Mietwohnungen

Das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat den Ausführungen des Rechnungshofs grundsätzlich zugestimmt. Es hat die Erwartung ausgesprochen, dass die Vorschläge des Rechnungshofs zu einer weiteren Modernisierung des Bibliothekswesens an den hessischen Universitäten beitragen. Seine Rolle im Bezug auf die Universitätsbibliotheken sieht das Ministerium aber im Wesentlichen auf die Rechtsaufsicht und die Setzung von Innovationsanreizen beschränkt.

Das Ministerium hat weiter ausgeführt, es habe die Universitäten unmittelbar vor Eingang der Prüfungsmitteilung um Vorlage von Berichten zur Umsetzung des § 56 HHG gebeten. Zwei Universitäten hätten mittlerweile Satzungen zur Bibliotheksorganisation vorgelegt, von dreien stünden diese noch aus. möglich. Gerade in den Geisteswissenschaften gibt es bislang ein nur schmales Angebot an Online-Zeitschriften und Volltexten. Hier sind auch keine schnellen Änderungen zu erwarten.

Zu Nr. 13.3

Genehmigte Satzungen zu den Bibliothekssystemen liegen unterdessen vor von der Universität Frankfurt am Main (10.01.2000), der Universität Gießen (20.02.2002) und der Technischen Universität Darmstadt (27.02.2003). Die Genehmigung der Satzung der Universität Kassel steht unmittelbar bevor. Die Satzung der Universität Frankfurt am Main stellt einen Sonderfall dar, da die funktionale Einschichtigkeit erst nach der Integration der Stadt- und Universitätsbibliothek in die Universität Frankfurt am Main zum 01.01.2005 real vorangebracht werden kann. Die Satzung regelt die hierfür notwendigen vorbereitenden Maßnahmen.

Die Universität Marburg hat noch keinen Satzungsentwurf vorgelegt, da bislang die Meinungsbildung innerhalb der Hochschule noch nicht konvergiert hat.

Zu Nr. 13.4

Die Landesregierung wird die stärkere räumliche Zusammenfassung bibliothekarischer Einrichtungen, sofern hierfür bauliche Maßnahmen notwendig sind, im Rahmen ihrer Investitionsplanung mit angemessener Priorität berücksichtigen.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Der Rechnungshof empfiehlt dem Ministerium, im Rahmen seiner rechtsaufsichtlichen Befugnisse auf eine möglichst zeitnahe Umsetzung der im Hessischen Hochschulgesetz verankerten Organisationsgrundsätze hinzuwirken.

Eine stärkere räumliche Zusammenfassung bibliothekarischer Einrichtungen ist nach Auffassung des Rechnungshofs möglich und geboten. Der Rechnungshof erwartet, dass die Hochschulen bestehende Zentralisierungspotenziale ausschöpfen und das Ministerium diesen Prozess unterstützt und fördert.

134 Hessischer Landtag · 16.Wahlperiode · Drucksache 16/418

14 Wohnungsfürsorge des Klinikums der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Kapitel 15 10)

Die Wohnungsfürsorge des Klinikums ist unwirtschaftlich.

Jede der 840 Wohneinheiten wird jährlich durchschnittlich mit 3.100 cc (6.100 DM) subventioniert (Gesamtvolumen: 2,6 Mio. cc (5 Mio. DM)).

Der Rechnungshof regt an,Art und Umfang der Wohnungsfürsorge aufgabenkritisch zu hinterfragen.

Das Universitätsklinikum der Johann Wolfgang GoetheUniversität Frankfurt am Main unterhält für seine Mitarbeiter insgesamt rund 840 Dienst- und Landesmietwohnungen sowie Appartements und Personalunterkünfte. Die Objekte verteilen sich auf 24 Gebäude und eine Wohnanlage, die alle auf dem Gelände des Klinikums liegen.

Ohne die Bereitstellung kostengünstigen Wohnraums kann nach Auffassung des Universitätsklinikums qualifiziertes Personal häufig nicht gewonnen werden.

Die Zahl der zu betreuenden Wohneinheiten hat sich seit dem Jahre 1996 um rund 35 v.H. verringert. Zur Bewirtschaftung der Liegenschaften wird seit dem Jahre 1990 ein DV-Programm eingesetzt. Das mit der Wohnungsfürsorge betraute Personal, das jährliche Kosten von rund 300.000 c (590.000 DM) verursacht, wurde in den 90er Jahren nicht verringert.

Ein im Jahre 1997 für rund 14,3 Mio.c (28 Mio.DM) speziell für Pflegekräfte errichtetesWohngebäude war im Jahre 2001 nur zu 51 v.H. mit Mitarbeitern im Pflegebereich, zu rund 40 v.H. mit anderen Beschäftigtengruppen des Klinikums belegt. Nach den Feststellungen der internen Revision waren die meisten Mieter aus anderen Wohnungen des Klinikums in den Neubau umgezogen.

Nach Berechnungen des Rechnungshofs kostet die Wohnungsfürsorge des Klinikums deutlich über 2,6 Mio. c (5 Mio. DM) jährlich. Jede der rund 840 Wohneinheiten wird durchschnittlich mit rund 3.100 c (6.100 DM) pro Jahr subventioniert.

Für einen Teil der Landesmietwohnungen hat das Klinikum die vorgeschriebenen Mitteilungen an das Staatsbauamt zur Mietwertüberprüfung seit dem Jahre 1994 nicht mehr erstellt. In der Folge wurden die Mieten nicht entsprechend angepasst. Dies führte zu Einnahmeverlusten in Höhe von rund 128.000 c (250.000 DM).

Der Unterschiedsbetrag zwischen den angesetzten Mieten für die Mitarbeiter des Klinikums und den ortsüblichen Mieten ist als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig. Das Klinikum hat den auf den geldwerten Vorteil entfallenden Lohnsteueranteil nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Das Finanzamt forderte vom Klinikum eine Steuernachzahlung in Höhe von rund 125.000 c (244.000 DM). Bei sachgerechter Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften hätten die Bediensteten als Steuerschuldner und nicht das Klinikum für die Steuerzahlungen aufkommen müssen.

Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass die gegenwärtige Form der Wohnungssubventionierung unwirtschaftlich ist. Insbesondere die langfristige Kapitalbindung durch den Bau eigener Wohnungen verhindert eine flexible Anpassung an geänderte Marktbedingungen. So hat das Beispiel des im Jahre 1997 fertiggestellten Objekts gezeigt, dass sich der Wohnungsbedarf des Klinikums für seine Mitarbeiter häufig nicht genau ermitteln lässt bzw. sich nach Fertigstellung der Objekte die Nachfragesituation ändern kann.

Zu Nr. 14 Wohnungsfürsorge des Klinikums der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main (Kap. 15 10)

Die drei hessischen Universitätskliniken sind nach dem Gesetz für die hessischen Universitätskliniken (UniKlinG) mit Wirkung vom 01.01.2001 als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet worden. Sie werden jeweils vom Klinikumsvorstand selbstständig geleitet. Die Überwachungs- und auch Beratungsfunktion übt der jeweiligeAufsichtsrat aus.

Somit obliegt die Wohnraumbewirtschaftung den Universitätskliniken in eigener Zuständigkeit. Aufgrund der Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofs haben die Vertreter des Landes Hessen in den Aufsichtsräten diese veranlasst, sich mit der Thematik zu befassen. Die Bemerkungen und Anregungen des Rechnungshofs wurden kritisch hinterfragt. Es wurde angeregt, mit dem Hessischen Immobilienmanagement (HI) über die Abgabe des Wohnungsbestands zu verhandeln.

Im Rahmen seiner Rechtsaufsicht nach § 3 UniKlinG kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst nur Rechtsverstöße beanstanden, nicht aber fachliche Weisungen hinsichtlich der Betriebsführung durch den Vorstand erteilen. Da mit der Ausgliederung der Universitätskliniken aus der Landesverwaltung diese auch nicht mehr den für die Landesverwaltung geltenden Verwaltungsvorschriften unterliegen,könnte das Klinikum Frankfurt am Main beispielsweise nicht seitens des Ministeriums verpflichtet werden, die Wohnraumbewirtschaftung dem HI zu überlassen. Zu den Bemerkungen des Rechnungshofs zur Situation beim Universitätsklinikum Frankfurt am Main kann deshalb nur auf dessen Eigenverantwortung verwiesen werden.

Das Ministerium hat sowohl den Präsidenten der Universität als auch das Klinikum zur Stellungnahme aufgefordert. Das Klinikum hat auf seine Berichtspflicht gegenüber dem Aufsichtsrat verwiesen und auch ausweislich des Aufsichtsratsprotokolls dem Aufsichtsrat berichtet. Eine Berichtspflicht gegenüber dem Präsidenten der Universität sowie dem Ministerium wird seitens des Klinikums verneint.

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Angesichts des hohen Subventionsbedarfs hat der Rechnungshof angeregt, die wohnwirtschaftlichen Aktivitäten des Klinikums aufgabenkritisch zu hinterfragen.

Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass direkte Zahlungen an die Beschäftigten gezielter eingesetzt werden könnten und mit ihnen ein höherer Nutzen und Anreiz als durch die subventionierte Bereitstellung von Wohnraum erreichbar wäre. Der Rechnungshof hat angeregt, auf eine hierfür gegebenenfalls notwendige Änderung rechtlicher Regelungen hinzuwirken.

Sofern die Wohnraumbereitstellung für Mitarbeiter unter den gegenwärtigen Rahmenbedingungen weiterhin für erforderlich gehalten wird, sollten angesichts der aufgezeigten Mängel bei der Liegenschaftsverwaltung die internen Abläufe kurzfristig überprüft und optimiert werden. Darüber hinaus wäre nach Auffassung des Rechnungshofs zu überlegen, durch wen und in welcher Organisationsform das Immobilienmanagement effektiv und effizient betrieben werden kann.

Der Rechnungshof hat seine Prüfungsmitteilung Mitte Juni 2002 dem Klinikum und dem Ministerium mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 30. August 2002 übersandt. Beide Adressaten haben sich zu den hier angesprochenen Fragen bisher nicht geäußert.

Das Ministerium hat auf eine Stellungnahme zu dem vorliegenden Bemerkungsbeitrag verzichtet.