Gewährung von Fördermitteln

Die Gemeinden und Landkreise erfüllen die nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nach Weisung.

§ 7

(1) Für die Entscheidung über die Gewährung von Fördermitteln ist ein Entgelt in Höhe von 0,5 bis 2,5 vom Hundert des zu bewilligenden Darlehensbetrages oder des zu bewilligenden Zuschusses abhängig vom Verwaltungsaufwand zu entrichten. Für die Übernahme von Bürgschaften ist ein Entgelt in Höhe von 0,5 bis 2,5 vom Hundert des zu verbürgenden Darlehensbetrages zu entrichten.

(2) Für die Verwaltung der Fördermittel ist ein Entgelt von 0,1 bis 0,5 vom Hundert des Darlehensbetrages je Jahr abhängig vom Verwaltungsaufwand zu entrichten.

§ 8

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, es tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Artikel 2

Aufhebung von Vorschriften Art. 2 § 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Lahn-Dill-Gebietes und zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie zur Regelung sonstiger Fragen der Verwaltungsreform vom 10. Juli 1979 (GVBl. I S. 179), geändert durch Gesetz vom 25. September 1991 (GVBl. I S. 301), wird aufgehoben.

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376) wurde der bisherige Soziale Wohnungsbau zu einer "Sozialen Wohnraumförderung" weiterentwickelt und hierfür die rechtlichen Grundlagen in dem als Art. 1 des Reformgesetzes verkündeten Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) geschaffen. Gleichzeitig wurden andere, mit der Sozialen Wohnraumförderung im Zusammenhang stehende Rechtsvorschriften entsprechend angepasst.

Das neue Wohnraumförderungsgesetz enthält eine Reihe von Vorschriften, für deren Durchführung "zuständige Stellen" zu bestimmen sind.

Nach § 3 der Hessischen Gemeindeordnung und § 3 der Hessischen Landkreisordnung können die Gemeinden und Landkreise als zuständige Stelle nur durch Gesetz bestimmt werden. Für den Bereich des Sozialen Wohnungsbaus nach dem nunmehr aufgehobenen Zweiten Wohnungsbaugesetz erfolgte dies bisher durch das Gesetz zur Neugliederung des Lahn-DillGebiets vom 10. Juli 1979 (GVBl. I S. 179). Den für die Durchführung des Wohnraumförderungsgesetzes "zuständigen Stellen" werden keine neuen oder zusätzlichen Aufgaben übertragen. Die Zuständigkeitsregelungen werden lediglich der geänderten bundesgesetzlichen Regelung angepasst.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1 § 1

Die Zuständigkeitsregelung entspricht inhaltlich den Vorschriften des Art. 2

§ 1 des Gesetzes zur Neugliederung des Lahn-Dill-Gebiets und zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sowie zur Regelung sonstiger Fragen der Verwaltungsreform vom 10. Juli 1979 (GVBl. I S. 179), geändert durch Gesetz vom 25. September 1991 (GVBl. I S. 301). Die bisher in Art. 2 § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes zusätzlich enthaltene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften ist entbehrlich.

Zu Art. 1 § 2

Für die Erteilung der Förderzusage nach § 13 Abs. 1 WoFG, die Genehmigung zur Selbstnutzung, zum Leerstehenlassen für die Dauer von mindestens drei Monaten und die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken oder entsprechender baulicher Änderungen nach § 27 Abs. 7 Satz 1 WoFG, für die Vereinbarung der Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 31 Abs. 1 WoFG sowie für die Aufhebung und Neubestellung dinglicher Rechte im Rahmen der Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen nach § 31 Abs. 4 WoFG, für die Vollziehung der Bestimmungen der Förderzusagen im Wege des Verwaltungszwangs nach § 32 Abs. 1 Satz 1 WoFG, für die Entgegennahme der schriftlichen Mitteilung über die Veräußerung von belegungs- oder mietgebundenen Wohnungen und die Begründung von Wohnungseigentum an solchen Wohnungen nach 32 Abs. 3 Satz 1 WoFG und die Erhebung von Geldleistungen bei schuldhaften Verstößen gegen Bestimmungen des Wohnraumförderungsgesetzes nach § 33 Satz 1 WoFG bleibt es wie auch schon während der Geltung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bei der Zuständigkeit der Landesbank Hessen-Thüringen.

Etwas anderes gilt nur, soweit die Wohnungen ausschließlich mit Mitteln eines Landkreises und/oder einer Gemeinde gefördert worden sind. In diesem Falle ist diejenige Gebietskörperschaft zuständig, mit deren Mitteln die Förderung durchgeführt wurde, bei einer gemeinsamen Förderung durch Mittel des Landkreises und der Gemeinde jeweils die Gemeinde.

Zu Art. 1 § 3

Bezüglich der weiteren Aufgaben nach dem Wohnraumförderungsgesetz verbleibt es bei der sachlichen Zuständigkeit der Gemeinden.

