Kauf eines Grundstückes durch die Abg. Elisabeth A. vom Land Hessen in der Gemarkung Ludwigsau-Mecklar

In den letzten Wochen war der lokalen Presseberichterstattung eine öffentliche Diskussion über die Art und Weise des Ankaufs eines Grundstückes vom Land Hessen durch die Abg. Apel zu entnehmen. In diesem Zusammenhang wurde wiederholt darauf verwiesen, dass Frau Apel in ihrer Funktion als Abgeordnete Vorteile verschafft worden seien bzw. diese von ihr beansprucht wurden. Diese Vorbemerkung vorausgeschickt, besteht ein großes Interesse an einer raschen Klärung des Sachverhaltes und des entstandenen Eindrucks.

Vorbemerkung des Ministers für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:

Für die Verwaltung der hessischen Staatsdomänen und der domänenfiskalischen Einzelgrundstücke (Streubesitz) ist die Hessische Landgesellschaft mbH zuständig. Hierunter fällt auch die Veräußerung von domänenfiskalischem Grundbesitz, soweit nicht im Einzelfall (bei Grundstückswerten über 500.000) der Hessische Landtag (Haushaltsausschuss) zustimmen muss.

Das in Rede stehende Grundstück in Größe von rund 13.800 qm (aus den Flurstücken 81 und 82 der Flur 5 in der Gemarkung Mecklar) wurde mit Kaufvertrag vom 13. Mai 2005 an den landwirtschaftlichen Betrieb KarlGeorg und Elisabeth Apel, Ludwigsau-Mecklar, veräußert. Das Kaufgrundstück war bisher Gegenstand der hessischen Staatsdomäne Blankenheim und wurde aus dem Pachtvertrag herausgenommen.

Auf dem Grundstück errichten die Erwerber ein Wirtschaftsgebäude (Halle zur Unterbringung von Maschinen). Die dazugehörende Wirtschaftsfläche wird im Rahmen der geplanten Erweiterung der Weidetierhaltung genutzt.

Der landwirtschaftliche Betrieb Apel hat damit die Möglichkeit zur Weiterentwicklung erhalten.

Frau Apel wurden in diesem Zusammenhang in ihrer Funktion als Abgeordnete des Hessischen Landtags keine Vorteile verschafft. Im Übrigen wurde als Kaufpreis der Wert vereinbart, den auch die Straßenbauverwaltung in diesem Bereich zahlt (2,07 /qm). Der zuständige Gutachterausschuss hat einen Grundstückswert von lediglich 1,50 /qm ermittelt.

Diese Vorbemerkungen vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Trifft es zu, dass Alfred Grau (Ludwigsau) seitens der Staatsdomänenverwaltung ein Kaufangebot eines Grundstücks in der Fuldaaue (Mecklar) mit dem Hinweis verweigert worden ist, dieses sei unverkäuflich?

Nach Mitteilung der Hessischen Landgesellschaft mbH (HLG) trifft dies nicht zu.

Frage 2. Welche Gründe gibt es, dieses angeblich unverkäufliche Grundstück an die Abg. Elisabeth Apel und Bauherrenschaft zu veräußern?

Das Grundstück wurde an den landwirtschaftlichen Betrieb Karl-Georg und Elisabeth Apel für den Bau eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes nebst dazugehörender Wirtschaftsfläche veräußert.

Frage 3. Warum hat die Domänenverwaltung dem Wunsch der Gemeinde Ludwigsau, die Parzelle der bestehenden Feldscheune auf genanntem Grundstück abzutrennen und nicht an die Abg. Elisabeth Apel und Bauherrenschaft zu veräußern, nicht Folge geleistet?

Eine Teilfläche des Kaufgrundstücks ist mit einer Scheune bebaut, die unter anderem von Alfred Grau im Wege eines bisher mit dem Pächter der Domäne Blankenheim bestehenden Unterpachtverhältnisses als Lagerraum genutzt wird. Der Vorschlag der Gemeinde Ludwigsau, diese Teilfläche von dem Kaufgrundstück zu trennen, ist der HLG am 2. Mai 2005 bekannt geworden.

Zu diesem Zeitpunkt war aber nach Mitteilung der HLG der Verkauf des Gesamtgrundstücks an den landwirtschaftlichen Betrieb Apel bereits so weit vorangeschritten (Abstimmung des Kaufvertrages, Vorbereitung des Notartermins), dass die von der Gemeinde vorgetragenen Beweggründe einen Eingriff in die Verhandlungen nicht rechtfertigen konnten. Im Übrigen ist dem von Herrn Grau in dem als Anlage zu dem Vorschlag der Gemeinde beigefügten Brief vorgetragenen Anliegen des weiteren Nutzungswunsches insofern Rechnung getragen worden, als die neuen Eigentümer des Grundstücks in das zwischen dem Pächter der Domäne Blankenheim und Herrn Grau bestehende Unterpachtverhältnis eingetreten sind, sodass Herr Grau die Scheune weiterhin als Lagerraum nutzen kann. Weitergehende Regelungen hierzu wären zwischen den neuen Eigentümern des Grundstücks und Herrn Grau bzw. der Gemeinde Ludwigsau abzustimmen.

Frage 4. Ist es richtig, dass für die von der Abg. Elisabeth Apel und Bauherrenschaft im Rohbau erstellte Maschinenhalle an dem jetzigen Standort keine Baugenehmigung vorliegt?

Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Hersfeld-Rotenburg hat für ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude (privilegiertes Bauvorhaben im Außenbereich) eine Baugenehmigung erteilt.

Wegen Verschiebung des Standortes des Bauwerks im Rahmen der Bauausführung hat die Bauaufsichtsbehörde einen Baustopp verfügt. Am 15. Juli 2005 wurde nach Mitteilung der Bauaufsichtsbehörde der Baustopp wieder aufgehoben und die Genehmigung für die vorgenommene Änderung erteilt.

Frage 5. Haben Staatsminister Dietzel oder Staatssekretär Seif Einfluss auf den Verkauf des Grundstücks und die Erteilung einer Baugenehmigung genommen?

Nein.

Frage 6. Hat der Landrat des Kreises Hersfeld-Rotenburg, Dr. Karl-Ernst Schmidt, auf Veranlassung des zuständigen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz oder des Regierungspräsidiums Kassel den Stopp dieses Bauvorhabens veranlasst?

Der (inzwischen wieder aufgehobene) Stopp des Bauvorhabens wurde ohne Veranlassung meines Hauses oder des Regierungspräsidiums Kassel verfügt.

Frage 7. Wie wird in dem Hochwasserschutzgebiet sichergestellt, dass die von der Abg. Elisabeth Apel und Bauherrenschaft geplante Maschinenhalle das Hochwasser in keinem Fall mit Mineralöl oder anderen umweltschädigenden Substanzen kontaminiert?

Nach Auskunft der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises HersfeldRotenburg wurden in die Baugenehmigung Auflagen und Bedingungen aufgenommen, die dem Gewässerschutz im Überschwemmungsgebiet Rechnung tragen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Hessischen Wassergesetzes und der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)" maßgebend.

Frage 8. Sieht das zuständige Ministerium die Größe der geplanten Maschinenhalle als typisch für einen Nebenerwerbsbetrieb mit 15 Schweinen an?

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde auch die zuständige Agrarverwaltungsbehörde beteiligt, die aus landwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen hat. Etwaige Anhaltspunkte, dass eine unzutreffende fachliche Stellungnahme abgegeben wurde, liegen nicht vor.