Dienstobliegenheiten der Justizwachtmeister definiert werden und deshalb nur in Ausnahmefällen gesondert vergütet werden

Kleine Anfrage der Abg. Faeser, Frankenberger, Hofmann und Dr. Weil nunmehr anfallende Hausdienstgeschäfte als Dienstobliegenheiten der Justizwachtmeister definiert werden und deshalb nur in Ausnahmefällen gesondert vergütet werden sollen.

Vorbemerkung des Ministers der Justiz:

Die Vorbemerkung der Fragesteller stellt die Vergütung der Hausdienstgeschäfte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften unzutreffend dar. Im Rahmen der Erlassbereinigung wurde der Runderlass über die Besorgung der Hausdienstgeschäfte bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 24. Mai 1993 (JMBl. S. 478), geändert durch Runderlass vom 8. Oktober 2001 (JMBl. S. 686), der mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten ist, überarbeitet und an die veränderten Rahmenbedingungen angepasst.

Der neu gefasste Runderlass vom 30. Juli 2004 (JMBl. S. 320) berücksichtigt daher die Ausstattung der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit zeitgemäßen technischen Standards und die geltenden tarifrechtlichen sowie organisatorischen Regelungen und entspricht im Wesentlichen der bisherigen Verwaltungsvorschrift.

Die Bestimmungen zu den Hausdienstgeschäften, die regelmäßig zu den Dienstobliegenheiten des Justizwachtmeisterdienstes zählen können, und den Hausdienstgeschäften, die nicht zu den Dienstobliegenheiten gehören, sind unverändert geblieben. Darüber hinaus ist bei der Neufassung des Runderlasses festgestellt worden, dass trotz der Arbeitszeiterhöhung für Beamtinnen und Beamte zum 1. Januar 2004 weiterhin Bedarf an der Vergabe von Hausdienstgeschäften in Nebentätigkeit besteht.

Frage 1. Wie viele Justizwachtmeister erhielten in den Jahren

a) 2000,

b) 2001,

c) 2002,

d) 2003 eine gesonderte Vergütung für die Erledigung von Hausdienstgeschäften?

In den Jahren 2000 bis 2003 sind an jeweils zu a: 51,

zu b: 51,

zu c: 51,

zu d: 49 Angehörige des Justizwachtmeisterdienstes Hausdienstvergütungen gezahlt worden.

Eingegangen am 30. Dezember 2004 · Ausgegeben am 20. Januar 2005

Frage 2. Wie hoch waren die Kosten, die durch die Zahlung der in Frage 1 dargestellten Vergütungen in den Jahren

a) 2000,

b) 2001,

c) 2002,

d) 2003 jeweils für das Land Hessen entstanden sind?

Die Ausgaben für Hausdienstvergütungen beliefen sich in den Jahren 2000 bis 2003 jeweils auf:

zu a: geschätzt 154.498,

zu b: geschätzt 156.402,

zu c: geschätzt 151.565,

zu d: 152.842.

Die Ausgaben für die Jahre 2000 bis 2002 wurden bezüglich der fortlaufend das ganze Jahr hindurch gleich bleibenden Arbeiten sowie der Heizungsarbeiten während der Monate Oktober bis April aus den vorliegenden Unterlagen entnommen und hinsichtlich der anderen Arbeiten, die nur während eines Teils des Jahres anfallen, geschätzt, da in Anbetracht der kurzen Erledigungsfrist eine Befragung der einzelnen Gerichte und Behörden nicht möglich war.

Frage 3. Bei welchen Gerichten und Staatsanwaltschaften wurden in den in den Fragen 1 und 2 genannten Jahren so genannte Hausdienstgeschäfte durch Justizwachtmeister erledigt?

In der Anlage wurden die einzelnen Gerichte und Staatsanwaltschaften, an denen in den Jahren 2000 bis 2003 Hausdienstgeschäfte erledigt wurden, aufgelistet.

Frage 4. Bei welchen Gerichten und Staatsanwaltschaften werden künftig die Hausdienstgeschäfte durch Justizwachtmeister wahrgenommen?

Auf Grundlage des Runderlasses vom 30. Juli 2004 (JMBl. S. 320) wurden bisher Hausdienstgeschäfte an 29 Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister bei insgesamt 28 Gerichten und Staatsanwaltschaften übertragen. Die einzelnen Gerichte und Staatsanwaltschaften ergeben sich ebenfalls aus der Anlage.

Der durch die Arbeitszeitverlängerung zu verzeichnende Produktivitätsgewinn hat seit Beginn des Jahres insgesamt zu einer Minimierung bzw. Verringerung der zu vergütenden Hausdienstgeschäfte im Nebenamt geführt, da verschiedene Aufgaben nunmehr den Dienstobliegenheiten im Hauptamt zuzurechnen sind, die mit der Besoldung abgegolten werden. Die Auswirkungen der Arbeitszeitverlängerung sind jedoch bei jeder einzelnen Behörde verschieden und vom jeweiligen Personalbestand im Justizwachtmeisterdienst abhängig.

Frage 5. In welchem Umfang und bei welchen Gerichten und Staatsanwaltschaften wurden im Nachgang zu dem vorbezeichneten Runderlass Beschäftigungsverhältnisse oder andere Verträge mit Dritten gekündigt, weil die Durchführung von Hausdienstgeschäften nun von den Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes erledigt werden soll?

Zur konkreten Beantwortung wäre eine Befragung der Gerichte und Behörden erforderlich. In Anbetracht der Erledigungsfrist ist eine entsprechende Erhebung nicht durchgeführt worden. Nach den der Präsidentin des Oberlandesgerichts und dem Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht vorliegenden Erkenntnissen wurden keine Beschäftigungsverhältnisse oder andere Verträge mit Dritten gekündigt. Auch ist nicht bekannt, wie hoch der Umfang der an Dritte vergebenen Aufgaben ist. Aus Gründen der Kostenersparnis wird von den Gerichten und Behörden weitgehend die Erledigung der Hausdienstgeschäfte gegen Vergütung durch ihre eigenen Bediensteten angestrebt, da die Vergabe dieser Hausdienstgeschäfte an Dritte auch unter Berücksichtigung des entstehenden Verwaltungsaufwandes kostenintensiver wäre.