Schule

Eine wachsende Zahl von Funktionsstellen an Hessens Schulen ist nicht besetzt.

Dies führt an den Schulen dazu, dass Verantwortlichkeiten unzureichend zugeordnet sind, wodurch es zu Schwierigkeiten bei den pädagogischen und organisatorischen Abläufen im Schulbetrieb kommt.

Vorbemerkung der Kultusministerin: Bedingt durch die Altersstruktur der Funktionsstelleninhaberinnen und -inhaber an Hessens Schulen steigt die Zahl der zu besetzenden Stellen. Da diese Stellen jedoch unverzüglich wieder besetzt werden, treten Probleme im Schulbetrieb während der Vakanz lediglich in geringem Umfang auf.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Wie viele und welche Funktionsstellen sind zum Stichtag 1. Oktober 2003 an Hessens Schulen unbesetzt (differenziert nach Schulformen und Art der Funktionsstelle)? Welche sind die 20 am längsten bereits andauernden Besetzungsverfahren und wieso dauern diese Besetzungsverfahren so lange?

Frage 5. Gibt es einen Zusammenhang zwischen der Anzahl der Bewerbungen auf eine Funktionsstelle und der Dauer des Besetzungsverfahrens und wenn ja, welchen (differenziert wie in Frage 1)?

Die Dauer jedes Besetzungsverfahrens ist unterschiedlich, sodass nur mit einem unzumutbar großen Arbeitsaufwand die Dauer der zurückliegenden Besetzungsverfahren ermittelt werden könnte. Die durchschnittliche Dauer von Stellenbesetzungen liegt zwischen ca. drei und neun Monaten. Dabei sind Unterschiede zwischen den einzelnen Schulformen und der Art der Funktionsstellen nicht festzustellen.

Vielmehr spielen Faktoren wie z. B. die Anzahl der Bewerbungen in einem Verfahren, die Erforderlichkeit von Ausschreibungswiederholungen zwecks Erweiterung des Bewerberkreises bzw. wegen Rücknahme von Bewerbungen, personalvertretungsrechtliche Stufenverfahren und Verwaltungsstreitverfahren die entscheidende Rolle. Im Übrigen muss festgestellt werden, dass während der Dauer eines Besetzungsverfahrens die Stelle nicht notwendigerweise frei ist. In den Fällen, in denen absehbar ist, dass eine Stelle wegen Erreichens der Altersgrenze, frühzeitig beantragter Versetzung in den Ruhestand bzw. Beginns der Freistellungsphase Altersteilzeit frei wird, wird eine Stellenausschreibung in der Regel so rechtzeitig eingeleitet, dass eine Wiederbesetzung übergangslos erfolgen kann. Zwecks Vermeidung eines erheblichen Arbeitsaufwandes kann lediglich allgemein mitgeteilt werden, dass dann, wenn eine Versetzung der ausgewählten Bewerberin bzw. des ausgewählten Bewerbers erforderlich ist, aus pädagogischer und stundenplantechnischer Sicht im Einvernehmen aller Beteiligten diese Versetzung erst zum Beginn eines Schulhalbjahres Schuljahres durchgeführt wird.

Frage 7. Was gedenkt die Hessische Landesregierung zu unternehmen, um die Besetzungsverfahren von Funktionsstellen zu beschleunigen?

Damit ein zügiges, sachgerechtes, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechendes Stellenbesetzungsverfahren durchgeführt wird, habe ich mit Erlass vom 22. November 2001 (ABl. 1/2002, S. 8) das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen umfassend geregelt. Hierbei habe ich unter anderem bestimmt, dass im Hinblick auf den Stellenwert der Ausschreibungs- und Auswahlverfahren diesen im Gesamtbereich der schulfachlichen Aufgaben Vorrang einzuräumen ist. Im Übrigen enthält dieser Erlass verfahrensbeschleunigende Vorgaben (z.B. Verkürzung der Ausschreibungsfristen; Auswahlentscheidung gegebenenfalls nach Aktenlage, sofern erforderlich, schrittweise Durchführung eines gestuften Überprüfungsverfahrens) und zusammenfassende Hinweise zu den von der Verwaltungsgerichtsbarkeit entwickelten Rechtsgrundsätzen in Stellenbesetzungsverfahren. Hierdurch werden eine Minimierung der Zahl der Verwaltungsstreitverfahren und somit eine Beschleunigung erreicht.

Frage 8. Gibt es einen Zusammenhang zwischen der verzögerten Besetzung von Funktionsstellen an Schulen und der in anderen Bereichen angewendeten Stellenbesetzungssperre?

Eine verzögerte Besetzung von Funktionsstellen an Schulen liegt nicht vor.

Ein Zusammenhang zwischen der Besetzungsdauer von Funktionsstellen an Schulen und der in anderen Bereichen angewendeten Stellenbesetzungssperre ist nicht zu erkennen.