Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts.

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 19. Januar 2004 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 15. Dezember 2003 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von der Sozialministerin vertreten.

A. Problem:

Die aufgrund des Staatsvertrags vom 16./17. Dezember 1993 errichteten Akkreditierungsstellen

- Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS),

- Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) übernehmen Vollzugsaufgaben der Länder auf dem Gebiet des Akkreditierungswesens im gesetzlich geregelten Bereich. Ihnen obliegen Aufgaben, die im Staatsvertrag festgelegt wurden.

Die Haushaltskommission der Finanzreferenten der Länder setzte im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanberatung fest, dass die AKMP weitgehend kostendeckend zu wirtschaften habe. Diese Vorgabe konnte von der AKMP in den vergangenen Jahren nicht mehr erfüllt werden, sodass die Finanzministerkonferenz die Konferenz der Arbeits- und Sozialminister (ASMK) bat, alle notwendigen Schritte zur Änderung des Abkommens mit dem Ziel einzuleiten, die AKMP aufzulösen und die verbleibenden Aufgaben einer anderen Stelle zu übertragen. Nachdem die ASMK hierzu ihre Zustimmung gegeben hatte, wurde entsprechend Art. 13 Abs. 2 des Abkommens der die AKMP betreffende Teil 2 des Abkommens von Hessen zum 31. Dezember 2002 gekündigt, damit die AKMP zum 31. Dezember 2003 aufgelöst werden kann.

Das Kabinett stimmte der entsprechenden Kabinettvorlage in seiner 150. Sitzung am 3. Dezember 2002 zu.

Zwischenzeitlich hat die ZLS zum 1. April 2003 die Aufgaben der AKMP übernommen.

Darüber hinaus wurden der ZLS weitere zusätzliche Aufgaben übertragen, die sich aus der Änderung anderer Rechtsvorschriften ergeben (EU-Richtlinie - ortsbewegliche Druckbehälter, Medizinproduktegesetz, Gerätesicherheitsgesetz).

Es ist deshalb geboten, den Staatsvertrag an die geänderte rechtliche Situation anzupassen.

B. Lösung:

Die neuen Aufgaben der ZLS mussten in den bestehenden Staatsvertrag übernommen werden, sodass ein Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts notwendig wurde. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat die Änderung des Abkommens am 13. März 2003 beschlossen (Anlage). In Hessen kann das Abkommen nur durch die Zustimmung des Landtags in Form eines Zustimmungsgesetzes wirksam werden. Deshalb ist ein Zustimmungsgesetz gemäß Art. 103 Hessische Verfassung notwendig.

C. Befristung:

Als Zustimmungsgesetz zu einem Staatsvertrag kommt eine Befristung naturgemäß nicht in Betracht.

D. Alternativen Keine.

E. Finanzielle Mehraufungen

Die finanziellen Auswirkungen, die sich aus dem Übertrag der Aufgaben der AKMP an die ZLS ergeben, wurden in der Kabinettvorlage, der am 3. Dezember 2002 zugestimmt wurde, dargestellt. Danach wird die Sitzlandquote - 10 v.H. des ungedeckten Finanzbedarfs eingespart, außerdem werden:

- mittelfristig bis zu 4 Stellen wegfallen. Diese Stellen (1 x A14, 2 x A12, 1 x BAT Vb) sind bereits mit kw-Vermerken versehen.

- Kosten für den laufenden Betrieb einer Akkreditierungsstelle auch zukünftig anteilig, entsprechend den Festlegungen des Staatsvertrages anfallen.

F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in verstärktem Maße betreffen als Männer Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

Ändert GVBl. II Anhang Staatsverträge, S. 402

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts Vom Artikel 1

§ 1:

Dem am 13. März 2003 unterzeichneten Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.

§ 2:

(1) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

Artikel 21

§§ 2 und 3 des Gesetzes zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts vom 29. November 1994 (GVBl. I S. 699), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S.342), werden aufgehoben.

Artikel 3:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

Die Finanzministerkonferenz vom 6. Dezember 2001 hatte die Konferenz der Arbeits- und Sozialminister gebeten, alle notwendigen Schritte zu einer Änderung des Abkommens mit dem Ziel in Gang zu setzen, die Auflösung der Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (AKMP) wegen der problematischen finanziellen Lage noch im Jahr 2002 zu erreichen und die unabdingbar verbleibende restliche Aufgabenerfüllung einer anderen Stelle zu übertragen. Im vorliegenden Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) und die AKMP wird dies durch Übertragung der Aufgaben an die ZLS umgesetzt.

Neben dieser Änderung wird das Abkommen vor allem um weitere Aufgaben für die ZLS im Bereich der Akkreditierung ergänzt.

Die neuen Aufgaben der ZLS mussten in den bestehenden Staatsvertrag übernommen werden, sodass ein Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts notwendig wurde. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat die Änderung des Abkommens am 13. März 2003 beschlossen. In Hessen kann das Abkommen nur durch die Zustimmung des Landtags in Form eines Zustimmungsgesetzes wirksam werden. Deshalb ist ein Zustimmungsgesetz gemäß Art. 103 Hessische Verfassung notwendig.

Wiesbaden, 19. Januar 2004

Der Hessische Ministerpräsident.