Fördermittel

Die Vergaben bedürfen der Zustimmung der Fachbehörde.Auf den diesbezüglichen Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen, vom 22.03.1994 (StAnz. 17/1994) weise ich besonders hin."

In dem später durch das Landesamt erstellten Zuwendungsbescheid wurden Fördermittel nach dem GVFG und dem FAG in Höhe von rd.4,5 Mio.c (8,9 Mio.DM) bewilligt.Auf die Verwaltungsvorschriften des Landes Hessen zur Durchführung des GVFG und die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO wurde verwiesen.

Der Zuwendungsempfänger wandte bei der Vergabe des geprüften Bauauftrags das Verhandlungsverfahren nach VOB/AAbschnitt 4 (Sektorenrichtlinie) an und vergab nach Preisverhandlungen den Auftrag freihändig und pauschaliert für 1.738.392 c (3.400.000 DM) netto.

Gemäß der Auflage des vorläufigen Bescheids zeigte der Zuwendungsempfänger das von ihm gewählte Ausschreibungsverfahren mit Vergabevorschlag dem Landesamt an.

Dieses stimmte der freihändigen Vergabe zu.

Im Zuge der Bauausführung ergaben sich durch Planänderungen und unvorhergesehene Ereignisse im Baufeld Änderungen des Leistungsbildes. Diese führten zu insgesamt 72 ebenfalls pauschalierten Nach- und Zusatzaufträgen mit einem Gesamtvolumen von rund 1,534 Mio. c (rd. 3,0 Mio. DM) netto.

Aufgrund der pauschalierten Abrechnungen war keine Baurechnung erstellt worden. Eine Prüfung der Schlussrechnung durch den Rechnungshof war daher nicht möglich.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass das Landesamt bei Prüfung des Vergabevorschlags die vom Ministerium erlassenen Auflagen im Bescheid außer Acht ließ und einer freihändigen Vergabe zustimmte.

Er hat ferner das Fehlen einer prüfbaren Schlussrechnung kritisiert und empfohlen, auch zur Vermeidung der Risiken im Tief- und Gleisbau, das Pauschalieren von Bauaufträgen nicht mehr zuzulassen.

Das Ministerium hat zugesagt, zukünftig pauschalierte Vergaben bei Bauverträgen nicht mehr als zuwendungsfähig anzuerkennen. In der Straßen- und Verkehrsverwaltung sei dies bereits entsprechend umgesetzt worden.

Aufgrund der mehrfach vom Rechnungshof beanstandeten Nichteinhaltung der Öffentlichen Ausschreibung nach den Abschnitten 1 bis 3 der VOB/A durch die Zuwendungsempfänger habe es festgelegt, dass künftig alle Unternehmen auf Grundlage des § 44 LHO verpflichtet werden, bei der Vergabe der mit Zuwendungen geförderten (Bau-) Leistungen nach den Abschnitten 1 bis 3 der maßgeblichen Verdingungsordnung VOB/A oder VOL/A zu verfahren.Aufgrund der Hinweise des Rechnungshofs sei zudem das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA-StB), das bislang nur im Zuwendungsbereich Straßenbau galt,auch für Baumaßnahmen im Öffentlichen Personennahverkehr eingeführt worden.

Damit würden die Regelungen für das Aufstellen der Vergabeunterlagen, das Durchführen der Vergabeverfahren und das Abwickeln der Verträge für alle Zuwendungsempfänger verbindlich.

Der Rechnungshof weist nochmals darauf hin,dass auch bisher schon alle Verkehrsunternehmen in öffentlicher Trägerschaft als öffentliche Auftraggeber dem Anwendungsvorrang der Abschnitte 1 bis 3 der Verdingungsordnungen Bemerkungen des Rechnungshofs 140 Hessischer Landtag · 16.Wahlperiode · Drucksache 16/418

Teil A unterlagen und Zuwendungsempfänger generell die VV zu § 44 LHO einzuhalten hatten. Gleichwohl begrüßt er die Klarstellung und erwartet die konsequente Beachtung der einschlägigen Vergabevorschriften.

16 Anliegerbeiträge bei Zuwendungen für kommunale Straßenbaumaßnahmen (Kapitel 17 30, Kapitel 17 52)

Bei Straßenbaumaßnahmen erhalten die Kommunen Zuwendungen des Landes als Anteilfinanzierung für den kommunalen Kostenanteil. Bisher werden bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Kosten Anliegerbeiträge als Kostenbeteiligung Dritter pauschal abgesetzt.

Zahlreiche Kommunen erheben aufgrund von Beitragssatzungen höhere als die unterstellten Beiträge und ersetzen so ihren Anteil teilweise durch Landesmittel und Anliegerbeiträge.

Der Rechnungshof empfiehlt, die Höhe einer Zuwendung nach den tatsächlichen Finanzierungsbeiträgen Dritter zu bestimmen.

Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetztes (GVFG) und des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) Zuwendungen für Straßenbaumaßnahmen. Gefördert werden im Wege der Anteilfinanzierung Bau- und Grunderwerbskosten, die nicht durch Finanzierungsbeiträge Dritter gedeckt werden. Die Verwaltungsvorschriften des Landes Hessen zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VV-GVFG)13 sehen vor, dass bei Berechnung einer Zuwendung Kosten für Erschließungsanlagen in Höhe des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nach §§ 127 ff.

Baugesetzbuch (BauGB) sowie Beiträge nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes über kommunaleAbgaben (KAG) als nicht zuwendungsfähig gelten.

Beiträge nach § 11 Abs. 3 KAG werden gegenwärtig gemäß Anlage 17 zu den VV-GVFG von der Bewilligungsbehörde pauschal angesetzt. Nach Art der Baumaßnahme und Verkehrsbedeutung der Straße wird eine der folgenden Pauschalen in v.H. der übrigen zuwendungsfähigen Kosten im Finanzierungsplan herangezogen:

· bei flächendeckenden Verkehrsberuhigungsmaßnahmen 40 v.H.

· wenn Straßen überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen 30 v.H.

· wenn Straßen überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen 20 v.H.

Bei der Geh- und Radwegeförderung beträgt die Anliegerpauschale 25 v.H. der zuwendungsfähigen Aufwendungen.

Diese landeseinheitlichen pauschalierten Anliegerbeiträge werden bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Kosten unterstellt und der späteren Abrechnung zugrunde gelegt.

In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (§ 154 Abs.1 BauGB) sind die Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen nicht anzuwenden. Nach Anlage 17 zu den VV-GVFG werden daher bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten bei StraßenbaumaßnahmenAnliegerbeiträge nicht unterstellt.

Zu Nr. 16 Anliegerbeiträge bei Zuwendungen für kommunale Straßenbaumaßnahmen (Kap. 17 30, Kap. 17 52)

Im Rahmen der Förderung des kommunalen Straßenbaus nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) und § 33 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) wurden bis 1982 die Anliegerbeiträge spitz abgerechnet. Der Zuwendungsgeber wurde dadurch in die Lage versetzt, die Beteiligungen Dritter an der Gesamtfinanzierung der Fördermaßnahmen genau zu ermitteln.

In der Praxis klagen viele Anlieger gegen die Veranlagungsbescheide der Kommunen zur Zahlung von Anliegerbeiträgen. Die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ziehen sich in der Regel über mehrere Jahre hin. Eine Vielzahl von Fördermaßnahmen konnte daher erst nach Beendigung der Verwaltungsstreitverfahren abgerechnet werden.

Die große Anzahl der nicht abgerechneten Maßnahmen und die dadurch bedingten Ausgabereste führten zu regelmäßigen Beanstandungen des Rechnungshofs und waren Anlass zur Entwicklung und Einführung von Anliegerpauschalen.

Die Förderung des kommunalen Straßenbaus umfasst pro Jahr rund 300 bis 400 Neubewilligungen. Mit der Wiedereinführung der Spitzabrechnung würden sich die vorgenannten Probleme daher in kurzer Zeit wieder einstellen. Aus diesem Grunde muss seitens der Landesregierung davon abgeraten werden.

Die Pauschalen werden in einem vom Hundertsatz von den zuwendungsfähigen Kosten berechnet. Sie betrugen ursprünglich

· 10 v.H. bei Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,

· 20 v.H. bei Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen,

· 30 v.H. bei Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen.

In der Praxis waren die tatsächlich veranschlagten Anliegerbeiträge meist höher als die pauschal ermittelten, was zu einer Bevorteilung der Kommunen mit Satzungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) gegenüber den Kommunen, die keine Satzungen hatten, führte. Die Sätze wurden daraufhin auf 20 v.H., 30 v.H. und 40 v.H. erhöht.

Die neuerlichen Feststellungen des Rechnungshofs zeigen auf, dass diese Größenordnung immer noch nicht auskömmlich ist. Die Landesregierung hat darauf reagiert und wird die Pauschalen bei der jetzt anstehenden Überarbeitung der Verwaltungsvorschriften zum GVFG ändern. Ein Abgehen von der PauBemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

StAnz. Nr. 7/1998 vom 16. Februar 1998, S. 502, Pkt. 5

Unabhängig von der Höhe der unterstellten Pauschale erheben die Kommunen Erschließungsbeiträge sowie Anliegerbeiträge entsprechend ihren jeweiligen Straßenbeitragssatzungen.

