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Die klinisch wichtigsten - weil häufigsten - autosomalen Aberrationen sind die Trisomien der Chromosomen 13, 18 und 21. Forensisch relevant dürfte im Wesentlichen die Trisomie 21 (Down-Syndrom) sein.

Beim Down-Syndrom tritt das Chromosom 21 dreifach auf. Theoretisch könnte somit die Untersuchung des Datenbanksystems D21S11 - welches auf dem Chromosom 21 liegt - Hinweise auf diese seltene Erbkrankheit liefern.

Eine sichere, statistisch relevante Diagnose, dass der Spurenverursacher tatsächlich an dieser auch äußerlich sichtbaren Krankheit leidet, kann jedoch in keinem Fall getroffen werden. Zum Beispiel können derartige Abweichungen auch durch einen simplen somatischen Mosaizismus erklärt werden, der zu keiner Krankheit führt. Unter somatischem Mosaizismus versteht man dabei eine Mutation, die in der frühen Embryonalentwicklung auftritt und nur ein bestimmtes Gewebe betrifft, das dann ein abweichendes Merkmal besitzen kann. Eine sichere Diagnose setzt also immer eine zytologische Untersuchung voraus, die über die Möglichkeiten eines kriminaltechnischen Labors weit hinausgeht.

Als weiteres Beispiel nennt der Hessische Datenschutzbeauftragte numerische Aberrationen der Geschlechtschromosomen, wie z. B. das Klinefelteroder Turner-Syndrom. Aber auch hier gilt, dass eine sichere Diagnose nur zytogenetisch getroffen werden kann.

Bei der im Tätigkeitsbericht erwähnten ethnischen Zuordnung handelt es sich nicht um codierte Erbinformationen, sondern vielmehr um die Auswertung einer statistischen Verteilung bestimmter Konstellationen in den DNAldentitätsmustern. Die insoweit zu gewinnenden eher vagen Wahrscheinlichkeitsaussagen sind für Ermittlungs- oder Fahndungszwecke ebenso wenig verwertbar wie die unter dem Begriff der "Koppelung" in der Wissenschaft diskutierten Möglichkeiten einer mittelbaren Deutung nicht codierender Abschnitte.

Nicht ausgeschlossen werden kann freilich, dass mit dem Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu irgendeinem künftigen Zeitpunkt weitergehende qualitative Aussagen zu persönlichen Eigenschaften des Betroffenen auch auf der Grundlage der DNA-Identitätsmuster möglich sein werden. Stand der Kriminaltechnik ist dies nicht und es erscheint nicht sinnvoll, die gesetzlichen Voraussetzungen für den Einsatz des genetischen Fingerabdrucks an spekulativen Vorhersagen zur Entwicklung der Wissenschaft auszurichten.

Zu 5.3 Fehlende Grundlagen für Massenscreenings

So genannte Massenscreenings auf freiwilliger Basis sind nicht auf die Durchführung von DNA-Analysen beschränkt. Gegenstand sind Aufforderungen an die Bevölkerung bzw. an - etwa lokal, nach Geschlecht und Alter qualifizierte Bevölkerungsanteile, sich freiwillig der Abnahme von daktyloskopischen Fingerabdrücken oder aber von Speichelproben mit dem Ziel der molekulargenetischen Untersuchung zur Aufklärung einer Straftat zu unterziehen. Entsprechende Maßnahmen sind - dies gebietet schon der Aufwand für Vorbereitung und Durchführung - ultima ratio bei Verfahren etwa wegen schwerer Gewaltverbrechen, wenn auf andere Weise eine weitere Tataufklärung aussichtslos erscheint.

Dem Tätigkeitsbericht ist zuzustimmen, dass die Bitte um Mitwirkung an Personen gerichtet wird, die selbst nicht in einem Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO stehen. Typischerweise werden solche Untersuchungen in einem Umfang durchgeführt, bei dem schon aufgrund der Anzahl der befragten Personen nicht von Beschuldigten gesprochen werden kann.

