Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Gewerbeflächen des Landes Bremen

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Gewerbeflächen des Landes Bremen mit der Bitte um Beschlussfassung. Der Senat bittet wegen der beabsichtigten Gründung des Sondervermögens rückwirkend zum 1. Januar 2003 um dringliche Beschlussfassung in der Mai-Sitzung der Bürgerschaft (Landtag) und um gleichzeitige Behandlung mit dem inhaltsgleichen Entwurf eines Ortsgesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Gewerbeflächen der Stadtgemeinde Bremen

Die Deputation für Wirtschaft und Häfen hat dem Gesetzentwurf am 7. Mai 2003 zugestimmt.

Wesentliche Zwecke/Ziele des Sondervermögens sind:

- Es sollen verbesserte Voraussetzungen für einen wirtschaftlich sinnvollen Umgang mit den Gewerbe- und Veranstaltungsflächen geschaffen werden.

- Die Ressource Grundstück/Fläche soll im Interesse Bremens optimal genutzt und entwickelt werden und damit einen Beitrag zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen sowie zur Einwohnergewinnung leisten.

- Es soll ein Instrument für ein strategisches Flächenmanagement geschaffen werden.

Das Sondervermögen Gewerbeflächen (Land) wird in drei Teilvermögen aufgeteilt, die konsolidiert werden:

- Teilvermögen Gewerbeflächen in Bremen Stadt,

- Teilvermögen Gewerbeflächen in Bremerhaven (Carl-Schurz-Kaserne),

- Teilvermögen Veranstaltungsflächen.

Der Senat hat den Senator für Wirtschaft und Häfen gebeten, gemeinsam mit den Senatoren für Bau und Umwelt und für Finanzen sowie der Senatskanzlei im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanzen der Sondervermögen die Definition und Zuordnung von Flächen als Gewerbegrundstücke in Abgrenzung zu den Flächen anderer Sondervermögen vorzunehmen und ggf. erforderliche Konkretisierungen bzw. Änderungen zu § 1 Abs. 2 vorzuschlagen.

Die Rechts- und Wirtschaftsform ist eng an die Gestaltung der Eigenbetriebe angelehnt, bei denen hinreichende und gute Erfahrungen im Umgang mit den ihnen übertragenen Investitionsvermögen gesammelt werden konnten.

Die vorgesehene Betriebsführung nach kaufmännischen Gesichtspunkten ist geeignet, mit den vorhandenen knappen Ressourcen zu effizienteren Ergebnissen zu kommen.

Da das Sondervermögen Teil des Landes als Rechtsträgerschaft bleibt, soll als Beratungs- und Beschlussorgan ein Sondervermögensausschuss eingesetzt werden. Der Ausschuss hat für die Wirtschaftsführung die Rechte und Pflichten, die vergleichbar für den Haushalt des Landes die Bürgerschaft (Landtag) ausübt. Die Funktion des Sondervermögensausschusses soll von der Deputation für Wirtschaft und Häfen wahrgenommen werden.

Die Bildung von Sondervermögen führt insgesamt zu keinen finanziellen Mehrbelastungen, sondern zu einer anderen, transparenteren Bewirtschaftungsform der Haushaltsmittel. Die nicht aus regulären betrieblichen Erträgen gedeckten Aufwendungen für die Erhaltung des Vermögens sind über Zahlungen Bremens zu bezuschussen, die aus vorhandenen Haushaltsanschlägen abzudecken sind.

Gesetz über die Errichtung eines Gewerbegrundstücke

a) in Gewerbegebieten nach § 8 der Baunutzungsverordnung,

b) in Industriegebieten nach § 9 der Baunutzungsverordnung,

c) in Mischgebieten nach §§ 6 und 7 der Baunutzungsverordnung, soweit die gewerbliche Nutzung überwiegt,

d) in gewerblichen Entwicklungsbereichen gemäß dem Integrierten Flächenprogramm 2010,

e) die im Flächennutzungsplan Bremen als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind bzw. sich in der Planaufstellung befinden sowie

2. Veranstaltungsflächen einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zugewiesen.

Eine Konkretisierung der in Ziff. 1 a) bis e) vorgenommenen Definition und Zuordnung von Flächen als Gewerbegrundstücke erfolgt in Abgrenzung zu den Flächen anderer Sondervermögen durch den Senator für Wirtschaft und Häfen gemeinsam mit den Senatoren für Bau und Umwelt und für Finanzen sowie der Senatskanzlei im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz des Sondervermögens Gewerbeflächen.

(3) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen aus der Verwaltung des Sondervermögens sowie die Einnahmen aus der Verwertung der nach Absatz 2 bezeichneten zugewiesenen Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zu. Daneben können Zuführungen in das Sondervermögen aus dem Haushalt des Landes Bremen erfolgen.

(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf

1. Vermögen im Sinne des Absatzes 2, soweit es am 1. Januar 2003 anderen Sondervermögen oder Rechtsträgern des Landes zugewiesen ist,

2. Gebäude und sonstige Anlagen, die durch Dritte in eigenem Namen und für eigene Rechnung errichtet oder finanziert wurden.

(5) Das Sondervermögen trägt die öffentlichen Lasten im zugewiesenen Bereich.

§ 2:

Zweck und Umfang:

(1) Das Sondervermögen hat die Aufgabe, die in § 1 genannten und die durch Erwerb hinzu kommenden Grundstücke und Flächen, darauf befindliche Gebäude und bauliche Anlagen nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewirtschaften, zu erhalten, zu entwickeln und zu verwerten. Die Entscheidung über den Umfang und die Aufgabenbereiche, auf die sich der Zuständigkeitsbereich des Sondervermögens erstreckt, trifft der Senat.

(2) Am 1. Januar 2003 bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten des Landes Bremen aus dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung und der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke und Flächen gehen auf das Sondervermögen über.

§ 3:

Stellung im Rechtsverkehr:

(1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land Bremen unbeschränkt.

§ 4:

Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Bremen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 5:

Geschäftsführung, Aufsicht:

(1) Der Senator für Wirtschaft und Häfen kann Dritte mit der Geschäftsführung des Sondervermögens beauftragen.