Forschung

2 VAwS). Oberirdische Heizölverbraucheranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1.

Litern sind daher anzeigepflichtig. Kleinere Heizölverbraucheranlagen fallen unter die in der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) abgestimmte Bagatellgrenze. Sie stehen vollständig in der Eigenverantwortung der Betreiber. Über diese Anlagen liegen der Wasserbehörde keine Informationen vor.

Nach Maßgabe des Landesrechts sind sämtliche anzeigepflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen. Nach diesen Regelungen sind unterirdische Anlagen immer prüfpflichtig. Für oberirdische Anlagen besteht eine von der Gefährdungsstufe und von der Lage in einem Schutzgebiet abhängige Prüfpflicht.

Frage 12. Welche Schäden durch Ölheizungen bzw. Lagerung wassergefährdender Stoffe sind in Hessen, bei Überschwemmungen - insbesondere bei extremen Hochwasserereignissen - in den letzten Jahren aufgetreten?

Sind dabei Fälle aufgetreten, bei denen Sicherungen gegen Aufschwemmen usw. versagt haben?

Welche Kontrollen der Sicherungen werden derzeit durch wen wie oft durchgeführt?

Nach einer Abfrage bei den unteren Wasserbehörden und bei den Regierungspräsidien sind Gewässerschäden durch die Öllagerung in Überschwemmungen in den letzten Jahren nicht bekannt geworden.

Dies schließt allerdings nicht aus, dass es insbesondere nicht anzeigepflichtige und nicht angezeigte Heizölverbraucheranlagen gibt, die nicht den Anforderungen entsprechen. Zur Lösung dieses Problems haben am 26. Februar 2003 das Umweltministerium, der Landesinnungsverband für das Schornsteinfegerwesen und das Wirtschaftsministerium eine Vereinbarung geschlossen, um die unteren Wasserbehörden bei der weiteren Erfassung von Heizöllageranlagen zu unterstützen (www.hmulv.hessen.de/umwelt/wasser/schutz/heizoel). Frage 13. Wie beurteilt die Landesregierung die Gefahren durch Ölheizungen in Überschwemmungsgebieten bei extremen Hochwasserereignissen vor dem Hintergrund der Untersuchung des Zustandes der Heizöllagerung des Deutschen Schornsteinfeger Bildungs- und Forschungsinstitutes (DSBF), die bei einer repräsentativen Untersuchung von Ölheizungen in einem Ort in Deutschland bei allen untersuchten Anlagen Mängel feststellten?

Die Landesregierung sieht bei Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten ein höheres Risiko. Sie stellt deshalb in Überschwemmungsgebieten (§ 10 Abs. 4 VAwS) höhere technische Anforderungen an diese Anlagen. Außerdem müssen oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Überschwemmungsgebieten ab der Gefährdungsstufe B (d.h. Heizölverbraucheranlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1.000 Litern) vor Inbetriebnahme, wiederkehrend alle fünf Jahre und bei Stilllegung von einem anerkannten Sachverständigen geprüft werden. Dies ist eine Verschärfung gegenüber der Prüfpflicht außerhalb von Schutzgebieten. Bei unterirdischen Anlagen bestehen keine Unterschiede bei der Prüfpflicht.

Im Auftrag des hessischen Umweltministeriums hat der TÜV Hessen Mängelkennziffern für Heizölverbraucheranlagen und Tankstellen entwickelt.

Diese wurden bereits 1998 in der VVAwS eingeführt und sind von den Sachverständigen zu berücksichtigen. Die Auflistung enthält bereits Mängelkennziffern für Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten.

Die angesprochene Veröffentlichung ist dem Umweltministerium nicht bekannt. Allerdings liegt die Veröffentlichung "Brennstofflagerung und Brennstoffversorgung in der Bundesrepublik Deutschland", Schornsteinfeger Auszug 10/99, vor. Nach dieser Veröffentlichung sollen bei 367 Anlagen 842

Mängel festgestellt worden sein. Keine der Anlagen soll mängelfrei gewesen sein.

Diese Bewertung deckt sich nicht mit den hessischen Erkenntnissen.

Nach einer Auswertung des HLUG (http://www.hlug.de/medien/wasser/ anerkennung/index.H. Die Anlagensicherheit ist nicht erheblich beeinträchtigt; eine Gewässergefährdung ist nicht zu besorgen.

Keine Mängel Alle Prüfungen: 69 v.H. Die Anlage entspricht den Anforderungen.

Nach § 69 HWG Abs. 4 sind in Überschwemmungsgebieten und Gebieten, die bei Versagen eines Deiches überschwemmt werden, bei der Sanierung und beim Neubau geeignete bautechnische Maßnahmen vorzunehmen, um den Eintrag von wassergefährdenden Stoffen bei Überschwemmungen zu verhindern.

Es ist allerdings nicht sachgerecht, in Überschwemmungsgebieten die gleichen Anforderungen zu stellen wie in den durch Deiche geschützten Bereichen. Zwar gewährleisten Deiche keinen absoluten Schutz vor Überschwemmungen, bieten aber doch ein deutlich höheres Schutzniveau als Überschwemmungsgebiete ohne Deich.

Bei der Neufassung des Hessischen Wassergesetzes sollen deshalb die Anforderungen differenziert werden (neu: § 13 Abs. 3 HWG).

In den durch Deiche geschützten Bereichen sollen künftig abgeschwächte Vorkehrungen, die den Betrieb der Anlage betreffen, möglich sein. Kostengünstigere, aber ausreichende Vorkehrungen können z. B. bestehen aus:

- der Entleerung von Behältern,

- der Befüllung des Behälters zur Erhöhung der Standsicherheit,

- dem Aufbau beweglicher Hochwasserschutzmaßnahmen,

- der provisorischen Auftriebssicherung von Behältern oder

- bautechnischen Maßnahmen, soweit diese als erforderlich angesehen werden.