Sparkassenorganisation

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen vom 10. März 1992, geändert durch Staatsvertrag vom 29. April 2002.

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 25. September 2006 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 25. September 2006 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vertreten.

A. Problem:

1. Durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Hessischen Sparka ssengesetzes soll die Bildung von Stammkapital zugelassen werden.

Stammkapital soll aus dem vorhandenen Vermögen der Sparkasse (Rücklagen) gebildet oder von öffentlichen Trägern eingelegt werden können. Es werden außerdem die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Errichtungsträger der Sparkassen untereina nder Anteile am Stammkapital und damit zugleich die öffentlichrechtliche Trägerstellung an Sparkassen übertragen können. Die Übertragung soll an Gemeinde n, Gemeindeverbände oder kommunale Zweckverbände (Errichtungsträger), Sparkassen in Hessen und an die Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - ermöglicht werden. Durch eine Stammkapitalübertragung auf die Landesbank Hessen-Thüringen und deren Tochterunternehmungen könnten die Interessen des Landes Thüringen aufgrund der 5v.H.-Beteiligung an der Landesbank Hessen-Thüringen berührt sein. Im Rahmen einer gemeinsamen Beratung der Landesregierungen von Thüringen und Hessen gemäß Art. 39 Abs. 1 des Staatsvertrages wurde vereinbart, die Beteiligung am Stammkapital von Sparkassen von der Zustimmung der Landesregierungen abhängig zu machen. Bestehende Beteiligungen bleiben hiervon unberührt. Entsprechend der Verständigung der beiden Regierungen sollte zudem im Staatsvertrag der Verkauf von Sparkassen an private Investoren ausgeschlossen und das Festhalten am öffentlichen Sparkassensystem hervorgehoben werden.

2. Da außerdem die Brandversicherungsanstalt Kassel-Erfurt auf die Öffentliche Sachversicherungsanstalt fusioniert wurde und diese zusammen mit der Lebensversicherungsanstalt in Aktiengesellschaften umgewandelt wurden, sind entsprechende Regelungen im Staatsvertrag nicht mehr erforderlich.

3. Ferner soll die bei der Landesbank Hessen-Thüringen - Girozentrale - (Helaba) eingerichtete Landestreuhandstelle (LTH) in eine organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, rechtlich unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Rechtsgrundlage für die Wahrnehmung der der LTH zugewiesenen Förderaufgaben ist Art. 8 Abs. 4 des Staatsvertrags über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation HessenThüringen. Der Katalog der Förderaufgaben im Art. 8 Abs. 4 des Staatsvertrags soll erweitert und insgesamt neu gefasst werden.

Grundgedanke hierfür ist, den durch die Brüsseler Verständigung II eröffneten Spielraum für die Tätigkeit von Förderinstituten umfassend auszuschöpfen. Durch die Errichtung des Förderinstituts LTH als rechtlich unselbstständige Anstalt in der Anstalt darf die LTH die Gewährträgerhaftung des Landes in Anspruch nehmen.

Alle in der Brüsseler Verständigung II für Fördermittel genannten Aufgaben - mit Ausnahme der Wirtschaftsförderung (Bestand der Investitionsbank Hessen) - sollen unabhängig vom aktuellen Geschäftsumfang in den Aufgabenkatalog, der Optionen für die Zukunft der LTH bereit hält, aufgenommen werden.

B. Lösung:

Zu Nr. 1: Die vertragschließenden Länder Hessen und Thüringen wollen zu dem Ergebnis ihrer gemeinsamen Beratung nach Art. 39 Abs. 1 des Staatsvertrages eine staatsvertragliche Vereinbarung herbeiführen.

Art. 13 Abs. 2 und Art. 37 des Staatsvertrages bedürfen entsprechend der gemeinsamen Beratung der Änderung.

Zu Nr. 2: Da die Öffentlichen Versicherungsanstalten in Aktiengesellschaften umgewandelt wurden, werden Regelungen, die Öffentliche Versicherungsanstalten betreffen, gestrichen.

Zu Nr. 3: Die Rechtsgrundlage für die Wahrnehmung der der LTH zugewiesenen Förderaufgaben, Art. 8 Abs. 4 des Staatsvertrags über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen, bedarf der Änderung. Für die Wahrnehmung von Förderaufgaben, die über die im Art. 8 Abs. 4 genannten treuhänderischen Aufgaben für den Bereich der öffentlichen Förderung, insbesondere des Wohnungswesens und Städtebaus, der Wirtschaft, der Landwirtschaft und des Umweltschutzes hinausgehen, wollen die vertragsschließenden Länder Hessen und Thüringen eine entsprechende staatsvertragliche Vereinbarung herbeiführen.

Die Änderung des Staatsvertrages ist auch deshalb erforderlich, weil die rechtlich unselbstständige LTH als Anstalt in der Anstalt hoheitlich tätig werden soll und es für die Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf die LTH jeweils aufgabenbezogener gesetzlicher Ermächtigungen bedarf. Außerdem wird mit der Änderung des Staatsvertrages die Möglichkeit geschaffen, dass für solche Anstalten der Länder Hessen und Thüringen durch Gesetz jeweils ein Ausschuss des Verwaltungsrates eingerichtet und dessen Mitgliederzahl, Zusammensetzung und Aufgaben bestimmt werden können.

Der vorgelegte Gesetzentwurf enthält die Zustimmung zum Änderungsstaatsvertrag.

C. Befristung Staatsverträge sind vom Grundsatz der Befristung von fünf Jahren ausgenommen.

Zudem sieht Art. 40 des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen eine Kündigungsmöglichkeit jedes vertragschließenden Teils mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres vor. Eine Befristung verbietet sich daher.

D. Alternativen Keine.

E. Finanzielle Auswirkungen.

Durch das Gesetz entstehen keine unmittelbaren finanziellen Verpflichtungen.

F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen.

Keine.