Die gesetzliche Normierung der HZD und der KGRZ ist über den Fristablauf hinaus weiterhin notwendig

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Datenverarbeitungsverbundgesetzes

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 26. September 2006 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 25. September 2006 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor.

Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister des Innern und für Sport vertreten.

A. Problem:

Das Datenverarbeitungsverbundgesetz (DV-VerbundG) bildet die Rechtsgrundlage für die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) und die Kommunalen Gebietsrechenzentren (KGRZ) in Hessen. Es ist bis zum 31. Dezember 2006 befristet.

Die gesetzliche Normierung der HZD und der KGRZ ist über den Fristablauf hinaus weiterhin notwendig. Einzelne überholte nicht mehr notwendige Regelungen sollen jedoch entfallen.

Die HZD ist der zentrale Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik für den gesamten staatlichen Bereich des Landes Hessen. Insbesondere auch bei der Umsetzung der eGovernment-Strategie der Hessischen Landesregierung sowie dem zentralen Betrieb von landeseinheitlichen dienststellenübergreifenden IT-Verfahren (z.B. SAP, DOMEA) kommt der HZD eine zentrale strategische Rolle zu.

Wegen der Gewaltenteilung und des verfassungsrechtlichen Ressortprinzips müssen für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz die Weisungs- und Aufsichtsrechte gegenüber der HZD für die Datenverarbeitung der Gerichte und Justizbehörden gesetzlich getrennt werden von der Aufsicht über die IT-Aufgaben der HZD in den übrigen staatlichen Bereichen. Die Verfassung weist die Aufgabe der Gestaltung der organisatorischen Rahmenbedingungen der Rechtsprechung ausschließlich dem Justizminister zu. Die HZD gehört allerdings dem Ressort des hessischen Finanzministers an. Die gesetzliche Regelung weist daher die Fachaufsicht für den Bereich der Datenverarbeitung im Justizressort ausdrücklich dem Hessischen Ministerium der Justiz zu, wie dies derzeit bereits durch die HZDSatzung geschieht.

Zugleich schreibt die Neuregelung die Verantwortung für die Daten der justiziellen Verfahren den Gerichten und Justizbehörden selbst zu.

Auch dies entspricht der geltenden Regelung im Hessischen Datenschutzgesetz. Die Aufsicht über die personen- und verfahrensbezogenen Daten wird kraft Gesetzes den Stellen zugewiesen, die für die Sachbearbeitung als solche gerichtsverfassungs- und verfahrensrechtlich zuständig sind. Die Gesamtverantwortung für die Ausgestaltung des ITBetriebes in der hessischen Justiz verbleibt zugleich beim Hessischen Minister der Justiz. Die Umsetzung der landesweiten Standards des eGovernments ist auch für die hessische Justiz gewährleistet.

Eingegangen am 26. September 2006 · Eilausfertigung am 28. September 2006 · Ausgegeben am 20. Oktober 2006

Die HZD arbeitet mit den für den kommunalen Bereich zuständigen KGRZ zusammen.

Die KGRZ in Kassel und Gießen haben ihren operativen Geschäftsbetrieb in dem Gemeinschaftsunternehmen ekom 21 zusammengelegt. Sie bieten auch in Zukunft wichtige Aufgaben als Dienstleister für die Kommunen an, so z. B. die Entwicklung und Pflege von Anwendungsprogrammen, etwa Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Nach den §§ 6, 7 der Meldedaten-Übermittlungsverordnung vom 6. Juli 2006 nimmt das KGRZ Kassel die Aufgaben einer öffentlichen Stelle im Sinne des § 31 Abs. 5 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) sowie die Aufgaben der Vermittlungsstelle nach § 30 Abs. 4 HMG wahr.

Das KGRZ Wiesbaden hat den operativen Geschäftsbetrieb eingestellt und befindet sich in Abwicklung.

B. Lösung:

Der Gesetzentwurf verlängert die Befristung des DV-VerbundG bis zum 31. Dezember 2011 und regelt in § 1 die Rolle der HZD im Land Hessen als zentraler Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik für den gesamten staatlichen Bereich. Darüber hinaus wird eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, um die HZD in ihrer Rolle als IT-Dienstleister bei gemeinsamen landeseinheitlichen, dienststellenübergreifenden IT-Verfahren (wie z. B. SAP, DOMEA) mit dem zentralen Betrieb dieser Verfahren nach Maßgabe des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) beauftragen zu können.

Zur Gewährleistung der Gewaltenteilung und zur Wahrung des Ressortprinzips wird die HZD für den Bereich der IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz durch den neuen Abs. 3 des § 1 seiner Fachaufsicht unterstellt. Die Herrschaft über die eigentlichen Verfahrensdaten, die Stammdaten und Verfahrensdokumente wird den für das Verfahren zuständigen Gerichten und Staatsanwaltschaften zugewiesen, die Gesamtverantwortung für den IT-Betrieb in der Hessischen Justiz verbleibt dem Justizminister. Die praktische Umsetzung der Neuregelung setzt dabei voraus, in den mit der Administration der Justiz-IT befassten zuständigen Betriebsteilen der HZD Personal einzusetzen, das auf die besonderen Sicherheitsinteressen der Justiz besonders verpflichtet wird.

Wegen der justizinternen Abhängigkeiten der Datenverarbeitung der Gerichte, Staatsanwaltschaften, Vollzugsanstalten und des Hessischen Ministeriums der Justiz kann die Regelung der Fachaufsicht nicht auf die Rechtsprechung beschränkt werden, sondern ist auf das gesamte Ressort des Hessischen Ministeriums der Justiz bezogen.

Das Gesetz trägt zudem der besonderen Situation des KGRZ Wiesbaden Rechnung, welches nach seiner Auflösung nur noch als Abwicklungsverband nach § 22 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit weiter besteht. Das KGRZ Wiesbaden verhandelt derzeit mit der Landeshauptstadt Wiesbaden über die Übernahme der Versorgungsempfänger und der noch nicht vermittelten Beamten. In den Gesetzentwurf aufgenommen wurde daher ein Verweis auf die entsprechenden Vorschriften im Hessischen Beamtengesetz (HBG) zur rechtlichen Absicherung der Übernahme des vorgenannten Personenkreises. Die Verweisung gilt grundsätzlich für den Fall der Auflösung eines KGRZ.

C. Befristung:

Das DV-VerbundG wird gemäß der erfolgten Evaluierung und der generellen Beschlussfassung der Landesregierung zur Wirksamkeitskontrolle von Rechtsvorschriften auf weitere fünf Jahre befristet.

D. Alternativen:

Bei einer unveränderten Fortgeltung des DV-VerbundG würden einige bereits überholte Vorschriften weiter gelten.

Ein Auslaufenlassen des Gesetzes stellt keine sinnvolle Alternative dar, da für die KGRZ das Zweckverbandsrecht nicht ohne weiteres gilt und die besonderen anderen Regelungen sich zudem bewährt ha ben. Beispiele dafür sind die Bestimmung einer Aufsichtsbehörde sowie der Verweis auf die anwendbaren Vorschriften für kommunale Eigenbetriebe.

Soweit die HZD betroffen ist, ist die Beibehaltung einer Rechtsgrundlage für die HZD angezeigt, insbesondere auch vor dem Hintergrund ihrer Aufgabenwahrnehmung als zentraler Dienstleister für sämtliche staatlichen Bereiche des Landes Hessen.

Die gesetzliche Trennung der Aufsicht über die HZD zwischen dem Justiz- und dem übrigen staatlichen Bereich ist als rechtliche Klarstellung des in der Praxis und vertraglich bereits weitgehend bestehenden Zustandes unabdingbar.

E. Finanzielle Mehraufwendungen Keine.

F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.