Arbeitslosigkeit

Mittlerweile gibt es in Hessen keine unbefristeten Verwaltungsvorschriften mehr. Ausgenommen sind lediglich 40 Verwaltungsvorschriften, die nach der Gemeinsamen Anordnung nicht der Erlassbereinigung unterliegen.

Frage 15. Wie steht die Landesregierung zu der Überlegung, alle Gesetzesvorlagen auf deren Wirkung auf das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigungsentwicklung zu überprüfen?

Ein angemessenes und stetiges Wirtschaftswachstum ist neben niedriger Arbeitslosigkeit primäres Ziel der Wirtschaftspolitik der Hessischen Landesregierung. Daher werden die Auswirkungen auf das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigungsentwicklung bei der Erarbeitung von Gesetzentwürfen der Landesregierung stets berücksichtigt, sofern diese wirtschaftliche Belange betreffen. Darüber hinaus werden die Auswirkungen von gesetzlichen Informationspflichten auf die Wirtschaft auch im Rahmen der Umsetzung der Ergebnisse des Projekts "SKM-Scan Landesrecht" berücksichtigt (vgl. hierzu die Ausführungen bei Frage D. 15). Einer generellen formalen Prüfung aller Gesetzentwürfe auf die Vor - und Nachteile für Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung bedarf es deshalb nicht.

Frage 16. Wie viele Vorschriften werden von der AVV als nicht notwendig eingestuft?

Die Hessische Landesregierung ist die Überprüfung, Systematisierung und Vereinfachung des Vorschriftenbestandes des Landes bereits sehr früh angegangen. Der Anteil der Vorschriften, die von der AVV als nicht notwendig eingestuft werden, war deswegen bei der ersten Normprüfung höher als bei der zweiten. Mittlerweile zeigt sich außerdem der "präventive" Effekt einer konsequenten begleitenden Vorschriftenkontrolle: Bestimmte Vorschriften, die früher ohne weiteres in Kraft gesetzt worden wären, werden heute erst gar nicht vorgeschlagen.

Die Zahlen der von der AVV im Rahmen der begleitenden Vorschriftenkontrolle geprüften und als nicht notwendig eingestuften Vorschriften können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Für das Jahr 2007 sind die geprüften Vorschriften bis zum 1. November 2007 erfasst. Bei wie vielen Vorschriften erhebt die AVV Verbesserungsvorschläge?

Die Zahlen der von der AVV im Rahmen der begleitenden Vorschriftenkontrolle geprüften Vorschriften, bei denen Verbesserungsvorschläge erhoben worden sind, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Für das Jahr 2007 sind die geprüften Vorschriften bis zum 1. November 2007 erfasst.

Frage 18. Wie viele Vorschriften haben sich nach Ablauf der Befristung nicht bewährt?

Frage 19. Wie viele der nicht bewährten Vorschriften wurden aufgehoben?

Frage 20. Wie viele Vorschriften werden ohne Änderungen verlängert?

Frage 21. Wie viele Vorschriften werden nach der Evaluation überarbeitet?

Die Fragen 18 bis 21 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.

Die Zahlen der befristeten und von der Hessischen Normprüfungsstelle im Rahmen der Überprüfung befristeter Gesetze und Rechtsverordnungen geprüften Normen sind in den beiden nachfolgenden Übersichten zusammenge stellt. Dort ist für die einzelnen Jahre zugleich vermerkt, wie viele Vorschriften mit Ablauf der Befristung außer Kraft getreten oder zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben worden sind, bei wie vielen Vorschriften die Geltungsdauer ohne oder nur mit geringfügigen Änderungen verlängert worden ist und wie viele Vorschriften nach der Evaluation inhaltlich überarbeitet worden sind.

Wenn festgestellt wird, dass sich befristete Vorschriften nicht bewährt haben, bedarf es an sich keines gesonderten Aufhebungsaktes mehr. Die betreffende Vorschrift tritt ohne Weiteres mit Ablauf des Befristungsdatums außer Kraft. Gleichwohl werden mitunter befristete Vorschriften auch bereits vor Ablauf ihres Befristungsdatums mittels eines gesonderten Rechtsaktes aufgehoben, wenn festgestellt wird, dass sie sich nicht bewährt haben oder wegen veränderter rechtlicher oder tatsächlicher Rahmenbedingungen nicht mehr benötigt werden, z. B. organisationsrechtliche Regelungen, die sich durch ihren Vollzug erledigt haben, oder Übergangsregelungen, die nur für einen begrenzten Zeitraum benötigt werden. Die genauen Zahlen können den beiden nachfolgenden Aufstellungen entnommen werden.

Frage 22. Welche Bundesländer haben ähnliche Normprüfungskommissionen wie die Hessische AVV? Frage 23. Was ist der Auftrag der Normprüfungskommission anderer Bundesländer?

Die Fragen 22 und 23 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantworte Normprüfungskommissionen oder vergleichbare Arbeitsgruppen haben neben Hessen bislang Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen eingerichtet. Der Arbeitsauftrag dieser Normprüfungseinrichtungen ist allerdings teilweise auf die Prüfung bestimmter Vorschriftengruppen beschränkt und auch inhaltlich nur vereinzelt derart weitgehend wie der Auftrag der Hessischen Normprüfungskommission, die im Rahmen der begleitenden Vorschriftenkontrolle alle Gesetzentwürfe der Landesregierung, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf ihre Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Kostenwirksamkeit, Verständlichkeit und Vollzugseignung überprüft.

In Berlin beschränkt sich die begleitende ressortübergreifende Gesetzesfolgenabschätzung beispielsweise auf Gesetzentwürfe der Senatsverwaltungen.

