Immobilie

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Zweites Gesetz zur Änderung des Datenverarbeitungsverbundgesetzes Vom Artikel 1

Das Datenverarbeitungsverbundgesetz vom 22. Juli 1988 (GVBl. I S. 287), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Februar 2001 (GVBl. I S. 138), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst: "§ 1

Hessische Zentrale für Datenverarbeitung:

(1) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung ist zentraler Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik für alle Behörden, Gerichte und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes Hessen.

Sie arbeitet mit den Kommunalen Gebietsrechenzentren zusammen.

(2) Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung kann durch die Landesregierung oder die jeweils zuständige Landesbehörde bei zentralen oder sonstigen gemeinsamen Verfahren beauftragt werden, verbindlich für alle beteiligten Stellen des Landes den Betrieb des Verfahrens zur automatisierten Datenverarbeitung als Auftragsnehmerin im Sinne des § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes durchzuführen.

(3) Soweit die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung Aufgaben für den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz wahrnimmt, untersteht sie dessen Fachaufsicht. Hinsichtlich der Verfahrensdaten obliegt die Fachaufsicht dem zuständigen Gericht oder der zuständigen Staatsanwaltschaft als datenverarbeitender Stelle."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Das Kommunale Gebietsrechenzentrum Kassel, das Kommunale Gebietsrechenzentrum Kommunale Informationsverarbeitung in Hessen und das in Abwicklung befindliche Kommunale Gebietsrechenzentrum Wiesbaden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts."

b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt: "(2) Bei der Auflösung und Abwicklung eines Kommunalen Gebietsrechenzentrums gelten die §§ 31 bis 36 des Hessischen Beamtengesetzes entsprechend. Auf das Kommunale Gebietsrechenzentrum Wiesbaden findet § 32 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zur einvernehmlichen Bestimmung, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamten zu übernehmen sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2007 endet."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 5.

3. In § 3 Satz 2 werden die Worte "ohne Verlust der Zuweisung des Landes" gestrichen.

4. Der bisherige § 6 wird § 4 und wie folgt gefasst: "§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011außer Kraft."

5. § 5 wird aufgehoben.

Artikel 2:

Die Ministerin oder der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, das Datenverarbeitungsverbundgesetz in der sich aus Art. 1 dieses Gesetzes ergebenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu bereinigen.

Artikel 3:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Das bis zum 31. Dezember 2006 befristete Datenverarbeitungsverbundgesetz (DV-VerbundG) vom 22. Juli 1988 regelt die Aufgaben und die Aufteilung der Datenverarbeitungszentralen in Hessen. Das Gesetz bildet die Rechtsgrundlage für die Kommunalen Gebietsrechenzentren (KGRZ) als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Befristungsregelung des Gesetzes wird daher verlängert; in das Gesetz aufgenommen werden ergänzend Vorschriften zur Abwicklung bei der Auflösung eines KGRZ.

Die Eingliederung der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) als Landesbetrieb in das Land Hessen ist abgeschlossen. Einer gesetzlichen Regelung über die Rechtsnachfolge des Landes Hessen und für die Übernahme von Bediensteten bedarf es nicht mehr. In § 1 des Gesetzes wird die HZD als zentraler Dienstleister für Informations- und Kommunikationstechnik für den gesamten staatlichen Bereich definiert. § 1 Abs. 3 regelt die Fachaufsicht im Geschäftsbereich der hessischen Justiz und stellt klar, dass die Fachaufsicht über die Tätigkeit der HZD hinsichtlich der Gerichte und Staatsanwaltschaften grundsätzlich diesem Ressort als Auftraggeber zusteht.

Dabei schafft die Aufnahme der ausschließlichen Fachaufsicht des Justizministers für die Tätigkeit der HZD im Bereich der Justizdatenverarbeitung eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die verfassungsrechtlich gebotene strikte Trennung der Verantwortung für die Datenverarbeitung der Verwaltung und der Rechtsprechung, die auf technischer und vertraglicher Ebene sowie auf der Ebene der Betriebssatzung der HZD längst realisiert ist. Zugleich wird die Verantwortlichkeit für die Verfahrensdaten der Rechtsprechung und der Rechtspflege, namentlich die Stammdaten gerichtlicher Verfahren und die ihnen zuzuordnenden Dokumentendateien, den Gerichten und Staatsanwaltschaften als den verfahrensführenden Stellen zugewiesen, wie dies ganz entsprechend im Hessischen Datenschutzgesetz geregelt ist. Davon unberührt bleibt die Gesamtverantwortlichkeit des Justizministers für das Gesamtsystem des IT-Betriebes der hessischen Justiz.

Eine gesetzliche Grundlage für die KGRZ ist erforderlich, da die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) nicht ohne Weiteres Anwendung finden. Im Gesetzgebungsverfahren 1987/1988 wurde davon abgesehen, die KGRZ in Zweckverbände umzuwandeln, so wie es ursprünglich der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP vom 1. Dezember 1987 - Drucks. 12/1239 - noch vorgesehen hatte. Das DVVerbundG umfasst eigene Regelungen und verweist nur subsidiär auf die Vorschriften des KGG. Der Verweis auf die Vorschriften für kommunale Eigenbetriebe ist bedeutsam, da so z. B. die Prüfung des Jahresabschlusses obligatorisch nach den §§ 22 ff. Eigenbetriebsgesetz zu erfolgen hat. Die Festlegung des Regierungspräsidiums Gießen als Aufsichtsbehörde hat sich bewährt, da bei den Rechenzentren vergleichbare Rechtsfragen aufkommen, so z. B. beim Austritt von Mitgliedern.

Die Erfahrungen bei der Auflösung und Abwicklung des KGRZ in Wiesbaden haben verdeutlicht, dass neben einer Rückabwicklung der Immobilien und des sonstigen Verbandsvermögens sowie der Verbindlichkeiten die Lösung der Personalfragen eine wesentliche Rolle spielt. Die Abwicklung erfolgt dabei wie bei Zweckverbänden unter Berücksichtigung des KGG und des jeweiligen Satzungsrechts. Um die Übernahme der Beamten und Versorgungsempfänger eines aufgelösten Rechenzentrums auf einen neuen Dienstherrn zu erleichtern, sieht eine Neuerung im DV-VerbundG vor, dass die Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) über die Rechtsstellung dieser Personen bei der Auflösung oder Umbildung von Behörden oder Körperschaften entsprechend gelten. Damit wird eine Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser Vorschriften beseitigt. Die Neufassung wurde so formuliert, dass auch die Beamten und Versorgungsempfänger des in Abwicklung be findlichen KGRZ Wiesbaden noch unter diese Vorschrift fallen, soweit sie nicht bereits einen neuen Dienstherrn gefunden haben.

Mit dem Änderungsgesetz wird zudem berücksichtigt, dass sich die Rechenzentren in Frankfurt am Main, Gießen und Starkenburg zu de m gemeinsamen Rechenzentrum KIV in Hessen zusammengeschlossen haben. Die übrigen Gesetzesanpassungen sind redaktioneller Art.