Kinder und Jugendliche brauchen für ihr gedeihliches Aufwachsen ein Gemeinwesen das sie in ihrer Entwicklung fördert und schützt

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(2) Kinder und Jugendliche brauchen für ihr gedeihliches Aufwachsen ein Gemeinwesen, das sie in ihrer Entwicklung fördert und schützt. Eltern haben das Recht und die Verantwortung zur Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen.

(3) Die Sicherstellung der Rechte und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen nach Abs. 1 ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Der Kinder- und Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe und dem Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie deren Einrichtungen und Dienste kommt dabei eine besondere Bedeutung zu. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen und Hilfen den Schutz von Kindern und Jugendlichen sicher.

(4) Eltern sollen in ihrer Erziehungsverantwortung durch geeignete Angebote gestärkt und unterstützt werden.

(5) Das Land und die Kommunen stellen entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die notwendigen Angebote, Maßnahmen und Hilfen zum Schutz von Kindern und zur Unterstützung der Eltern sicher."

b) Als neuer § 2 wird eingefügt: "§ 2

Aufgaben der örtlichen Jugendhilfeträger und der unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter)

(1) Zur Wahrnehmung des Schutzauftrages von Kindern und Jugendlichen nach § 1 Abs. 3 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzgebung sind die Jugendämter der örtlichen Jugendhilfeträger verpflichtet, mit den zuständigen Stellen der Eingliederungshilfe und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes eng zusammen zu arbeiten und die Vernetzung der Angebote zu gewährleisten.

Eingegangen am 25. September 2007 · Eilausfertigung am 25. September 2007 · Ausgegeben am 28. September 2007

Zur Behandlung im Plenum vorgesehen

(2) Die Jugendämter gewährleisten, dass Informationen über die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen sofort und zu verlässig bearbeitet werden und ein sofortiges Handeln sichergestellt ist, um der Gefährdung zu begegnen.

(3) Die Jugendämter stellen durch ein präventives und interdisziplinäres flächendeckendes Beratungs-, Unterstützungs- und Hilfeangebot sicher, dass dem Schutzauftrag, insbesondere vor Vernachlässigung und Gewalt, Rechnung getragen wird. Im Falle einer Gefährdung ergreift das Jugendamt geeignete Maßnahmen.

(4) Die bei den Gesundheitsämtern tätigen Personen haben umgehend das Jugendamt zu informieren, soweit sie Anzeichen von Misshandlung oder Vernachlässigung wahrnehmen oder ihnen diese bekannt werden, die auf eine Kindesvernachlässigung schließen lassen.

(5) Die Verwaltung der Jugendämter sollen regelmäßig den Jugendhilfeausschuss über die von ihnen geleistete Aufgabenwahrnehmung informieren."

c) Als neuer § 3 wird eingefügt: "§ 3

Aufgaben des Landes:

(1) Das Land unterstützt die örtlichen Jugendhilfeträger, die Ei ngliederungshilfe und den Öffentlichen Gesundheitsdienst sowie deren Dienste und Einrichtungen und die dort tätigen freien Träger in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(2) Das Land fördert präventive Angebote zur Elternbildung, Elternberatung und Unterstützung. Die Angebote sollen Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung stärken und sie in ihrem konkreten Alltagsleben unterstützen. Sie sollen frühzeitig und präventiv gezielt in besonderen familiären Belastungssituationen wirken.

(3) Das Land fördert Angebote der Familien- und Elternberatung, Elternschulen und Familienbildungsstätten. Das Land fördert den Aufbau eines präventiven, flächendeckenden verlässlichen Hilfeund Unterstützungssystems für Familien in besonderen Lebenslagen.

(4) Das Land fördert fachspezifische Qualifizierung und Weiterbildung der betroffenen Berufsgruppen und die Öffentlichkeitsarbeit der im Kinderschutz tätigen Verbände und Institutionen.

(5) Das Land stellt gemeinsam mit den Kommunen sicher, dass durch eine einheitliche Telefonnummer regional Fachkräfte zu erreichen sind, um durch schnelles Handeln das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu sichern.

(6) Das Nähere über die Voraussetzungen und Durchführung der Förderung regelt das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung."

d) Der bisherige § 1 wird § 4.

e) Als neuer § 5 wird eingefügt: "§ 5

Kindergarteneingangsuntersuchung:

(1) Für alle Kinder werden im dritten Lebensjahr Kindergarteneingangsuntersuchungen durchgeführt. Die Verantwortung für die Durchführung dieser Vorsorgemaßnahme trägt der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Einvernehmen mit dem jeweiligen Gesundheitsamt.

(2) Die Kindergarteneingangsuntersuchung hat zum Ziel, den Entwicklungsstand und die gesundheitliche Verfasstheit eines Ki ndes festzustellen. Durch Beratung und Hilfe werden die Eltern in ihrer Elternkompetenz gestärkt und hinsichtlich geeigneter Betreuungseinrichtungen, medizinischer Behandlungsmöglichkeiten oder anderer Angebote, die die Gesundheit des Kindes stärken und fördern, beraten."

f) Die bisherigen §§ 2 - 5 werden zu §§ 6 - 9.

g) Der bisherige § 6 wird § 11

h) Als neuer § 10 wird eingefügt : "§ 10

Evaluierung

Das Sozialministerium legt durch Rechtsverordnung die für eine Evaluierung des Gesetzes erforderlichen Datenerhebungen fest."

Begründung:

Dieses Gesetz gilt der Verbesserung des Schutzes von Kinder und Jugendlichen vor Vernachlässigung Misshandlung und Gewalt und der Verbesserung der Gesundheitsvorsorge.

Es gibt für Hessen keine verlässlichen Zahlen zur Häufigkeit von Vernachlässigungen. Ganz generell muss mit einer relativ hohen Dunkelziffer gerechnet werden und es ist davon auszugehen, dass sich durch eine erhöhte Sensibilisierung bei Behörden und in der Bevölkerung die Dunkelziffer lediglich aufgehellt hat.

Zuständige Behörden und Berufsstände haben oft große Schwierigkeiten, Vernachlässigung, Misshandlung oder Missbrauch aufzudecken. Entsprechend schwer fällt es, koordiniert mit solchen Problemlagen umzugehen oder sie gar im Vorfeld zu verhindern. Zumal die bestehenden Instrumente bei bestimmten Risikogruppen häufig nicht greifen.

Verbindliche Vorsorgeuntersuchungen allein, wie es die Landesregierung beabsichtigt, um diese Kinder besser zu schützen, sind absolut unzureichend.

Die Hintergründe von Kindesvernachlässigung oder -misshandlung sind vielfältig und bedürfen deshalb auch vielfältiger Hilfen und Handlungsstrategien. Familien in besonderen Lebenslagen - durch Armut, Arbeitslosigkeit, Überschuldung, Suchtproblematik, etc. - brauchen vor allem auch präventiv besondere Unterstützung und Angebote, um die Eltern in die Lage zu versetzen, ihren Alltag zu organisieren und ebe n auch verantwortlich mit ihrer Elternrolle umzugehen. Um einen effektiven Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Vernachlässigung und Gewalt zu gewährleisten, ist ein ganzes Bündel von präventiven Maßnahmen und Angeboten notwendig.

Dabei geht es weniger darum, gänzlich neue Instrumente zur Bekämpfung zu entwickeln, sondern vielmehr um einen effizienteren Einsatz und die Weiterentwicklung der bestehenden Instrumente. Der Schlüssel zu einer erfolgreichen Strategie ist die umfassende Vernetzung der zuständigen Berufsgruppen, sowie ihrer Instrumentarien. Klar zugeordnete Zuständigkeiten sind dabei ebenso unabdingbar wie transparente Kommunikations-, Kooperations- und Meldestrukturen. Große Bedeutung kommt ebenfalls der fachspezifischen Qualifizierung und Weiterbildung in den betroffenen Berufsgruppen zu. Nicht zuletzt kann ein erfolgreicher Schutz nur erreicht werden, wenn den zuständigen Stellen ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen.

Daten des Robert-Koch-Institutes Berlin belegen im Rahmen der Kinder- und Jugendgesundheitsstudie, dass gerade Familien mit einem hohen Risikopotential Angebote der Früherkennungsuntersuchungen wenig bis gar nicht wahrnehmen. Hiervon sind insbesondere Migrantenfamilien und sozial benachteiligte Familien betroffen. Da im Rahmen der Kindervorsorgeuntersuchungen in Kooperation mit bestehenden Beratungs- und Unterstützungsangeboten präventiv gegen Kindesvernachlässigung und Gewalt agiert werden kann, ist eine größtmögliche Inanspruchnahme solcher Untersuchungen anstrebenswert. Um gefährdete Kinder besser erkennen und schützen zu können und um Eltern in ihrer Elternkompetenz zu stärken und sie in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, sind neben der Forderung nach verpflichtender Teilnahme an de n angebotenen Untersuchungen, entsprechende niedrigschwellige, nicht stigmatisierende Beratungs-, Hilfe- und Unterstützungsangebote, sicherzustellen.