Fördermittel

148 Hessischer Landtag · 16.Wahlperiode · Drucksache 16/418

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung sesumme für die Schließung des zweiten Bahnübergangs.Sie solle eine nicht näher erläuterte Erschwernis der Waldwirtschaft ausgleichen und für eine notwendige Herrichtung der vorhandenen Waldwege verwandt werden. Die notwendige Herrichtung der neuen Waldwegeführung ist Bestandteil der Kreuzungsmaßnahme und in deren Finanzierung eingeflossen. Die Waldwirtschaft benutzt die Wege zur Holzabfuhr ein- bis zweimal je Monat. Das Ministerium erkannte die Zahlung der DB AG an die Stadt als nicht zuwendungsschädlich an und änderte den Finanzierungsplan nicht.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass das Ministerium eine Zuwendung bewilligt hat, obwohl die Widmung als rechtsfehlerhaft angesehen wurde und ein Rechtsanspruch auf Förderung nicht bestanden hatte. Er hat empfohlen, die Zuwendung unter Berücksichtigung der nachträglich gemeldeten zusätzlichen Finanzmittel neu festzulegen, da diese Mittel im Finanzierungsplan nicht enthalten und der Vereinbarung nach zur Kostenfreistellung der Kommune bestimmt waren.

Das Ministerium hat erwidert,dass eineAufhebung derWidmung nicht durchsetzbar gewesen wäre und daher die Voraussetzungen des GVFG und des Eisenbahnkreuzungsgesetzes erfüllt gewesen seien.

Zur Neufestsetzung der Zuwendung hat das Ministerium angeführt, dass nach damaliger Prüfung des Sachverhaltes davon ausgegangen worden sei, dass es sich um Ablösebeträge handele, die nicht zuwendungsschädlich seien. Zum Zeitpunkt der Prüfung durch den Rechnungshof sei eine Änderung nicht mehr möglich gewesen, weil die Entscheidung inzwischen bestandskräftig geworden sei.

Das Ministerium wolle jedoch nach Vorliegen der Schlussrechnung der DB AG untersuchen, ob die Zuwendung dennoch nachträglich gekürzt werden könne.

Die Einlassung des Ministeriums hat den Rechnungshof nicht überzeugt. Nach Ansicht des Rechnungshofs hätte die Argumentation, die Ablösesumme diene als Ausgleich für die Erschwernis derWaldwirtschaft und der Herrichtung der vorhandenen Waldwege, bei sachgerechter Prüfung zurückgewiesen werden müssen. Kosten, die auszugleichen gewesen wären, waren der Höhe nach nicht belegt. Die Höhe der Kosten ergab sich ausschließlich aus dem Eigenanteil der Kommune. Von einer Erschwernis der Waldwirtschaft kann angesichts der geringen Nutzung ­ ein- bis zweimal im Monat zur Holzabfuhr ­ ebenfalls nicht ausgegangen werden.

Ein finanzieller Ausgleich hätte zudem allen Waldeigentümern und nicht nur der Kommune zugute kommen müssen.

Der Rechnungshof hält es für erforderlich, im Finanzierungsplan eines Zuwendungsantrags die tatsächlichen Finanzierungsmittel darzustellen. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO15 sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.Treten nach der Bewilligung neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig. Die Beseitigung beider Bahnübergänge durch eine Überführung ist als eine Maßnahme zu betrachten. Alle damit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben sind bei der Finanzierung zusammenzufassen.Bei der nachträglichenAngabe zusätzlicher Einnahmen durch die Kommune hätte die Zuwendung neu festgesetzt werden müssen. Nach Ansicht des Rechnungshofs kann die völlige Kostenfreistellung des Zuwendungsempfängers dazu führen, dass das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht ausreichend beachtet wird. fügte Widmung durch eine straßenaufsichtsrechtliche Weisung nach § 49 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) rückgängig gemacht werden kann. Die Überprüfung beschränkte sich auf den Woogsdammweg, weil die Klein-Gerauer Viehtrift ohnehin im Rahmen der Kreuzungsmaßnahme eingezogen werden sollte. Eine solche Weisung war im konkreten Fall aber nicht zulässig.

Unabhängig davon hat die Überprüfung des Ministeriums ergeben, dass eine Widmung nur für den forstwirtschaftlichen Verkehr dieselben Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Kostenaufteilung nach dem EKrG bezüglich der BÜ-Beseitigung zur Folge gehabt hätte und aus diesem Grunde nicht hätte beanstandet werden können. Eine Weisung an die Stadt Groß-Gerau hätte demnach keinen Einfluss auf die Verwaltungsvereinbarung zur Beseitigung des schienengleichen Bahnüberganges gehabt.

Das Bundesministerium für Verkehr hat diese Rechtsaufassung geteilt und das Vorhaben als Kreuzungsmaßnahme nach § 3 Abs. 1 EKrG anerkannt.

Die vom Bund als zuständige Genehmigungsbehörde nach § 5 EKrG festgesetzte Kostenteilungsmasse liegt den Anträgen zur Förderung der kommunalen Kostendrittel zugrunde. Eine nochmalige Prüfung der vom Bund festgesetzten kreuzungsbedingten Kosten findet im Rahmen der Bearbeitung der Zuwendungsanträge nicht statt.

Es ist festzustellen, dass sowohl für die Anerkennung als Kreuzungsmaßnahme als auch für die GVFGFörderung die gesetzlichen Voraussetzungen des EKrG und des GVFG erfüllt wurden.

Bei den von der DB AG an die Stadt Groß-Gerau vorgenommenen Zahlungen war im Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts davon auszugehen, dass es sich um Ablösebeträge handelt, die nicht zuwendungsschädlich sind. Aufgrund der von dem Rechnungshof festgestellten Überfinanzierung der Maßnahme wird zurzeit geprüft, ob das Verfahren zum teilweisen Widerruf des Bescheids vom 23.06. eingeleitet werden kann. Die Vorlage der Schlussrechnung durch die Stadt Groß-Gerau bleibt zunächst abzuwarten. Die Schlussrechnung liegt bisher noch nicht vor.

VV ­ LHO § 44,Anlage 3, Nr. 2

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung

Überführungsbauwerk

Zur Überführung des Waldweges über die zweigleisige Bahnstrecke wurde eine 205 Meter lange Brücke errichtet, für die Baukosten von 2,15 Mio. c (4,2 Mio. DM) veranschlagt wurden.

Für die zwei vorhandenen und zwei weitere geplante Gleise beträgt die Brückenöffnung 25 Meter.Auf beiden Seiten der Bahnlinie ist das Bauwerk je 90 Meter in Form aufgeständerter Rampen weitergeführt. Die Brücke wurde von einem Ingenieurbüro im Auftrag der DB AG geplant und in dieser Größe ins Planfeststellungsverfahren eingebracht.

Im Verfahren zum Abschluss der Kreuzungsvereinbarung weigerte sich das damalige Bundesministerium für Verkehr zunächst, den Brückenentwurf in dieser Größe zu akzeptieren. Es äußerte, dass eine Wegeüberführung mit „neun Brückenfeldern und einer Gesamtlänge von ca. 216 m" nicht notwendig sei und Zweifel bestünden, ob bei dieser Planung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichend beachtet worden sei. Hierauf antwortete die DB AG, die Kommune und die Forstverwaltung hätten allergrößten Wert auf eine Minimierung des Eingriffs in denWaldbestand und der Zerschneidung des Naturraums gelegt. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses gibt es hierzu keine Aussagen.Aus dem Landschaftspflegerischen Begleitplan lässt sich nicht herleiten, dass wertvoller Waldbestand zu schützen war. Bedrohte Pflanzen- oder Tierarten wurden im Baubereich nicht angetroffen. Das Bundesministerium für Verkehr unterzeichnete 1996 die Kreuzungsvereinbarung. Der damalige Bürgermeister äußerte sich in der Presse dahingehend,dass es eigentlich ein „kleines Bauwerk" getan hätte. Das Bauvorhaben erscheine als „fast unglaublich", wenn man bedenke, dass eine Nachbargemeinde „seit mehr als zehn Jahren um Fördermittel für eine verkehrsentlastende Bahnbrücke..... kämpfe und immer wieder vertröstet werde".

Der Rechnungshof hat die Größe des Brückenbauwerks und die Höhe der damit verbundenen Kosten beanstandet.

Nach seiner Ansicht wäre anstelle aufgeständerter Auffahrtsrampen von zusammen 180 Meter Länge eine DammZu Nr. 18.2 Überführungsbauwerk

Die Bearbeitung und Prüfung des Zuschussantrags erfolgte auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen des ASV Darmstadt vom 06.03. und dem beim ASV eingereichten Antrag der Stadt Groß-Gerau vom 14.01.1998.

Aus dem Erläuterungsbericht für den Planfeststellungsbereich zwischen Bahn-km 57,010 bis km 58,400 der Strecke Mannheim ­ Frankfurt am Main geht hervor, dass im Zuge der Planung zur Beseitigung der Bahnübergänge BÜ 80 und BÜ 82 von der Bundesbahndirektion Frankfurt am Main am 11.03.1988 ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet wurde,das im Gegensatz zu der ausgeführten Brücke zwei getrennte Ersatzmaßnahmen in folgender Form vorsah:

­ Bau einer Überführung für den Fahrverkehr in Bahn-km 58,458 und

­ Bau einer Überführung für den Rad- und Fußwegverkehr in Bahn-km 57,233.

Unter Berücksichtigung der im Rahmen des Anhörungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligten sollte anstatt der zwei Überführungen nur noch eine Straßenüberführung als gemeinsame Ersatzmaßnahme weiterverfolgt werden. Somit wurde das mit Schreiben vom 11.03.1988 eingeleitete Verfahren zeitgleich mit der Einleitung eines neuen Verfahrens für die neu geplante Straßenüberführung zurückgezogen. Diese neue Planung berücksichtigte die verkehrlich notwendigen Belange ebenso wie die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes.

Durch diese Lösung, bei der im Vorfeld die Stellungnahmen und Einwände der Betroffenen aus demAnAbbildung 18-1: Überführung des Waldweges 150 Hessischer Landtag · 16.Wahlperiode · Drucksache 16/418

Bemerkungen des Rechnungshofs Stellungnahme der Landesregierung schüttung möglich und vertretbar gewesen. Er hat eine Abwägung zwischen den Belangen des Landschaftsschutzes und dem wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel vermisst.Gerade wegen der Einwände des Bundesministeriums für Verkehr hätten wirtschaftlichere Alternativen untersucht werden müssen. Das Einsparpotenzial hat der Rechnungshof auf mehr als 50 v.H. der Kosten des Brückenbauwerks geschätzt.

Das Ministerium hat in seiner ersten Stellungnahme unter Hinweis auf Festlegungen, die sich in den Akten befänden, entgegnet, die Untersuchung von wirtschaftlicheren Alternativen sei im Zuge des 2. Planfeststellungsverfahrens unter Abwägung und Berücksichtigung der Belange des Landschafts- und Naturschutzes erfolgt.

Nachdem der Rechnungshof um Vorlage dieser Untersuchungen gebeten hatte, räumte das Ministerium zunächst ein, dass diese Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in den Unterlagen der hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung „leider nicht mehr auffindbar" seien. Jedoch ergebe sich aus Schreiben der DB AG eindeutig, dass derartige Untersuchungen durchgeführt worden seien. In einem dem Rechnungshof hierzu vorgelegten Schreiben findet sich der Hinweis, dass eine nicht aufgeständerte Brücke nach dem Erkenntnisstand der DB AG und dem Ablauf des Planfeststellungsverfahrens auf größten Widerstand gestoßen wäre.