In Rheinland-Pfalz ist die "Arbeitsgruppe Verwaltungsvorschriften und Standards" lediglich damit beauftragt, die in das Amtliche Gültigkeitsverzeichnis aufzunehmenden Verwaltungsvorschriften des Landes auf ihre Notwendigkeit und die darin geregelten Standards auf ihren Regelungsbedarf sowie auf Regelungsalternativen zu prüfen. Eine Gesetzesfolgenabschätzung soll nach der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung durchgeführt werden bei Regelungsvorhanden (Gesetze und Rechtsverordnungen) mit großer Wirkungsbreite oder erheblichen Auswirkungen. In Sachsen

Bei zwei Gesetzen ist aus Gründen der Rechtsklarheit die Befristung aufgehoben worden.

Erstreckt sich die Prüfung durch den Normprüfungsausschuss auf alle von der Staatsregierung in den Landtag einzubringenden Gesetzentwürfe sowie alle Rechtsverordnungsentwürfe. Verwaltungsvorschriften werden dagegen nur ressortintern geprüft. Vergleichbares gilt für die Normprüfung in Schleswig-Holstein und Brandenburg. In Sachsen-Anhalt befasst sich die erweiterte Arbeitsgruppe Normprüfung in erster Linie mit Vorhaben zur Rechtsvereinfachung.

Eine Normprüfungskommission mit einem vergleichbar umfassenden Auftrag wie die Hessische AVV haben lediglich Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen, wobei die Arbeitsgruppe Ressortübergreifende Normprüfung in Nordrhein-Westfalen erst seit dem 15. Januar 2007 besteht.

Eine Überprüfung befristeter Vorschriften findet wegen des bundesweit einmaligen Befristungskonzepts in Hessen lediglich durch die Hessische Normprüfungskommission in dem Umfang statt, dass alle befristeten Vorschriften vor Fristablauf einer eingehenden Überprüfung im Sinne einer Evaluation unterzogen werden.

Frage 24. Sind Normabbauquoten anderer Bundesländer bekannt und wenn ja, wie hoch sind sie?

Aus fast allen Bundesländern sind relativ hohe Normabbauquoten aus dem Bereich der Verwaltungsvorschriften bekannt. Baden-Württemberg gibt beispielsweise eine Reduzierung der Gesamtzahl der Verwaltungsvorschriften von 1999 bis zum Ende des Jahres 2004 um 50 v.H. sowie eine nochmalige Reduzierung um 25 v.H. zum Stichtag 31. Dezember 2006 an. Auch Bayern spricht von einer Reduzierung des vor der Deregulierungsaktion geschätzten Bestandes an Verwaltungsvorschriften in Höhe von rund 70.

DIN A 4-Seiten auf etwa die Hälfte. Das Saarland gibt an, dass ca. 70 v.H. der Verwaltungsvorschriften außer Kraft gesetzt wurden. Bereits die üaAngabe sowie die Angabe, dass es sich um einen geschätzten Ausgangsbestand handelt, belegen indes, dass die hohen Abbauquoten gerade im Bereich der Verwaltungsvorschriften aus den Anfangsjahren der Normprüfung nicht immer auf verlässlichen und nachprüfbaren Zahlen beruhen.

Dazu kommt, dass in Bundesländern, die erst verhältnismäßig spät mit einer konsequenten Normprüfung begonnen haben, naturgemäß höhere Abbauquoten erzielt werden konnten als etwa in Hessen, das bundesweit als eines der ersten Bundesländer eine ständige Normprüfungskommission eingerichtet und damit bereits seit Anfang der neunziger Jahre einem weiteren Anwachsen seines Vorschriftenbestandes entgegen gewirkt hat. Realistisch und mit den hessischen Verhältnissen vergleichbar erscheinen insoweit die Angaben aus Bayern, dass vom 1. Januar 2003 bis zum 1. Januar 2007 die Zahl der Landesgesetze von 346 auf 293 (rund 15 v.H.) und die Zahl der Rechtsverordnungen von 1.162 auf 841 (rund 27 v.H.) zurückgegangen ist. Das Gleiche gilt für die aus Niedersachsen bekannten Abbauquoten: Dort wurden seit Mai 2003 mehr als 47 v.H. aller Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften abgebaut; der Bestand der Verwaltungsvorschriften wurde nach eigenen Angaben um mehr als 55 v.H. verringert. In der Zusammenschau der Ergebnisse der beiden hessischen Normprüfungen sind diese Abbauquoten durchaus mit den in Hessen erzielten Ergebnissen vergleichbar.

C. Hessische Initiative "Wir bauen Bürokratie ab"

Im Sommer 2006 hat die Hessische Landesregierung die Initiative "Wir bauen Bürokratie ab - Machen Sie mit" gestartet und Bürger, Institutionen und Vertreter von Wirtschafts-, Sozial- und Umweltverbänden sowie Vertreter der Kirchen aufgerufen, Regelungen und Vorgehensweisen in Hessen zu benennen, die im Vergleich zu anderen Bundesländern zu erschwerten oder längeren Entscheidungsverfahren in Hessen führen.

Frage 1. Welche wesentlichen Erkenntnisse hat die Hessische Landesregierung aus dem Projekt gewonnen?

Das Projekt "Wir bauen Bürokratie ab - Machen sie mit" hat gezeigt, dass die Bürger und die Unternehmen großes Interesse an der Mitgestaltung eines schlanken Verwaltungsapparates haben. Es hat aber auch gezeigt, dass die Hessische Landesregierung in der vorangegangenen Legislaturperiode die Bürokratiebelastung der Bürger und der Wirtschaft im Bundesvergleich bereits deutlich reduziert hat. Es wurde kein einziger Fall benannt, der in anderen Bundesländern ein einfacheres oder schnelleres Verfahren im Vergleich zu Hessen beschreibt.