Vorsorge

Regionalpläne geltend gemacht wurden, wird dem insoweit Rechnung getragen, dass auf eine Verlängerung des Turnus auf zehn Jahre verzichtet und stattdessen ein Turnus von acht Jahren gewählt wurde.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1 Änderung des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung

Mit dem Ersten Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform vom 20. Juni 2002 sind erstmals aufgrund der Ermächtigung in § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in nennenswertem Umfang (in 83 Rechtsbereichen) Widerspruchsverfahren ausgeschlossen worden. Mit dem Dritten Gesetz zur Verwaltungsstrukturreform soll diese Entwicklung fortgeführt werden.

Es werden in den Fällen die Widerspruchsverfahren abgeschafft, in denen die Regierungspräsidien Ausgangsbehörde sind. Diesen Weg ist Baden-Württemberg gegangen. In dem dortigen Gesetz zur Entlastung der Regierungspräsidien vom 10. Mai 1999 (GVBl. S. 173) heißt es, dass "es eines Verfahrens nicht bedarf, wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. Dies gilt nicht, soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt, und für die Bewertung einer Leistung im Rahmen berufsbezogener Prüfungen."

Der Regelung in Baden-Württemberg lag eine umfassende Untersuchung der Widerspruchsverfahren bei den Regierungspräsidien des Landes durch die BSL Managementberatung GmbH aus Hamburg zugrunde. Die Ergebnisse dieser Untersuchung können als beispielhaft für Bundesländer mit ähnlichem Behördenaufbau gewertet und somit auch für die Überlegungen in Hessen herangezogen werden.

Die Rückausnahme bezüglich berufsbezogener Prüfungen beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Des Weiteren soll der Devolutiveffekt der Widersprüche gegen die Verwaltungsakte entfallen, die bei den Verwaltungsakten der Landräte, der Kreisausschüsse, der Oberbürgermeister der Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern durchzuführen sind. Hier sollen die genannten Behörden für die Entscheidung über den Widerspruch für zuständig erklärt werden.

Diese Möglichkeit besteht für den Landesgesetzgeber nach § 73 Abs. 1 Satz 3 VwGO, der durch das Zweite Zuständigkeitslockerungsgesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) aufgrund einer Bundesratsinitiative eingeführt worden ist. Die Initiative wurde mit der kommunalverfassungsrechtlichen Situation der Länder, die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung kennen, begründet. Es handele sich hierbei um einen Aufgabentypus, dessen rechtliche Einordnung umstritten und der nicht ohne weiteres als Selbstverwaltungsaufgabe im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO anzusehen sei. Um auch bei diesen Aufgaben im Einzelfall die Möglichkeit zu haben, aus Verwaltungsreformüberlegungen den Devolutiveffekt aufzuheben, sei § 73 Abs. 1 VwGO um eine Ermächtigung zugunsten des Landesgesetzgebers zu ergänzen (so der damalige BR-Antrag, BR-Drucks. 831/97).

Der Hessische Landkreistag hat § 73 Abs. 1 Satz 3 VwGO ausdrücklich in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf eines Dritten Verwaltungsstrukturreformgesetzes angesprochen. Er führt hierzu Folgendes aus: "Mit der Inanspruchnahme dieser Ermächtigung könnte den Landkreisen die Zuständigkeit eingeräumt werden, auch für die Entscheidung über den jeweiligen Widerspruch entscheiden zu können. Zwar würde dies auf Landkreisebene zu Mehrarbeit führen; vor dem Hintergrund der Vermeidung einer nicht unerheblichen Anzahl von Verwaltungsgerichtsverfahren einerseits und im Hinblick auf die weiterhin aufrecht erhaltene Bürgernähe andererseits, sollte dieser Lösung jedoch im weiteren Verfahren näher getreten werden."

Von der Ermächtigung des § 73 Abs. 1 Satz 3 VwGO sollte aber nicht nur im Hinblick auf die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung Gebrauch gemacht, sondern auch für die Auftragsangelegenheiten, zu denen die ordnungsbehördlichen Angelegenheiten zählen und die die Mehrzahl der Fälle zum Gegenstand haben. Der Ausschluss des Devolutiveffekts bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte der Landräte, der Kreisausschüsse, der Oberbürgermeister und der Magistrate der Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern kann durch die vorgesehene Regelung in § 16a Abs. 4 HessAGVwGO ­ neu ­ erreicht werden.

Durch § 16a Abs. 4 Satz 1 wird grundsätzlich der Devolutiveffekt des Widerspruchs gegen Verwaltungsakte der oben genannten Behörden ausgeschlossen, weil das Regierungspräsidium die nächsthöhere Behörde ist. Die Regelung erfasst aber auch die Fälle, in denen ausnahmsweise Gemeinden unter 50.000 Einwohnern die Aufgaben als untere Behörde übertragen bekommen haben und das Regierungspräsidium hierzu die obere Behörde ist, wie dies beispielsweise für die Bauaufsicht in § 52 HBO geregelt ist (den Städten Alsfeld, Bad Hersfeld, Limburg a.d. Lahn und Oberursel wurden die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde zur Erfüllung nach Weisung übertragen). Diese Ausnahmefälle sollen miterfasst werden, um eine einheitliche Rechtslage zu schaffen. Bei diesen unteren Behörden kann auch davon ausgegangen werden, dass sie die erforderliche Fachkompetenz besitzen und in der Lage sind, rechtmäßige Widerspruchsbescheide zu fertigen.

Satz 2 ist aus Gründen der Rechtsklarheit erforderlich, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, wenn in einer besonderen Rechtsvorschrift eine Behörde ausdrücklich zur Widerspruchsbehörde bestimmt ist. Diese Vorschrift hat als speziellere Norm gegenüber dem neuen § 16a Abs. 4 Satz 1 HessAGVwGO Vorrang.

Für den Lösungsansatz nach § 73 Abs. 1 Satz 3 VwGO spricht, dass weiterhin Widerspruchsverfahren durchgeführt werden und damit eine Selbstkontrolle der Verwaltung stattfindet, die den Bürger befrieden kann und die Verwaltungsgerichte entlastet. Zwar besteht auch in diesen Fällen Behördenidentität für den Verwaltungsakt und für den Widerspruchsbescheid, anders als bei den Regierungspräsidien kann dabei aber von einem Befriedungseffekt ausgegangen werden, weil im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch ein Anhörungsverfahren stattfindet. Nach den Erfahrungswerten der Träger der Anhörungsausschüsse wird der Anhörungsausschuss von dem Bürger als neutrale Schlichtungsinstanz verstanden, die auf eine gütliche Erledigung der Angelegenheit hinwirkt und ihm Gelegenheit gibt, seine Auffassung vor einem unabhängigen Ausschuss bzw. einer unabhängigen Person darzulegen (dem Vorsitzenden, wenn dieser nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HessAGVwGO die Erörterung ohne die Beisitzer durchführt). Der Widerspruchsführer kann von der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung eher überzeugt werden. Auch die Ausgangsbehörde profitiert von einer Erörterung vor dem Anhörungsausschuss bzw. mit dem Vorsitzenden, da sie gegebenenfalls neue Argumente bzw. Gesichtspunkte erfährt und durch die Empfehlung des Ausschusses in ihrer Auffassung bestätigt oder aber zu einer anderen Entscheidung veranlasst werden kann. Auch sie und nicht nur der Bürger erhält eine Art "Rechtsberatung" durch den Anhörungsausschuss.

Die Verwaltung kontrolliert sich damit zweifach, und zwar durch das Anhörungsverfahren und die Entscheidung über den Widerspruch. Auch die Entlastungs- bzw. Filterfunktion des Widerspruchsverfahrens für die Verwaltungsgerichte bleibt somit erhalten.

Die Abschaffung des Devolutiveffekts ist weiterhin dadurch gerechtfertigt, dass bei den größeren Behörden (Landrat, Kreisausschuss, Oberbürgermeister und Magistrat) eine ausreichende Gewähr für eine sachgerechte Überprüfung der Ausgangsbescheide aufgrund der Ausstattung mit qualifiziertem Personal (i.d.R. auch Juristen) bei dem jeweiligen Rechtsamt besteht, sodass auf eine Überprüfung durch eine höhere Verwaltungsinstanz verzichtet werden kann. Von den größeren Behörden kann erwartet werden, dass sie gerichtsfeste Bescheide erlassen. Die Abschaffung des Devolutiveffekts kann den Effekt haben, dass die Qualität der Ausgangsbescheide steigt. Das Bewusstsein, selbst das Widerspruchsverfahren durchführen zu müssen, kann dazu führen, dass die Ausgangsbescheide mit einer größeren Sorgfalt bearbeitet werden, um einen Widerspruch des Bürgers oder eine Nachbesserungen im Widerspruchsverfahren zu vermeiden.

Zu Art. 2 Änderung des Gesetzes zur Eingliederung des Landesamtes für Versorgung und Soziales

Mit dem Gesetz zur Eingliederung des Landesamtes für Versorgung und Soziales vom 20. Juni 2002 (GVBl. I S. 342, 344) ist das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales in das Regierungspräsidium Gießen eingegliedert worden (§ 1 Abs. 1). Dabei wurde zugleich gesetzlich geregelt, dass die übertragenen Aufgaben im Regierungspräsidium Gießen in einer eigenen Abteilung als Landesamt für Versorgung und Soziales wahrgenommen werden. Dabei handelt es sich um behördeninterne Maßnahmen, die üblicherweise von den Behörden der Exekutive im Rahmen ihrer Organisationsgewalt vorgenommen werden. Die Regelung des § 1 in der bestehenden Form steht mit diesem

Bestreben nicht im Einklang und soll daher gestrichen werden. Die Regierungspräsidien sollen alle Möglichkeiten zur Straffung der Behördenorganisation erhalten, die dem Ziel der Personaleinsparung dienen.

Zu Art. 3 Änderung des Hessischen Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Zu Nr. 1:

Die Regelung entspricht der bundesweit praktizierten Verwaltungspraxis, wie sie für Hessen in den so genannten KPS-Richtlinien des HLKA festgelegt ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in einem Urteil vom 16. Dezember 2004 - 11 UE 2982/02 - unter Hinweis auf Entscheidungen bayerischer Verwaltungsgerichte erhebliche Bedenken gegen eine derartige Auslegung des geltenden Rechts geäußert und auf die bereits erfolgte Klarstellung in Bayern durch § 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl. S. 541) hingewiesen.

Eine entsprechende Klarstellung ist deswegen auch in Hessen erforderlich. Unberührt von der Fristenregelung bleibt die sich aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1.

Alternative HSOG ergebende Verpflichtung der Daten verarbeitenden Stelle, alle Daten zu löschen, von denen aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt worden ist, dass sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Zu Nr. 2:

Die Regelung stellt klar, dass die Ermächtigung des § 71a Abs. 1 Satz 1, Gebote und Verbote zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren für Menschen und Tiere treffen zu können, auch ein Vermehrungsverbot einschließt. Der Begriff Vermehrung umfasst sowohl die Zucht, also die gezielte Erzeugung von Nachkommen, als auch die Erzeugung von Nachkommen, die nicht diesem Zweck dient.

Zu Nr. 3 und 5

Die Regelung wird aufgrund der vorgesehenen Änderung des § 16a AGVwGO erforderlich Wenn die größeren Kommunen für den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowohl in Auftragsangelegenheiten als auch in Weisungsangelegenheiten zuständig sind, müssen § 83 Abs. 3 und § 86 Abs. 5 HSOG geändert werden. § 83 Abs. 3 und § 86 Abs. 5 HSOG bestimmen für das Widerspruchsverfahren bei den Behörden im Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr und bei den Ordnungsbehörden die nächsthöhere Behörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO.

Zu Nr. 4

Wird eine Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern für eine Aufgabe für zuständig erklärt, die üblicherweise den Kreisordnungsbehörden obliegt (z.B. Zulassungsbehörde), ist eine Zusammenarbeit in einem Ordnungsbehördenbezirk nach dem geltenden Recht nicht möglich. Die Regelung schließt diese Lücke.

Zu Nr. 6

Die bisher zwingend vorgeschriebene Kostenberechnungsformel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl soll abgeschafft und die Kostenverteilung den beteiligten Kommunen nach Maßgabe eines öffentlich rechtlichen Vertrages überlassen werden, die dadurch mehr Gestaltungsfreiheit erhalten.

Zu Art. 4 Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem öffentliche Vereinsrecht

Zu Nr. 1:

Nach § 1 sind bisher die Regierungspräsidien Vollzugsbehörde nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes. Vereinsverbote werden danach von den Regierungspräsidien vollzogen, soweit sie nicht von der Vollzugsbehörde selbst oder den von ihr nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 des Vereinsgesetzes beauftragten Stelle zu vollziehen sind. Beim Vollzug von Vereinsverboten sind die Polizeibehörden bereits jetzt mit der Hauptarbeit belastet. Eine Verlagerung der Aufgabe ist daher sachgerecht. Die von den Regierungspräsidien bisher wahrgenommene Aufgabe soll künftig beim Hessischen Landeskriminalamt konzentriert werden. Mit dieser Maßnahme können Synergieeffekte erzielt werden.

Zu Nr. 2:

Es handelt sich um eine Regelung zum Außer-Kraft-Treten.

Zu Art. 5 Änderung des Hessischen Beamtengesetzes

Zu Nr. 1:

§ 94 regelt die Voraussetzungen für den durch den Dienstherrn zu leistenden Ersatz von Schäden.