Sozialgerichtsgesetz

Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Siebentes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz.

Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 den nachstehenden, durch Kabinettsbeschluss vom 29. November 2004 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor.

Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister der Justiz vertreten.

A. Problem:

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz regelt die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte nach den Bezirken der Amtsgerichte. Mit der Zuweisung der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes zum 1. Januar 2005 zu den Sozialgerichten sowie der Umsetzung dieser Zuweisung für das sozialgerichtliche Verfahren mit dem Siebenten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) wird im Hessischen Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz eine Regelung dafür erforderlich, welche Kreise und kreisfreien Städte vorschlagsberechtigt für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der zum 1. Januar 2005 zu errichtenden Fachkammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes sind. Die Regelung des Vorschlagsrechts ist Voraussetzung für die Berufung dieser ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

B. Lösung:

In das Hessische Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz ist eine ergänzende Regelung aufzunehmen.

C. Befristung:

Der Entwurf sieht eine Befristung des Stammgesetzes vor.

D. Alternativen Keine.

E. Kosten Keine.

F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer Keine.

G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen Keine.

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Siebentes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz Vom Artikel 11

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1989 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 1999 (GVBl. I S. 434), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt: "(4) Vorschlagsberechtigt für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Kammern für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a des Sozialgerichtsgesetzes sind für

1. das Sozialgericht Darmstadt die Stadt Darmstadt sowie die Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Odenwaldkreis und Offenbach,

2. das Sozialgericht Frankfurt am Main die Städte Frankfurt am Main und Offenbach am Main sowie der Landkreis Hochtaunuskreis,

3. das Sozialgericht Fulda die Landkreise Fulda und Main-KinzigKreis,

4. das Sozialgericht Gießen die Landkreise Gießen, Lahn-Dill-Kreis, Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis,

5. das Sozialgericht Kassel die Stadt Kassel sowie die Landkreise Hersfeld-Rotenburg, Kassel, Schwalm-Eder-Kreis, WaldeckFrankenberg und Werra-Meißner-Kreis,

6. das Sozialgericht Marburg der Landkreis Marburg-Biedenkopf,

7. das Sozialgericht Wiesbaden die Landeshauptstadt Wiesbaden sowie die Landkreise Rheingau-Taunus-Kreis und Main-TaunusKreis."

2. Dem § 11 wird folgender Satz angefügt: "Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft."

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Ändert GVBl. II 213-1

Begründung:

A. Allgemeines:

Der Gesetzentwurf setzt die Entscheidung des Bundesgesetzgebers um, die Angelegenheiten der Sozialhilfe den Sozialgerichten zum 1. Januar 2005 zuzuweisen (Art. 38 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch). In Ergänzung dazu sind mit dem Siebenten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) die Angelegenheiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des 7.

SGGÄndG) den Sozialgerichten zugewiesen worden. Die Kreise und kreisfreien Städte haben durch den neuen § 14 Abs. 5 SGG das Vorschlagsrecht für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter dieser Fachkammern erhalten. Da das Hessische Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz bisher keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, welche Landkreise und kreisfreien Städte für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der sieben hessischen Sozialgerichte vorschlagsberechtigt sind, ist es um eine entsprechende Regelung zu ergänzen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1

Zu Nr. 1 (§ 6 Abs. 4 Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz):

Mit dieser Regelung wird bestimmt, welche Landkreise und kreisfreien Städte zu welchem der sieben hessischen Sozialgerichte vorschlagsberechtigt für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Fachkammern in Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG n.F. sind.

Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt erhält ein Vorschlagsrecht zu einem der sieben hessischen Sozialgerichte. Diese Regelung wurde gewählt, um eine einfache, übersichtliche und praktikable Handhabung des Vorschlagsrechts zu gewährleisten. Die Amtsbezirke der Sozialgerichte richten sich zwar nach § 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz nach den Bezirken der Amtsgerichte. Diese sind jedoch nicht deckungsgleich mit den Grenzen der Landkreise. So gehört nach § 4 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz der Bezirk des Amtsgerichts Königstein im Taunus zum Sozialgericht Frankfurt am Main. Der Bezirk des Amtsgerichts Königstein umfasst Gebiets-Anteile des Hochtaunuskreises und des Main-Taunus-Kreises. Andere Gebiets-Teile des Main-Taunus-Kreises fallen in den Amtsbezirk des Sozialgerichts Wiesbaden (z.B. das ehemalige Amtsgericht Hochheim). Gleiches gilt für die Kreise Hersfeld-Rotenburg, Main-Kinzig-Kreis, Schwalm-Eder-Kreis und Kreis Waldeck-Frankenberg. Auch die Amtsgerichte dieser Landkreise fallen in den Bezirk verschiedener Sozialgerichte.

Der Gesetzentwurf sieht vor, von der Verteilung des Vorschlagsrechts eines Landkreises auf mehrere Sozialgerichte entsprechend den Amtsgerichtsbezirken abzusehen, weil eine solche Regelung unübersichtlich und damit wenig praktikabel erscheint und deshalb die Gefahr von Fehlern bei der Ausübung des Vorschlagsrechts in sich trägt. Solche Fehler können über das Berufungsverfahren der ehrenamtlichen Richter Auswirkungen auf die Bestimmung des gesetzlichen Richters haben.

Ein Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters wegen einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank hat zur Folge, dass gerichtliche Entscheidungen nach § 202 SGG in Verbindung mit § 547 Nr. 1 ZPO aufzuheben sind (absoluter Revisionsgrund). Um solche Risiken zu vermeiden, soll jedem Landkreis das Vorschlagsrecht nur zu jeweils einem Sozialgericht zugewiesen werden.

Diese Regelung des § 6 Abs. 4 steht mit dem Bundesrecht im Einklang.

Nach § 16 Abs. 6 SGG sollen die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter im Bezirk des Sozialgerichts wohnen oder ihren Betriebssitz haben oder beschäftgt sein. Die Vorschrift lässt allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz zu. Die vorgesehene Regelung des Vorschlagsrechts kann in einzelnen Fällen dazu führen, dass die vorgeschlagene Person zwar im Gebiet des vorschlagsberechtigten Landkreises wohnt, ihren Betriebssitz hat oder beschäftigt ist, dieser Ort jedoch nicht im Bezirk des Sozialgerichts nach § 4 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz liegt. Dabei wird es sich jedoch nur um eine geringe Zahl von Abweichungen vom Grundsatz des § 16 Abs. 6 SGG handeln können. Dies erscheint gerechtfertigt, weil mit der Zuordnung eines Landkreises zu einem Sozialgericht klare und eindeutige Regeln für das Vorschlagsrecht geschaffen werden und dadurch im Interesse der Rechtssicherheit mögliche Fehler bei der Besetzung der Sozialgerichte mit ehrenamtlichen Richterinnen und Richter von vornherein vermieden werden.

Zu Nr. 2 (§ 11 Satz 2 Hessisches Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz):

Die Vorschrift regelt die Befristung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz.

Zu Art. 2

Art. 2 regelt das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes. Entsprechend der Entscheidung des Bundesgesetzgebers zur Rechtswegzuweisung zum 1. Januar 2005 ist auch die landesrechtliche Umsetzung zu diesem Zeitpunkt in Kraft zu setzen.