Nachdem die DB AG seitens des Ministeriums angeschrieben wurde, die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorzulegen, wurde dem Rechnungshof mitgeteilt, dass entgegen der Annahmen des Ministeriums und der hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung von der mit der Durchführung der Bahnübergangsbeseitigung betrauten DB AG nicht vorgenommen worden sei.

Diese habe weiterhin mitgeteilt, ihres Wissens gebe es keine Vorschrift oder Verordnung, durch welche eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung für die Beseitigung eines schienengleichen Bahnübergangs gefordert werde.

Abschließend hat das Ministerium darauf hingewiesen, dass die DB AG und die Kommune als Träger der Maßnahme für den Entwurf und den Kostenumfang der Maßnahme verantwortlich gewesen seien. Nach Abschluss der Kreuzungsvereinbarung und Genehmigung der Kostenmasse durch das Bundesministerium für Verkehr finde eine nochmalige Prüfung bei Bearbeitung des Zuwendungsantrags nicht statt.

Aufgrund der Beanstandung werde das Ministerium nun allerdings eine kritischere Prüfung von Kreuzungsvereinbarungen durch die Straßen- und Verkehrsverwaltung veranlassen.

Der Rechnungshof begrüßt es, dass künftig Kreuzungsvereinbarungen stärker überprüft werden sollen.

Zwar bedarf es auch nach seiner Ansicht keiner Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, wenn schienengleiche Bahnübergänge aus Gründen der Verkehrssicherheit zu beseitigen sind. Jedoch ist in jedem Fall bei Planung und Ausführung der baulichen Maßnahmen auf dieWirtschaftlichkeit zu achten. Voraussetzung einer Förderung nach dem GVFG ist, dass das Vorhaben unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist. Bei Prüfung des Zuwendungsantrags hätte für die außergewöhnlich aufwändige Ausführung eine eingehende Begründung und eine nachvollziehbare Abwägung zwischen Baukosten und Landschaftsschutz gefordert werden müssen.

Der Rechnungshof hält daran fest, dass hier der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit missachtet wurde.

Er erwartet, dass Bauvorhaben künftig nur dann gefördert werden, wenn der sparsame und wirtschaftliche Einsatz der Zuwendungen gewährleistet ist. hörungsverfahren der am 11.03.1988 eingeleiteten Planfeststellung Berücksichtigung fanden, konnte eine deutliche Eingriffsminimierung erzielt werden.

Mit der Variante „Aufständerung der Straßenüberführung" war im Ablauf des Planfeststellungsverfahrens nach § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz mit keinem größeren Widerstand zu rechnen, was auch aus den Ausführungen zum Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamts (EBA) vom 13.06.1995 und dem Zustimmungsschreiben des RP Darmstadt ersichtlich ist. Das BMV hat als zuständige Genehmigungsbehörde der Kreuzungsvereinbarung und damit auch der ihr zugrunde liegenden Planung nach eingehender Prüfung und Abstimmung mit der hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung zugestimmt. Im Übrigen wurde die Planung des Brückenbauwerks im Rahmen des von der AB AG durchgeführten Planfeststellungsverfahrens entschieden. Das HMWVL war als Zuwendungsgeber an das Ergebnis dieses Verfahrens gebunden. Die Feststellungen des Rechnungshofs haben allerdings dazu geführt, dass die hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung künftig die Planung von Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kritischer überprüfen wird.

Die wirtschaftliche Lösung des Vorhabens ist vom Bundesverkehrsministerium im Rahmen seiner Prüfung der Kreuzungsmaßnahme erfolgt und daher im Rahmen der Antragsprüfung zur Gewährung einer Zuwendung aus GVFG-Mitteln nicht nochmals vorgenommen worden.