Der Tätigkeitsbericht qualifiziert die hier beschriebenen Ermittlungsmaßnahmen als Grundrechtseingriff und folgert daraus den Vorbehalt einer gesetzlichen Eingriffsnorm. Dabei wird unterstellt, dass es sich bei der Zustimmung der Betroffenen nicht um ein freiwillig erteiltes Einverständnis, sondern angesichts der Gesamtumstände tatsächlich um eine staatlich erzwungene Duldung bzw. Mitwirkung handelt. Diese Bewertung stellt auf ein Verständnis von Eingriff und Freiwilligkeit ab, das an die Praxis der Strafverfolgung unrealistische Anforderungen stellt. Als Beispiel mag angeführt werden, dass auch der freiwillige Einlass von Ermittlungsbeamten unter dem Eindruck einer sonst drohenden Anordnung der Hausdurchsuchung jenseits einer völlig freien Willensentscheidung liegt. Gleichwohl bestehen kaum

Zweifel daran, dass im Falle einer solchen Zustimmung die Wohnung auch ohne richterliche Durchsuchungsanordnung betreten werden darf. Gleiches gilt für die freiwillige Herausgabe von Beweismitteln, wenn diese nur zur Abwendung der gerichtlichen Beschlagnahme erfolgt.

Nicht anders zu beurteilen sind die im Tätigkeitsbericht angesprochenen Reihenuntersuchungen. Allein ein gewisser sozialer Druck qualifiziert die Bitte der Strafverfolgungsbehörden um Mitwirkung nicht zur staatlichen Zwangsmaßnahme mit Eingriffscharakter. Auch der Umstand, dass die Verweigerung der Zustimmung im Einzelfall geeignet sein mag, einen Verdacht auf den Betroffenen zu fokussieren, kann nicht als Verstoß gegen das Selbstbegünstigungsprinzip oder als unzulässige Abpressung informationeller Freiräume angesehen werden. Der Betroffene hat es in der Hand, seine Zustimmung zu geben oder zu verweigern. Es handelt sich nicht um eine Zwangsmaßnahme und daher auch nicht um einen dem Gesetzesvorbehalt unterfallenden Grundrechtseingriff, sondern vielmehr gerade um die Ausübung der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen. Da es um eine freiwillige Mitwirkung im Strafverfahren geht, gilt insoweit auch nicht die Beschränkung durch den Begriff des Anfangsverdachts.

Freilich dürfte die Zulässigkeit einer langfristigen, über die sich aus dem Anlassfall ergebende Erforderlichkeit hinausreichenden Speicherung oder Nutzung der gewonnenen Daten zweifelhaft sein. Hierauf erstreckt sich auch die Zustimmung der Betroffenen nicht. Aber eine solche den konkreten Zweck überschreitende Verwendung der DNA-Muster oder Fingerabdrücke steht bisher auch nicht in Rede. Insbesondere werden die im Rahmen entsprechender Reihenuntersuchungen gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster nicht in die DNA-Datei des Bundeskriminalamts eingestellt.

Zu 5.4 Diskrete Ladung zur Vorsprache bei der Polizei

Die Landesregierung teilt die Einschätzung des Hessischen Datenschutzbeauftragten zur Vorgehensweise bei der Übermittlung einer Vorladung zwecks Abgabe einer Speichelprobe bei der Polizei uneingeschränkt.

Die Polizeipräsidien und das Landeskriminalamt wurden daher per Erlass aufgefordert, eine entsprechende Verfahrensweise zu gewährleisten.

Zu 5.5 Anfertigen von Fotografien bei Demonstrationen

Die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten durchgeführten Überprüfungen haben belegt, dass die Polizei rechtmäßig gehandelt hat. Die Landesregierung teilt die Auffassung des Hessischen Datenschutzbeauftragten, dass im Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes dessen Vorschriften über Bild- und Tonaufzeichnungen (§ 12a und § 19a) § 14 Abs. 2 HSOG vorgehen.

Zu 5.6 Gefährderansprache durch die Polizei

Die Landesregierung stimmt den Ausführungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten zu.

Zu 5.7 Gelöscht und doch nicht gelöscht

Der Sachverhalt ist vom Hessischen Datenschutzbeauftragten korrekt dargestellt. Es handelt sich um einen bedauerlichen Einzelfall, bei dem ein Polizeipräsidium das Landeskriminalamt entgegen den bestehenden Verwaltungsvorschriften (Nr. 17.4 KPS-Richtlinien) nicht über die vorgenommene Löschung in Kenntnis gesetzt hatte.

Zu 5.8 Prüfung der Luftverkehrsbehörde beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main

Die Landesregierung stimmt den Ausführungen des Hessischen Datenschutzbeauftragten zur Luftfahrtbehörde beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main zu.

