Freistellung der Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren

Im Bereich des Landkreises Gießen mehren sich kritische Berichte aus dem Bereich der Einsatzabteilungen von Freiwilligen Feuerwehren zur Freistellung nach nächtlichen Einsätzen bzw. während der Dienstzeit.

Inzwischen liegen also - abweichend von der durch die Landesregierung abgegebenen Antwort auf den Berichtsantrag Drucks. 15/4187 - sehr wohl Erkenntnisse darüber vor, dass es im Hinblick auf Ruhezeitregelungen in der Praxis zu Konflikten zwischen Arbeitgebern und Feuerwehrangehörigen kommt.

Vorbemerkung des Ministers des Innern und für Sport: Zunächst ist festzustellen, dass aktuell weder der Landesregierung noch dem zuständigen Kreisbrandinspektor Berichte dieser Art vorgelegt wurden. Die Freistellungs- und Ruhezeitenregelungen bei Freiwilligen Feuerwehren sind aber ein bundesweites Thema. Aus diesem Grund wurde diese Problematik im Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung (AFKzV) des Arbeitskreises V der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder in den Sitzungen im Jahr 2003 beraten. Dazu legte der Deutsche Feuerwehrverband (DFV) ein Papier "Erholungs- bzw. Ruhezeiten für Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren nach Einsätzen" zur Diskussion vor. Der AFKzV hat das Papier des DFV (Anlage) mit Ausnahme des Abschnittes C den Ländern zur Bekanntgabe empfohlen. Dieses Papier wurde auf der Tagung des Brandschutzaufsichtsdienstes des Landes Hessen im Herbst 2003 den Dienststellen bekannt gemacht und eingehend erläutert.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. In welcher Form hat sich die Landesregierung mit der Freistellungsproblematik von Mitgliedern der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren beschäftigt?

Die Fachabteilung des Innenministeriums hat auf Länderebene bei der Erarbeitung des Papiers über Erholungs- bzw. Ruhezeiten mitgewirkt. Die vom AFKzV beschlossene Empfehlung wurde den verantwortlichen Kreisbrandinspektoren und Leitern der Berufsfeuerwehren im Rahmen einer Tagung des Brandschutzaufsichtsdienstes bekannt gemacht. Die Freiwilligen Feuerwehren sind inzwischen ebenfalls umfassend unterrichtet.

Frage 2. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung zur Unterstützung der Feuerwehrleute bei der Freistellung

a) zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft,

b) zur Sicherstellung angemessener Ruhezeiten nach einem nächtlichen Einsatz?

Die Landesregierung empfiehlt, von dem gesetzlich bestehenden Anspruch auf Freistellung (§ 11 Abs. 2 Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz - HBKG) maßvoll Gebrauch zu machen, und sieht sich diesbezüglich in Übereinstimmung mit dem Landesfeuerwehrverband.

Zwar haben die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren einen Rechtsanspruch auf Ruhezeiten, dagegen ist jedoch die reale Arbeitswelt mit der schwierigen wirtschaftlichen Lage der Betriebe zu berücksichtigen.

Eine Überregulierung in der momentanen gesamtwirtschaftlichen Situation birgt die Gefahr, die Arbeitgeber in ihrer Bereitschaft zu hemmen, freiwillige Feuerwehrangehörige wie bisher freizustellen. Die Landesregierung setzt hier vielmehr auf eine Kooperation zwischen den Kommunen als Träger der Feuerwehr, den Feuerwehren und den jeweiligen örtlichen Arbeitgebern.

Frage 3. Welche Maßnahmen zur Verbesserung der Freistellungsregelung hat die Landesregierung konkret ergriffen bzw. wird die Landesregierung kurzfristig ergreifen?

Aufgrund der landesweit registrierten geringen Anzahl der Fälle sind über die vorhandenen Regelungen und die umfassenden Informationen hinaus keine regulierenden Maßnahmen vorgesehen. Dennoch nutzt die Landesregierung alle Möglichkeiten, bei Zusammenkünften mit Unternehmern, Arbeitgebern und Verbänden für die Aufgaben und die Freistellung von freiwilligen Feuerwehrangehörigen im Einsatz- und Ausbildungsfall zu werben.

Frage 4. Laut oben genanntem Bericht hält die Landesregierung die Gewährung angemessener Ruhezeiten für Angehörige Freiwilliger Feuerwehren nach mehrstündigen nächtlichen Einsätzen, wie sie in Hamburg aufgrund einer Richtlinie garantiert ist, für erforderlich. Wann ist in Hessen mit einer entsprechenden Regelung zu rechnen?

Mit der Empfehlung des DFV, "Erholungs- bzw. Ruhezeiten für Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehren nach Einsätzen", sind den Feuerwehren hinreichende Richtwerte für die Beurteilung der Belastungen und Hinweise für Ruhezeiten nach Einsätzen gegeben. Ob und in welcher Größenordnung Ruhezeiten empfohlen werden, obliegt der individuellen Einschätzung des jeweiligen Einsatzleiters. Er kann, abhängig von der Einsatzart und von der Belastungsart des Feuerwehrmannes, in dem beschriebenen Rahmen Erholungszeiten vorschlagen, um den Feuerwehrangehörigen eine ausreichende Erholung zu ermöglichen.

Angesichts der über 75.000 Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren in Hessen ist der Landesregierung nur eine geringe Anzahl von Fällen bekannt, in denen es zu Problemen mit Freistellungen wegen Ruhezeiten kam. Regulierungen über das genannte Maß hinaus herbeizuführen, könnte sich kontraproduktiv für die Betroffenen auswirken.