgaben der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung: Landwirtschaftliche Sachverständige

Die Auffassung des Rechnungshofs, wonach die außersteuerliche Bedeutung der Bodenschätzung weit größer ist als ihre steuerliche Relevanz, wird uneingeschränkt geteilt. Die Aufgabe sollte in ein anderes Ressort verlagert werden,kurzfristig lässt die Gesetzeslage dies aber nicht zu. Es wird angestrebt, auf Bund-Länder-Ebene eine Gesetzesänderung herbeizuführen.

Zu Nr. 10.3 Aufgaben der Landesbauabteilung

Die Landesregierung beabsichtigt, die Bauverwaltung neu zu strukturieren und einen Landesbaubetrieb zu gründen. Mit seiner Gründung wird die Landesbauabteilung aufzulösen sein. In der Behördenstruktur verbleiben lediglich die Korruptionsbekämpfung und in Abstimmung mit dem Bund ggf. Bundesbaumaßnahmen.