Tempolimit auf der A 661

Die Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

Frage 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage basiert das Tempolimit auf der A 661 im Bereich der Stadt Dreieich?

Das Tempolimit wurde vom Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 StVO angeordnet. Die Anordnung begründet sich in der Berechnung des Lärmmittelungspegels gemäß Lärmschutz-Richtlinien-StV plus Zuschlag für einen erhöhten Lärmpegel durch die sanierungsbedürftigen Fahrbahnübergänge auf der Hengstbachtalbrücke.

Die Anordnung ist bis zur Sanierung der Brücke mit Einbau von lärmmindernden Fahrbahnübergängen befristet.

Frage 2. Welche Verkehrs- und Lärmmessungen liegen dem Tempolimit zugrunde?

Zunächst ist anzumerken, dass die dem Tempolimit zugrunde liegenden Lärmpegel nicht anhand von Schallpegelmessungen ermittelt wurden, sondern diese gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nach dem Berechnungsverfahren der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) ausschließlich zu berechnen sind. Der Lärmberechnung lagen dabei die durchschnittlichen täglichen Verkehrsmengen der Bundesverkehrszählung 2000 zugrunde. Diese Verkehrsmengen wurden nochmals verifiziert durch Verkehrszählungen im November 2003. Nach den schalltechnischen Berechnungen vom Dezember 2003 lag der Lärmmittelungspegel tagsüber bei 68 dB(A). Diese Berechnung berücksichtigt nicht den zusätzlichen Lärmpegel, der aus den schadhaften Fahrbahnübergängen der Brücke herrührt. Nach einer Untersuchung der Bundesanstalt für das Straßenwesen vom Januar 2002 ist bei intakten Fahrbahnübergängen von einer Steigerung des Beurteilungspegels von 2 dB(A) auszugehen. Nach einer Untersuchung des Schalltechnischen Beratungsbüros Müller-BBM aus Planegg können unebene Fahrbahnübergänge an Brücken das Überfahrgeräusch um 7 dB(A) steigern. Die Straßenverkehrsbehörde im Hessischen Landesamt für Straßenund Verkehrswesen hat am 10. Februar 2004 einen Ortstermin an der Hengstbachtalbrücke durchgeführt und festgestellt, dass die schadhaften Fahrbahnübergänge einen deutlich hörbaren Lärm verursachen, der über den Lärmemissionen des fließenden Verkehrs liegt.

Frage 3. Wie hoch war die Lärmbelastung der Anwohner gemessen in Dezibel im genannten Gebiet vor der Maßnahme?

Der berechnete Lärmmittelungspegel lag bei 68 dB(A) zuzüglich mindestens 3 dB(A) infolge der schadhaften Fahrbahnübergänge an der Hengstbachtalbrücke (siehe Antwort zu Frage 2).

Frage 4. Welche Lärmreduzierung verspricht sich die Landesregierung von dem Tempolimit?

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h lässt an dieser Stelle rechnerisch eine Minderung des Lärmpegels um mehr als 3 dB(A) erwarten.

Frage 5. Hält die Landesregierung ein Tempolimit im weiteren Verlauf der A 661 im Bereich der Stadt Offenbach, wie es von der dortigen Stadtverordnetenversammlung gewünscht wird, ebenfalls für möglich?

Nein.

Frage 6. Wenn nein, wo liegen aus Sicht der Landesregierung die Unterschiede zur Situation im Bereich der Gemeinde Dreieich?

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen kommt in Betracht, wenn der Lärmmittelungspegel die Grenzwerte aus den LärmschutzRichtinien-StV überschreitet. Dies ist weder in Dreieich noch in Offenbach der Fall; in Dreieich musste jedoch der zusätzliche Lärm infolge der schadhaften Fahrbahnübergänge an der Hengstbachtalbrücke berücksichtigt werden. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen sind zudem nur dann zulässig, wenn sie geeignet sind, eine Lärmreduzierung von mindestens 3 dB(A) zu bewirken. Dies ist in Dreieich der Fall, nicht aber in Offenbach.

Frage 7. Hat die Landesregierung die Möglichkeiten, zu einem Tempolimit auch im Bereich der Stadt Offenbach zu kommen, genauso intensiv geprüft wie im Bereich Dreieich; wenn nein, warum nicht?

Die Überprüfungen waren gleich intensiv. So wurden die durchschnittlichen täglichen Verkehrsmengen auf der A 661 bei Offenbach auf den heutigen Stand hochgerechnet. Die ermittelten Zahlen entsprechen den aktuellen Verkehrsmengenerhebungen der Stadt Offenbach. Auf der Basis dieser Verkehrsmengen wurden die vorschriftsmäßigen Lärmpegelberechnungen auch in Offenbach durchgeführt.

Frage 8. Welche Prüfungen wurden gegebenenfalls nur im Bereich der Stadt Dreieich und nicht im Bereich der Stadt Offenbach durchgeführt?

Der Straßenbauverwaltung war der lokale Einzelfall der sanierungsbedürftigen Fahrbahnübergänge an der Hengstbachtalbrücke bei Dreieich bekannt.

Daher wurde hier ein Ortstermin zur Überprüfung der besonderen Lärmsituation durchgeführt.

Frage 9. Hat die Landesregierung bei der Betrachtung der Verkehrsbelastung berücksichtigt, dass seit dem "Lückenschluss" der A 661 zwischen Offenbacher Kreuz und Bad Homburger Kreuz die A 661 vermehrt zur Umfahrung des Frankfurter Kreuzes als Verbindung zwischen A 3 und A 5 benutzt wird?

Ja (siehe Antwort zu Frage 7). Frage 10. Hält es die Landesregierung für möglich, dass angesichts des stark gestiegenen Verkehrsaufkommens eine Begrenzung der Geschwindigkeit auf 80 km/h im Bereich Offenbach für eine Reduzierung der Lärmbelastung von mehr als 3 dB(A) sorgen könnte?

Nein.