Der Träger der Altlastensanierung wird durch Rechtsverordnung bestimmt

8 (3) Nach der Übertragung der Sanierung auf den Träger der Altlastensanierung darf nur dieser die Sanierung durchführen.

Die Pflicht zur unmittelbaren Gefahrenabwehr bleibt davon unberührt. Die Bodenschutzbehörde nimmt die Übertragung zurück, wenn vor Beginn der Durchführung von Maßnahmen die Gründe der Übertragung wegfallen. Nach Beginn der Sanierung erfolgt eine Rücknahme nur nach Abschluss von Untersuchungs- oder Sanierungsabschnitten.

(4) Der Träger der Altlastensanierung wird durch Rechtsverordnung bestimmt. In einem Vertrag zwischen der obersten Bodenschutzbehörde und dem Träger der Altlastensanierung werden die Vergütung, die Anforderungen an ein Sanierungsprogramm, in dem alle Vorhaben im Zuständigkeitsbereich dieses Gesetzes aufgeführt werden, die Art der Finanzierungspläne, die Rechnungsprüfung und die Zuständigkeit der Behörden bei der Überwachung und in der Ausgestaltung der einzelnen Verträge geregelt.

(5) Wird der Träger der Altlastensanierung mit der Durchführung einer Ersatzvornahme beauftragt, gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 13:

Kostenerstattung, öffentliche Last, Verjährung:

(1) Die Kosten der nach § 2 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Die §§ 24 und 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gelten entsprechend.

(2) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat das Land gegenüber den Sanierungsverantwortlichen einen Kostenerstattungsanspruch. Dieser wird durch Verwaltungsakt geltend gemacht. Es können ab Wegfall des Hinderungsgrundes der Heranziehung auch die bis dahin entstandenen Aufwendungen vor Abschluss der Sanierung geltend gemacht werden.

(3) Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme, der unmittelbaren Ausführung oder vom Träger der Altlastensanierung durchgeführt werden, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die öffentliche Last ist in das Grundbuch einzutragen.

(4) Die Bodenschutzbehörde kann Grundstücke auf Antrag von der öffentlichen Last befreien, wenn der staatliche Anspruch auf Erstattung nicht gefährdet wird.

(5) Der Anspruch auf Kostenerstattung verjährt mit dem Ende des vierten auf den Abschluss der Sanierung folgenden Kalenderjahres. Ist die Sanierungsverantwortlichkeit ungeklärt, so beginnt der Lauf der Frist mit Bestandskraft der Heranziehung des Verantwortlichen.

§ 14:

Altlastenfinanzierungsumlage:

(1) Das Land erhebt jährlich von den entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften eine Altlastenfinanzierungsumlage.

Das Aufkommen der Umlage wird zweckgebunden für die Untersuchung und Sanierung von altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten verwendet, die kommunal verursacht sind.

(2) Die Höhe der Umlage wird von dem für die Altlastensanierung zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministerium und im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden durch Verwaltungsakt festgelegt. Sie bemisst sich nach dem vorgesehenen Untersuchungs- und Sanierungsaufwand.

- 9 (3) Umlagegrundlage ist die Einwohnerzahl im Gebiet der Umlagepflichtigen.

(4) Bei der Vergabe von Zuwendungen aus dem Umlageaufkommen ist die Leistungsfähigkeit der kommunalen Sanierungsverantwortlichen nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 und Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 29. Mai 2007 (GVBL I S. 310), durch einen angemessenen eigenen Anteil zu berücksichtigen.

VIERTER TEIL Zuständigkeiten, Ausgleich, Bußgeldvorschriften

§ 15:

Bodenschutzbehörden:

(1) Oberste Bodenschutzbehörde ist das für die Altlastensanierung und den Bodenschutz zuständige Ministerium.

(2) Obere Bodenschutzbehörde ist das Regierungspräsidium.

(3) Die Aufgaben der unteren Bodenschutzbehörde werden dem Kreisausschuss und dem Magistrat der kreisfreien Städte zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

(4) Weisungen nach Abs. 3 sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken; Weisungen im Einzelfall sind zulässig, wenn

1. die Aufgaben nicht im Einklang mit den Gesetzen wahrgenommen werden,

2. allgemeine Weisungen nicht befolgt werden,

3. Fälle von übergeordneter oder überörtlicher Bedeutung vorliegen oder

4. ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

(5) Ist eine kreisfreie Stadt, ein Landkreis oder eine Gesellschaft oder Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, an der eine kreisfreie Stadt oder ein Landkreis mehrheitlich beteiligt ist, selbst Verpflichtete im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder dieses Gesetzes, nimmt die obere Bodenschutzbehörde die Aufgaben der zuständigen Bodenschutzbehörde wahr.

§ 16:

Zuständigkeiten der Bodenschutzbehörden:

(1) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen und dem Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), soweit ein Umweltschaden oder die Gefahr eines Umweltschadens nach § 2 Nr. 1 c des Umweltschadensgesetzes vorliegt, obliegt der oberen Bodenschutzbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch Rechtsverordnung können abweichend von Abs. 1 die dort genannten Aufgaben auf andere Behörden übertragen werden. Soweit Zuständigkeiten auf die unteren Bodenschutzbehörden übertragen werden, bedarf es des Einvernehmens mit der für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister.

(3) Die oberste Bodenschutzbehörde kann die Zuständigkeit im Einzelfall darüber hinaus auf eine andere Behörde übertragen, wenn dies wegen der besonderen bodenschutzrechtlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, der Zuständigkeit mehrerer Bodenschutzbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Bodenschutzrechts zweckmäßig ist.

- 10 § 17

Übergeordnete Aufgaben:

(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erfasst, bewertet und veröffentlicht fallweise die für den Bodenschutz erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten. Es erarbeitet fachliche Vollzugshilfen und nimmt übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben für den Bereich des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen wahr. Es unterstützt die Bodenschutzbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(2) Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung übergeordneter wissenschaftlich-fachlicher Aufgaben durch andere Stellen kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden.

§ 18:

Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen:

(1) Über die Gewährung eines Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entscheidet die Bodenschutzbehörde auf Antrag des Betroffenen durch Verwaltungsakt.

(2) Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 19:

Bußgeldvorschriften:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,

3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt,

4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 des BundesBodenschutzgesetzes zuwiderhandelt, oder

6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 des BundesBodenschutzgesetzes in Verbindung mit § 10 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die jeweils für die Vollzugsaufgabe zuständige Behörde.

- 11 FÜNFTER TEIL Schlussvorschriften

§ 20:

Erlass von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlässt die für Altlastensanierung und Bodenschutz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 21

Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

1. das Hessische Altlastengesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1998 (GVBl. I S. 413),

2. das Gesetz über Zuständigkeiten nach dem BundesBodenschutzgesetz vom 9. November 2000 (GVBl. I S. 508), geändert durch Gesetz vom 29. November 2005 (GVBl. I S. 769), und

3. die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen über Sachverständige im Bereich des Bodenschutzes vom 19. Juli 2006 (GVBl. I S. 467).

§ 22:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 7 Abs. 3, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 20 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.