Unterbringung

(1) Die Landkreise und Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 1 aufzunehmenden Personen in Unterkünften, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten, unterzubringen.

Die Unterbringung kann in Gemeinschaftsunterkünften oder in anderen Unterkünften erfolgen. Die in § 1 Abs.1 Nr. 4 genannten Personen, denen eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, sind verpflichtet, sich selbst um eine Wohnung zu bemühen. Die Landkreise und Gemeinden können sich als Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter bedienen.

(2) Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.

(3) Mit der Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft wird zwischen der aufgenommenen Person und dem Träger der Einrichtung ein öffentlichrechtliches Nutzungsverhältnis auf begrenzte Zeit begründet.

(4) Der Träger einer Gemeinschaftsunterkunft ist berechtigt, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendigen Anordnungen auf der Grundlage einer Hausordnung zu treffen.

§ 4

Gebühren für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften:

(1) Für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nach § 3 Abs. 1 erhebt der Träger für die Unterkunft und Heizung Gebühren, die spätestens am Monatsende zu entrichten sind.

(2) Die Gebühren setzt die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Finanzen und der Ministerin oder dem Minister des Innern und für Sport durch Rechtsverordnung fest. Die Rechtsverordnung kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Gebührenermäßigung gewährt werden kann.

(3) Die Gebühren erhöhen sich um hundert vom Hundert, wenn die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen eine angebotene zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnen; § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Von der Entrichtung der Gebühren sind Personen befreit, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), bedürftig sind.

§ 5

Beendigung des Nutzungsverhältnisses:

(1) Das Nutzungsverhältnis für Personen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft Wohnung zu nehmen, kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist aufgelöst werden, insbesondere wenn die untergebrachte Person schwerwiegend gegen eine Anordnung nach § 3 Abs. 4 verstößt, eine Gebühr nicht entrichtet oder sich erforderlichen Einweisungen in andere Gemeinschaftsunterkünfte oder erforderlichen Verlegungen innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft widersetzt.

(2) Das Nutzungsverhältnis kann auch aufgelöst werden, wenn die untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt. Das Nähere regelt die für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

(3) Das Nutzungsverhältnis erlischt nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tage, an dem sich die untergebrachte Person ununterbrochen ohne Abmeldung außerhalb der Einrichtung aufgehalten hat.

§ 6

Aufsicht:

(1) Die Landkreise und Gemeinden nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Fachaufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen und Weisungen im Einzelfall erteilen.

(2) Fachaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Wiesbaden und der Stadt Frankfurt am Main ist das für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerium. Fachaufsichtsbehörde der Landkreise und der übrigen kreisfreien Städte ist das Regierungspräsidium, obere Fachaufsichtsbehörde das für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerium. Fachaufsichtsbehörde der übrigen Gemeinden ist der Kreisausschuss, obere Fachaufsichtsbehörde das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für die Unterbringung und Betreuung der ausländischen Flüchtlinge zuständige Ministerium.

§ 7

Erstattung von Aufwendungen:

(1) Die den Landkreisen und Gemeinden entstehenden Aufwendungen für die Aufnahme und Unterbringung von Personen nach § 1 werden in Form von festen Beträgen nach der Anlage abgegolten.

(2) Abweichend von Abs. 1 werden

1. für die Aufnahme und Unterbringung von jungen Menschen die notwendigen Aufwendungen mit Ausnahme der Verwaltungskosten erstattet, wenn den Unterzubringenden Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe zu gewähren sind, die Unterzubringenden als Minderjährige unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und keine Personensorgeberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland haben; § 89d Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3135), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), bleibt unberührt;

2. die Kosten für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen, soweit sie den Betrag von 10 226 Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen, erstattet.

Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach Einzelnachweis.

(3) Für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannten Personen ist die Erstattung nach Abs. 1 auf längstens zwei Jahre begrenzt. Eine Erstattung entfällt ab dem Zeitpunkt, an dem eine Person nach § 1 Abs. 1 einen anderen als die im Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes genannten Aufenthaltstitel erhält.

(4) Die Festsetzung und Auszahlung des Erstattungsbetrages nach Abs. 1 erfolgt kalendervierteljährlich.

Maßgeblich für die Höhe der Erstattung ist die jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres festgestellte Zahl der Personen nach § 1, für die eine Erstattung nach diesem Gesetz gewährt wird. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Auf Antrag werden Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag gewährt. Sie dürfen 90 vom Hundert der im Abrechnungszeitraum zu erwartenden Erstattungen nicht übersteigen.

(5) Die Landesregierung passt die Beträge nach Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 durch Rechtsverordnung an, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der Kostenentwicklung erforderlich ist; Verwaltungskosten werden dabei nicht berücksichtigt.

§ 8

Aufhebung bisherigen Rechts:

Das Gesetz über die vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vom 27. März 1996 (GVBl. I S. 111), geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), wird aufgehoben.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Anlage zu § 7 Abs. 1 Je Flüchtling und Monat werden ab dem 1. Januar 2008 erstattet: den Städten Darmstadt 515,54 Euro Frankfurt am Main 515,54 Euro Offenbach 515,54 Euro Wiesbaden 515,54 Euro Kassel 448,25 Euro den Landkreisen Bergstraße 448,25 Euro Darmstadt-Dieburg 448,25 Euro Groß-Gerau 448,25 Euro Hochtaunus 448,25 Euro Main-Kinzig 448,25 Euro Main-Taunus 448,25 Euro Odenwald 448,25 Euro Offenbach 448,25 Euro Rheingau-Taunus 448,25 Euro Wetterau 448,25 Euro Fulda 407,00 Euro Gießen 407,00 Euro Hersfeld-Rotenburg 407,00 Euro Kassel 407,00 Euro Lahn-Dill 407,00 Euro Limburg-Weilburg 407,00 Euro Marburg-Biedenkopf 407,00 Euro Schwalm-Eder 407,00 Euro Vogelsberg 407,00 Euro Waldeck-Frankenberg 407,00 Euro Werra-Meißner 407,00 Euro