Versicherung

Auf welcher rechtlichen Grundlage ist die notärztliche Versorgung in Hessen geregelt?

Die notärztliche Versorgung in Hessen ist durch die Verordnung über die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst (Rettungsdienst-Notarztverordnung) vom 16.05.2001 (GVBl. I S. 263) rechtlich geregelt.

Frage 2. Welche speziellen Bedingungen müssen in Bezug auf die persönliche Qualifikation des Arztes, die Ausstattung des Rettungsmittels und die regionale Versorgung und Fristen erfüllt werden?

Nach § 3 Abs. 1 Rettungsdienst-Notarztverordnung kann die notärztliche Versorgung von Krankenhausärzten, niedergelassenen Ärzten, Vertragsärzten oder anderen Ärzten übernommen werden, die über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" oder über eine vergleichbare, von der Landesärztekammer Hessen anerkannte Qualifikation verfügen.

Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) müssen der DIN 75079 entsprechen (Nr. des Vorläufigen Rettungsdienstplanes des Landes Hessen).

Bei der Ermittlung des Grundbedarfs an Notarztsystemen in den einzelnen Rettungsdienstbereichen ist nach Nr. 3.2.2 Rettungsdienstplan von einer Eintreffzeit von 15 Minuten (Dispositionszeit, Alarmierungszeit, Ausrückzeit und Anfahrzeit) auszugehen. Nach den Planungsvorgaben sind die Rettungsdienstbereiche in Notarztversorgungsbereiche einzuteilen, innerhalb derer es möglich ist, die Eintreffzeit durch den Notarzt in der Regel einzuhalten.

Frage 3. Welche Notarztstützpunkte gibt es in Hessen in welchen Kreisen?

Frage 4. Wie ist die jeweilige Einsatzfrequenz pro Tag?

Frage 5. Wie ist - jeweils einzeln - die ärztliche Besetzung geregelt und finanziert?

Frage 6. Wie wird jeweils das nicht ärztliche Personal organisiert und finanziert?

Die Antworten zu den Fragen 3 bis 6 ergeben sich - soweit sie von den Rettungsdienstträgern (Landkreise und kreisfreie Städte) mitgeteilt wurden - aus der Anlage.

Die Vergütung der notärztlichen Leistungen durch die Krankenkassen erfolgt ausschließlich über Pauschalen (§ 5 Abs. 1 Rettungsdienst-Notarztverordnung). Dabei beträgt die landeseinheitliche Einsatzpauschale derzeit 50.

Die Vorhaltepauschale, die insbesondere die Kosten für die Organisation der notärztlichen Einsätze, der notfallmedizinischen Fortbildung und die Vorhaltung des notärztlichen Personals umfasst, wird in jedem Rettungsdienstbereich zwischen Leistungserbringer und den Krankenkassen vereinbart.

Die Benutzungsentgelte für das nicht ärztliche Personal, die notwendigen Räumlichkeiten, Versicherungen, Betriebsmittel und die bereitzuhaltenden Fahrzeuge werden ebenfalls in jedem Rettungsdienstbereich zwischen Leistungserbringer und den Krankenkassen ausgehandelt.

Frage 7. Welche Qualitätssicherungsmaßnahmen sind erforderlich, wo werden sie erfüllt und wo übererfüllt?

Nach § 3 Abs. 2 Rettungsdienst-Notarztverordnung sind die an der Notfallversorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet, sich nach Maßgabe der Berufsordnung notfallmedizinisch ständig fortzubilden. Dazu gehört auch die zumindest jährliche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu Reanimationsmaßnahmen.

Außerdem sind nach § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Qualitätssicherung im Rettungsdienst die Rettungsdienstträger zur Ermittlung der Wirksamkeit rettungsdienstlicher Maßnahmen berechtigt, bei den Krankenhäusern Daten zu erheben. Diese Daten werden vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst ausgewertet, um die Prozessabläufe in entsprechenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mit den Notärzten weiterzuentwickeln. Dabei liegt ein besonderer Schwerpunkt in der Optimierung der Schnittstelle Rettungsdienst/Krankenhaus.

Es ist davon auszugehen, dass die Qualitätssicherungsmaßnahmen in jedem Rettungsdienstbereich erfüllt werden. Dies ist vom jeweiligen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zu überwachen. In den Rettungsdienstbereichen Hersfeld-Rotenburg und Schwalm-Eder werden sogar über die oben angegebenen Vorgaben hinaus die Qualitätssicherungsmaßnahmen teilweise übererfüllt.

Frage 8. Wie beurteilt die Landesregierung die auf dem DRK -Rettungsdienstsymposium geäußerte Befürchtung, es könnte spätestens 2015 zu Engpässen in der notärztlichen Versorgung kommen?

In Hessen sind - im Gegensatz zu einigen anderen Ländern - bisher keine Engpässe in der notärztlichen Versorgung vorgekommen. Es ist derzeit auch nicht davon auszugehen, dass es bei der ärztlichen Besetzung der Notarztstandorte in Hessen zu Problemen kommen wird.