In Bezug auf die Datenkommunikation mit dem APIS-System ist darauf hinzuweisen, dass eine elektronische Datenübermittlung lediglich bis zum Landeskriminalamt und nicht direkt in das Bundeszentralregister beim Generalbundesanwalt erfolgt.

Die vom Hessischen Datenschutzbeauftragten beschriebene automatisierte Erstellung der Bescheinigung über die Anerkennung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit und Übermittlung an die Fraport AG findet nur auf

Anstoß ("Tastendruck") der jeweiligen Sachbearbeiterin bzw. des jeweiligen Sachbearbeiters statt.

Zu 6. Ausländerbehörden Prüfung der Ausländerbehörde des Landkreises Marburg

Zu 6.1 Einholung von Auskünften beim Landesamt für Verfassungsschutz und Landeskriminalamt im Rahmen von Aufenthaltsgenehmigungen

Durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 wurde auch das Ausländergesetz (AuslG) geändert, um die Sicherheit in der Bundesrepublik Deutschland zu erhöhen. Es wurde ein erweiterter Versagungsgrund (§ 8 Abs. 1 Nr. 5) in das Ausländergesetz eingefügt, wonach die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz zu versagen ist, wenn Tatsachen belegen, dass der Ausländer

- die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet,

- sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt,

- öffentlich zu Gewalttätigkeiten aufruft oder mit Gewalttätigkeit droht, und

- wenn Tatsachen belegen, dass er einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt.

Zudem werde in § 64a AuslG geregelt, dass die vorhandenen Erkenntnisse bei den Sicherheitsbehörden abgefragt werden können. Dies gilt sowohl für die Auslandsvertretungen als auch für die Ausländerbehörden.

Die Ausländerbehörden haben Abfragen durchzuführen bei befristeten Aufenthaltserlaubnissen nach einem Länderkatalog und vor Verfestigungen (unbefristeter Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung) in jedem Einzelfall. Es ist richtig, dass die Polizeibehörden bereits aufgrund anderer Vorschriften (§ 76 Abs. 4 AuslG) zur Übermittlung bestehender Erkenntnisse verpflichtet sind. Der Hessische Datenschutzbeauftragte stellt insoweit die Frage, ob eine erneute Anfrage überhaupt ein Mehr an Informationen bringen könne.

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht alle Ermittlungsverfahren den Ausländerbehörden mitgeteilt werden und dass es auch immer wieder zu längeren Fristen bei den Mitteilungen kommt. Im Hinblick auf die mit der Änderung des Ausländergesetzes angestrebte Erhöhung der Sicherheit müssen die Doppelmitteilungen insoweit hingenommen werden, zumal darin kein datenschutzrechtlicher Verstoß erkennbar ist.

Zu 6.2 Datensicherheit im Gebäude des Landratsamtes

Im September 2003 fand eine datenschutzrechtliche Prüfung durch Bedienstete des Hessischen Datenschutzbeauftragten bei der Ausländerbehörde des Landrats des Landkreises Marburg-Biedenkopf statt. Im Zuge der Prüfung wurden gravierende datenschutzrechtliche Mängel bei der Datensicherung im Gebäude der Kreisverwaltung festgestellt, unter anderem dass in den Flurbereichen des 1., 2. und 3. Stockes des Verwaltungsgebäudes nicht verschlossene Stahlschränke, in denen sich zum großen Teil personenbezogene Unterlagen bzw. Akten befanden, aufgestellt waren. In der Abschlussbesprechung der Prüfung wurden diese festgestellten Mängel dem Datenschutzbeauftragten des Kreisausschusses vorgetragen; er wurde aufgefordert, umgehend für die Beseitigung der Mängel Sorge zu tragen.

Der Datenschutzbeauftragte des Kreisausschusses forderte noch am selben Tag die zuständigen Fachbereichs- bzw. Amtsleitungen zur sofortigen Behebung der Mängel auf. Dieser Aufforderung wurde umgehend Folge geleistet; der Datenschutzbeauftragte überzeugte sich persönlich von der Mängelbehebung.

Nach Vorlage des Prüfberichts des Hessischen Datenschutzbeauftragten Anfang November 2003 richtete der Datenschutzbeauftragte des Kreisausschusses ein Rundschreiben an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Kreisausschuss des Landkreises Marburg-Biedenkopf, in dem sie nochmals auf die festgestellten Mängel und das zukünftig Verfahren hingewiesen wurden.