Fachhochschule

Wie viele Studierende sind im Sommersemester 2004 an den jeweiligen hessischen Hochschulen eingeschrieben?

Frage 2. Wie hoch sind die Einnahmen, die aufgrund des durch § 64a HHG eingeführten Verwaltungskostenbeitrages im Sommersemester 2004 erzielt werden?

Vorauszuschicken ist, dass durch das Statistikbereinigungsgesetz im Jahr 1994 aus Kostengründen bundesweit auf die Verarbeitung der Studierendendaten der jeweiligen Sommersemester, mit Ausnahme der Studienanfänger/innen (Studierende im 1. Hochschulsemester bzw. im 1. Fachsemester), die nach wie vor von den Hochschulen an das Hessische Statistische Landesamt übermittelt werden, an die amtliche Hochschulstatistik verzichtet wird.

Zur Evaluation des Hessischen Studienguthabengesetzes (StuGuG) hat das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Hochschulen per Erlass aufgefordert, zukünftig auch zum jeweiligen Sommersemester unter anderem die Studierendenzahlen an das Hessische Statistische Landesamt zu melden, dem die Aufbereitung der Daten übertragen wurde.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass erst ab dem nächsten Jahr, d.h. im Sommersemester 2005, entsprechende Daten zur Verfügung stehen werden.

Es wird deshalb nachdrücklich darauf hingewiesen, dass nachfolgende Tabelle auf den Berichten der Hochschulen und nicht auf einer amtlichen Statistik beruht. Aufgrund der Ausnahmetatbestände des § 64a Abs. 3 bis 5

HHG sowie der laufenden Widerspruchsverfahren korrespondiert die Zahl der Studierenden nicht immer genau mit den angegebenen Einnahmen. Wie hoch sind die Ausgaben der jeweiligen hessischen Hochschulen für Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation, bei der allgemeinen Studierendenberatung, für Auslandsämter und bei der Vermittlung von Praktika pro Semester (bitte getrennt nach Aufgaben und Durchschnitt pro Studierende/ Studierenden der jeweiligen Hochschule darstellen)?

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die interne Kosten- und Leistungsrechnung an den Hochschulen noch nicht so weit etabliert, dass diese aussagekräftige und differenzierte Zahlen mitteilen könnten.

Soweit die Hochschulen vereinzelt Kosten mitgeteilt haben, hat sich gezeigt, dass sich die Zuordnung der Ausgaben zu den einzelnen in § 64a HHG genannten Aufgabenbereichen als äußerst schwierig gestaltet. Ursächlich hierfür ist unter anderem, dass eingesetztes Personal neben den in § 64a HHG genannten Aufgaben weitere zusätzliche Aufgaben wahrnimmt. Eine verlässliche Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Aufgaben ist daher derzeit praktisch nicht möglich und wäre zudem mit einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden. Im Übrigen besteht an den Hochschulen zurzeit noch keine Zeit- und Mengenerfassung.

Soweit zu den Kosten berichtet wurde, ist allerdings im Ergebnis feststellbar, dass die durch die Hochschulen berechneten Ausgaben für die in § 64a HHG genannten Aufgaben durchweg höher, teilweise sogar deutlich höher sind als die in der Antwort zu Frage 2 dargestellten Einnahmen aus den Verwaltungskostenbeiträgen (Universität Frankfurt 2.535.700, Universität Gießen ca. 1.700.000, Hochschule für Gestaltung etwa 106.000 ; die Universität Kassel teilte mit, dass ihre tatsächlichen Ausgaben im oben genannten Sinne bei 53,38 pro Student lägen).

Frage 4. a) Welche durch Landesrecht vorgegebenen Verwaltungsgebühren werden an hessischen Hochschulen erhoben und wie hoch sind die einzelnen Gebühren?

Die Hochschulen erheben Gebühren gemäß der Neufassung des Hessischen Verwaltungskostengesetzes vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) vom 21. November 2003 (GVBl. I S. 294) und der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (VwKostO MWK) vom 13. Dezember 2003 (GVBl. I S. 520).

Die Höhe der Gebühren ist den Verwaltungskostenverzeichnissen oben genannter Verwaltungskostenordnungen zu entnehmen (Anlage 1 und Anlage 2).

b) Nach welchen Kriterien wurde vom Land die jeweilige Höhe der unter a genannten Gebühren festgesetzt und was sind die jeweiligen Gebührenzwecke?

Grundlage für die Gebührenbemessung ist § 3 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz. Bei der Bemessung von Gebühren wird entsprechend der Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Verwaltungskostengesetz (VV-HVwKostG) vom 5. Dezember 2001 (StAnz. S. 4537), zuletzt geändert durch VV vom 3. Februar 2004 (StAnz. S. 870), in drei Schritten vorgegangen: Zunächst ist der Verwaltungsaufwand zu ermitteln und dabei gegebenenfalls mangels ausreichender Berechnungsgrundlagen zu schätzen. Dann ist der so ermittelte Betrag durch die Bedeutung der Amtshandlung für den Kostenschuldner zu modifizieren. Zur Kontrolle ist abschließend zu prüfen, ob die so ermittelte Gebühr herabzusetzen ist, weil sie in einem Missverhältnis zur Amtshandlung steht.

c) Wie hoch sind die tatsächlichen Verwaltungskosten an den jeweiligen hessischen Hochschulen für die unter a genannten Gebühren (bitte aufgeschlüsselt nach Personal- und Sachkosten)?

Die genaue Höhe der tatsächlichen Verwaltungskosten für die unter a genannten "Gebühren" (Amtshandlungen) ist an den Hochschulen überwiegend nicht bekannt, da keine entsprechenden Berechnungen vorliegen bzw. nur mit einem erheblichen, derzeit nicht leistbaren Aufwand ermittelt werden könnten.

Im Übrigen besteht, wie bereits als Antwort zu Frage 3 ausgeführt, an den Hochschulen noch keine interne Kosten- und Leistungsrechnung, die eine aussagekräftige Zuordnung der tatsächlichen Verwaltungskosten zu den diversen Amtshandlungen ermöglichen würde.

d) In welche Bereiche des Hochschulhaushalts bzw. des Landeshaushalts fließen die Gebühreneinnahmen (bitte nach Budgetbereichen und -zwecken aufschlüsseln)?

Die eingenommenen Verwaltungsgebühren werden nach dem gültigen Verwaltungskontenrahmen - VKR Stand August 2004 - verbucht. Sie fließen als Ertrag (Umsatzerlöse und Erträge aus Verwaltungstätigkeit) in den Wirtschaftsplan der einzelnen Hochschulen ein.

e) Falls über die Kostendeckung hinausgehende Einnahmen aus den unter a genannten Gebühren entstehen, wofür wird das verbleibende Geld verwendet und wer entscheidet darüber (bitte nach Hochschulen und Gebühren aufschlüsseln)?

Über die Kostendeckung hinausgehende Einnahmen entstehen nicht.

Frage 5. a) Welche durch Satzungsrecht der Hochschulen vorgegebenen Verwaltungsgebühren werden an hessischen Hochschulen erhoben und wie hoch sind die einzelnen Gebühren (bitte nach Hochschulen und gegebenenfalls nach Funktionaloder Fachbereichen aufschlüsseln)? Vorauszuschicken ist, dass die Frage so interpretiert wird, dass damit nicht Entgelte für beispielsweise Weiterbildungs-, Sprach- oder Sportveranstaltungen gemeint sind.

Soweit entsprechende Gebühren von einzelnen Hochschulen erhoben werden, beziehen sich diese auf Prüfungen und Promotionen. Die Prüfungsgebühren bewegen sich dabei im Rahmen zwischen 40 und 200, die Gebühren für Promotionen zwischen 100 und 200. An der Fachhochschule Frankfurt wird ein einmaliger Kostenbeitrag von 10 für den elektronischen Studienausweis STUDY-CHIP erhoben.

b) Nach welchen Kriterien wurde von der Hochschule die jeweilige Höhe der unter a genannten Gebühren festgesetzt und was sind die jeweiligen Gebührenzwecke?

Soweit Gebühren von den Hochschulen erhoben werden, erfolgt dies unter dem Gesichtspunkt der Kostendeckung. Es gelten im Übrigen die Ausführungen zu Frage 4 b.

c) Wie hoch sind die tatsächlichen Verwaltungskosten an den jeweiligen hessischen Hochschulen für die unter a genannten Gebühren (bitte aufgeschlüsselt nach Personal- und Sachkosten)?

Da die Gebühren oftmals dezentral in den leistungsanbietenden Bereichen erhoben werden, ist eine Ermittlung der tatsächlichen Verwaltungskosten zur Erhebung der Gebühren nicht verlässlich möglich.

d) In welche Bereiche des jeweiligen Hochschulhaushalts bzw. des Landeshaushalts fließen die Gebühreneinnahmen (bitte nach Budgetbereichen und -zwecken aufschlüsseln)?

Soweit berichtet, verbleiben die erhobenen Gebühren als Beitrag zur Kostendeckung der vermittelten Leistungen in den jeweiligen Bereichen der Hochschule, in denen sie erhoben wurden. Die Einnahmen dienen der Refinanzierung der Kosten.

e) Falls über die Kostendeckung hinausgehende Einnahmen aus den unter a genannten Gebühren entstehen, wofür wird das jeweils verbleibende Geld an den jeweiligen hessischen Hochschulen verwendet und wer entscheidet darüber?

Über die Kostendeckung hinausgehenden Einnahmen entstehen nicht.

Frage 6. a) In welchen Studiengängen werden Beiträge zu den Materialkosten des Studiums erhoben, wie z. B. in Chemie, Pharmazie oder Zahnmedizin?

b) Welche durchschnittlichen Kosten fallen pro Semester für Studierende in den jeweiligen Studiengängen an Lernmaterial an?