Der Rechnungshof stellte hierzu Folgendes fest:

· Mehrere Kommunen erhoben aufgrund ihrer Beitragsatzungen nach dem KAG höhere als die im Zuwendungsantrag unterstellten Beiträge. Da die tatsächlichen Einnahmen nicht in die Abrechnung der Maßnahmen einflossen, reduzierte sich der vom Zuwendungsempfänger zu tragende Eigenanteil teilweise erheblich. In einer Kommune waren Anliegerbeiträge in Höhe von 20 v.H. unterstellt, nach der Beitragssatzung jedoch in Höhe von 50 v.H. erhoben worden. Die Zuwendung des Landes, die 60 v.H. des kommunalen Anteils ersetzen sollte, stieg damit auf 96 v.H.

· In einer Gemeinde wurden bei drei geprüften Baumaßnahmen die Anliegerbeiträge nicht nach den Gesamtkosten berechnet und von diesen zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten abgesetzt. Vielmehr wurde die Zuwendung aus den Gesamtkosten berechnet; die Anliegerbeiträge wurden nur aus dem verbleibenden Anteil bestimmt. Damit wurde ein Teil der satzungsgemäßen Anliegerbeiträge durch Zuwendungen des Landes und Mittel der Gemeinde ersetzt.

· In der Vorlage zur Beschlussfassung des Gemeindevorstandes heißt es hierzu, dass Zuwendungen aus Bundesbzw. Landesmitteln gemäß dem GVFG zur Deckung solcher Kosten bestimmt seien, die die Gemeinden nicht ­ auch nicht durch die Erhebung von Beiträgen ­ abwälzen könnten. Diese Beiträge dienten ausschließlich der finanziellen Entlastung der Gemeinden und könnten nicht auf die von den Anliegern zu zahlenden Straßenbeiträge angerechnet werden. Die vorgeseheneVerfahrensweise entspreche nicht der gesetzlichen Vorschrift und stelle somit einen Verstoß gegen die Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach § 93 der Hessischen Gemeindeordnung dar. Dennoch wurde dieses Verfahren im Gemeindevorstand einstimmig beschlossen.

· Eine südhessische Stadt erklärte mit der Antragstellung, dass sie keine Anliegerbeiträge erheben könne und werde. Folglich wurden bei der Förderung der Maßnahme keine Anliegerbeiträge unterstellt. Im Nachhinein stellte sich bei der Prüfung heraus, dass nach der Beitragssatzung nach dem KAG Anliegerbeiträge und darüber hinaus auch Erschließungsbeiträge für neu erschlossene Grundstücke in Höhe von rund 181.000 c (rd. 354. DM) erhoben worden waren.

· Das Ministerium unterstellte in einem Zuwendungsbescheid für einen Straßenausbau 20 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten als Anliegerpauschale. Der Zuwendungsempfänger setzte im Verwendungsnachweis die Anliegerpauschale von den zuwendungsfähigen Kosten nicht ab.

Das zuständige Amt für Straßen- und Verkehrswesen bemerkte bei der Prüfung des Verwendungsnachweises den Fehler nicht. Nach Prüfung der Unterlagen durch ein Staatliches Rechnungsprüfungsamt forderte das Amt für Straßen- und Verkehrswesen die Überzahlung in Höhe von rund 105.000 c (rd. 205.000 DM) zurück.

· Für den Ausbau einer innerörtlichen Hauptverkehrsstraße in einem festgelegten Sanierungsgebiet hatte eine Gemeinde Zuwendungen in Höhe von 75 v.H. nach GVFG und 5 v.H. nach FAG der zuwendungsfähigen Kosten, zusammen rund 233.000 c (rd. 455.000 DM), erhalten.

Anliegerbeiträge waren nicht unterstellt worden. Die Prüfung durch ein Staatliches Rechnungsprüfungsamt erschalierung ist, wie vorstehend bereits erläutert, aber nicht vorgesehen.

Die Pauschalen berechnen sich von den festgestellten zuwendungsfähigen Kosten der Fördermaßnahme und nicht, wie vom Rechnungshof angenommen, von den umlegungsfähigen Kosten nach dem KAG. Im Rahmen der Veranlagung zu Anliegerbeiträgen können die Kommunen nicht alle Kosten umlegen. Der umlegungsfähige Aufwand, von dem sich die Anliegerbeiträge aus berechnen, ist geringer als der Gesamtaufwand. Ein von der Kommune erhobener Anliegerbeitrag in Höhe von 50 v.H.

Aus Gründen der Gleichbehandlung wird die Pauschale auch bei denjenigen Kommunen angewendet, die keine Satzungen beschlossen haben. Hier bleibt es aber bei den bisherigen 20 v.H., 30 v.H. und 40 v.H. Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung