Schutz von Heilquellen an Landesstraßen Beispiel L 3074 zwischen Niederurff und Bad Zwesten

Die Kleine Anfrage beantworte ich im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz wie folgt:

Frage 1. Welche generellen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen bestehen für den Schutz von Heilquellen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen in Hessen?

Für staatlich anerkannte Heilquellen können nach § 47 Hessisches Wassergesetz durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden.

Die Schutzgebiete werden unter Berücksichtigung der mit Erlass vom 27. Juli 1998 eingeführten "Richtlinie für Heilquellenschutzgebiete vom Januar 1998" der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser in Zonen unterteilt und für die Zonen Schutzbestimmungen festgelegt.

Bezüglich des Schutzes der Heilquellen im Bereich von Straßen sind im Falle von neu geplanten oder um- und auszubauenden Straßen des Weiteren die "Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002, (RiStWag)" zu beachten.

Auch für bestehende, noch nicht gesicherte Straßen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sind je nach Erfordernis nachträgliche Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Hierbei ist der Gemeinsame Erlass über "Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten (BeStWag)" des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und des ehemaligen Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit aus dem Jahre 1997 und die Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und den drei Regierungspräsidien von 1997 zu beachten. Gemäß der vorgenannten Verwaltungsvereinbarung werden für bestehende Straßen vorhandene Gefährdungen ermittelt, erforderliche Schutzmaßnahmen konzipiert und nach Dringlichkeit und zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln verwirklicht.

Frage 2. a) Unterscheiden sich die Regelungen der Frage 1 nach der Kategorie der Straßen, der Belastung der Straßen oder anderen Faktoren?

b) Wenn ja, wie?

Bei der Festlegung von konkreten Schutzmaßnahmen an Straßen in Heilquellenschutzgebieten sind unter Bezug auf die vorgenannten Richtlinien, Erlasse und Vereinbarungen die örtlichen geologischen und hydrogeologischen Gegebenheiten sowie die Verkehrsbelastung zu berücksichtigen und danach die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.

Frage 3. Welche Regelungen sind für die Situation der L 3074 zwischen Niederurff und Bad Zwesten anzuwenden?

Geplante Sicherungsmaßnahmen an der L 3074 gemäß den Vorgaben der "Hinweise für Maßnahmen an bestehenden Straßen in Wasserschutzgebieten (BestWag)" und einem Gutachten des hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie betreffen die Art der Ableitung des Straßenoberflächenwassers und die Sicherung der beiden Straßenseiten der L 3074 durch Schutzplanken zur Vermeidung des Abkommens von Fahrzeugen von der Fahrbahn.

Ein Kosten- und Variantenvergleich wird derzeit vom Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel erarbeitet. Sobald das Ergebnis vorliegt, ist über die Umsetzung der Maßnahmen abschließend zu entscheiden.

Frage 4. Wo in Hessen sind ähnliche Verhältnisse von Landesstraßen und Quellen Heilquellen anzutreffen?

Frage 5. Wie wurde in den Fällen der Frage 4 der Schutz der Heilquellen sichergestellt?

In Hessen gibt es eine Vielzahl von Quellfassungen und Heilquellen, in deren Einzugsgebieten (Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten) in relativ geringer Entfernung von der jeweiligen Gewinnungsanlage Straßen (auch Landesstraßen) verlaufen. Allerdings handelt es sich aufgrund der jeweils unterschiedlichen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse um stets gesondert zu bewertende Einzelfälle.

Frage 6. Welche Maßnahmen zum Schutz der Heilquellen sind durch das Land Hessen als Baulastträger bisher zum Schutz der Heilquellen in Bad Zwesten ergriffen worden?

Keine.

Frage 7. a) Welche Maßnahmen sollen bis wann zum Schutz der Heilquellen durch das Land Hessen als Baulastträger zukünftig zum Schutz der Heilquellen in Bad Zwesten ergriffen werden?

b) Welche Kosten werden dabei voraussichtlich entstehen?

Seit längerer Zeit werden Gespräche mit der Gemeinde geführt, um eine für alle Seiten zufrieden stellende Lösung mit dem Ziel herbeizuführen, dass die Quelle ohne Beeinträchtigungen weiter genutzt werden kann.

Frage 8. Welche Argumente sprechen nach Ansicht der Landesregierung für bzw. gegen eine Sperrung der L 3074 zwischen Niederurff und Bad Zwesten für den KfzVerkehr und eine Aufstufung der K 65 zwischen Niederurff und Oberurff in eine Landesstraße?

Frage 9. Mit welchen Kosten ist für die Maßnahmen im Rahmen einer Umwidmung (Frage

8) zu rechnen und in welchem zeitlichen Rahmen wäre die Maßnahme umsetzbar?

Für eine Abstufung der L 3074 zur Gemeindestraße und eine Aufstufung der K 65 zur Landesstraße sprechen Kostenargumente, da somit aufwendige Sicherungsmaßnahmen an der L 3074 und auf den geplanten Radweg parallel zur L 3074 entfallen. Der Radverkehr könnte dann über die abgestufte Landesstraße geführt werden. Lediglich die Zufahrt von der B 3 bis zur Firma Löwensprudel müsste für den Lieferverkehr offen gehalten werden. Wegen des dann nur noch geringen Gefährdungspotenzials sind in Abstimmung mit den Wasserbehörden hier keine Schutzmaßnahmen mehr erforderlich. Zwar liegt auch die K 65 im Heilquellen- und im Wasserschutzgebiet, die Sicherungsmaßnahmen sind allerdings im Vergleich zur L 3074 weniger aufwendig.

Diese Maßnahmen sind im Grundsatz mit der Gemeinde Bad Zwesten abgestimmt worden. Die Kosten werden derzeit von einem Ingenieurbüro berechnet, ein Ergebnis liegt noch nicht vor. Die Umsetzung der Maßnahme in Form der Umwidmung bedarf der Zustimmung der Gemeinde Bad Zwesten.

Konkrete Zeitangaben sind noch nicht möglich.

Frage 10. Wie beurteilt die Landesregierung die Sperrung der L 3074 zwischen Niederurff und Bad Zwesten für den LKW-Durchgangsverkehr als kurzfristig umzusetzende Maßnahme?

Das LKW-Aufkommen auf der L 3074 ist relativ gering, und zwar 49 LKW bei einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge von insgesamt rund 2100 Kfz/24 h im Jahre 2000.

Die L 3074 ist für Gefahrguttransporte gesperrt. Einer Sperrung der L 3074 für den gesamten LKW-Durchgangsverkehr aus Gründen des Gewässerschutzes und einer Verlagerung des Schwerverkehrs auf die K 65 müsste der Schwalm-Eder-Kreis zustimmen, da in einem solchen Fall Mehraufwendungen für die Unterhaltung der Straße entstehen würden. Außerdem wäre eine Abstimmung mit der Verkehrsbehörde erforderlich.

Eine Alternative über die L 3149 wäre mit großen Umwegen verbunden und würde die durch das vorläufige Ausbauende der A 49 betroffenen Neuentaler Ortsteile Bischhausen, Gilsa und Reptisch zusätzlich belasten. Deshalb kommt eine kurzfristige Sperrung der L 3074 für den LKWDurchgangsverkehr nicht in Betracht. Stattdessen werden die Um- Abstufungsbemühungen weiterverfolgt.