Zu Art. 1 § 4

Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 27 Abs. 2 Satz 1 WoFG kann nach der Neuregelung nur noch auf die

Gemeinde übertragen werden, in deren Gebiet die vom Wohnungsuchenden gewünschte Wohnung liegt. Nachdem nach § 9 Abs. 3 WoFG in den Bundesländern unterschiedliche Einkommensgrenzen bestimmt werden können und auch die Wohnungsgröße nach § 10 Abs. 1 WoFG ausschließlich durch Bestimmungen der Länder festgelegt werden, ist eine einheitliche örtliche Zuständigkeit festzulegen. Wohnberechtigungsscheine anderer Bundesländer haben nur in diesen Bundesländern Gültigkeit, nicht jedoch in Hessen. Ebenso berechtigen in Hessen ausgestellte Wohnberechtigungsscheine nicht zum Bezug von im Wege der Sozialen Wohnraumförderung geförderten Mietwohnungen in anderen Bundesländern.

Zu Art. 1 § 5

Für die Freistellung von Belegungsbindungen - nicht von Mietbindungen von bestimmten Wohnungen, Wohnungen bestimmter Art und für Wohnungen in bestimmten Gebieten verbleibt es bei der Zuständigkeit des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums, für die Freistellung einzelner Wohnungen von den Belegungsbindungen unter den Voraussetzungen des § 30 WoFG bei der Zuständigkeit der Landesbank Hessen-Thüringen.

Zwar wurde zu einem früheren Zeitpunkt (im Jahre 2000) in Aussicht gestellt, die Zuständigkeit für die Freistellung einzelner Wohnungen von den Belegungsbindungen auf die Kommunen - insbesondere die kreisfreien Städte

- zu übertragen, diese Änderung der Zuständigkeit soll jedoch zunächst zurückgestellt werden. Im Bericht des Hessischen Rechnungshofs vom 8. April 2003 werden Mängel bei der Überwachung der Bindungen durch die Kommunen festgestellt. Die Landeshauptstadt Wiesbaden hat z. B. die Nutzung geförderter Wohnungen zu gewerblichen Zwecken im Rahmen des Verbotes der Zweckentfremdung von Wohnraum genehmigt, ohne die Landestreuhandstelle darüber zu unterrichten. Unter diesen Umständen bestehen zurzeit Bedenken, die Zuständigkeit für die Freistellung geförderter Wohnungen von den Belegungsbindungen auf die Gemeinden zu übertragen. Erst wenn die vom Hessischen Rechnungshof festgestellten Mängel bei der Überwachung der Bindungen für die Zukunft abgestellt werden können, ist die Erweiterung der Zuständigkeiten der Gemeinden - insbesondere der kreisfreien Städte - erneut in Erwägung zu ziehen.

Hinzu kommt, dass bei einer Übertragung der Zuständigkeit für die Freistellung einzelner Wohnungen von der Einhaltung des maßgeblichen Einkommens Voraussetzungen und Grenzen festgelegt werden müssten, um einen weitgehenden Verzicht auf die Einhaltung der Belegungsbindungen und damit weitgehende Fehlförderungen auszuschließen, die nach der zwingenden Vorschrift des § 7 Nr. 2 WoFG vermieden oder ausgeschlossen werden müssen.

Zu Art. 1 § 6

Die Aufgaben nach diesem Gesetz sind den Gemeinden und Landkreisen wie bisher zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. Nur dadurch kann eine landeseinheitliche Verwaltungspraxis sichergestellt werden, die dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz gerecht wird.

Zu Art. 1 § 7

Da die bisherigen Gebührentatbestände für die Tätigkeit der Landestreuhandstelle bei der Landesbank Hessen-Thüringen aufgehoben wurden, sind im Ausführungsgesetz zum Wohnraumförderungsgesetz im richtigen Sachzusammenhang die zu erhebenden Entgelte festzulegen.

Zu Art. 1 § 8

Um Rechtssicherheit für die Zuständigkeiten zu erreichen, soll das Gesetz unmittelbar nach seiner Verkündung in Kraft treten. Da Stammgesetze auf fünf Jahre zu befristen sind, tritt Art. 1 des Gesetzes am 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Zu Art. 2

Die bisher in Art. 2 § 3 des "Lahn-Dill-Gesetzes" geregelte Zuständigkeit für die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Wohnungsbaufördermitteln wird in das Gesetz zur Ausführung des Wohnraumförderungsgeset zes übernommen. Als Folge davon kann Art. 2 § 3 des "Lahn-Dill-Gesetzes" entfallen.

Zu Art. 3

Da Änderungsgesetze von der Befristung ausgenommen sind und für das Ausführungsgesetz zum Wohnraumförderungsgesetz keine Ausnahmetatbestände vorliegen, ist nur das Ausführungsgesetz auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen.