Schulumlage

Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport wie folgt:

Frage 1. Welche konkreten Änderungen plant die Landesregierung bei der Schulumlage?

Der Hebesatz für die Schulumlage darf zurzeit 8 v.H. nicht überschreiten.

Die Landkreise fordern seit mehreren Jahren, diese Begrenzung aufzuheben, weil das Aufkommen der Schulumlage nicht ausreiche, die Belastungen aus der Schulträgerschaft auszugleichen. Die Landesregierung plant deshalb, im Finanzausgleichsänderungsgesetz 2006 die Landkreise zu ermächtigen, eine kostendeckende Schulumlage zu erheben.

Frage 2. Welche Auswirkungen haben diese Pläne auf die Ausgestaltung der Kreisumlage?

Auch bei Einführung einer kostendeckenden Schulumlage soll die Summe aus Kreis- und Schulumlage für jede Gemeinde zunächst unverändert bleiben. Da die Umlagegrundlage für die beiden Umlagen bei der Mehrzahl der Gemeinden identisch ist, haben die Landkreise also den Hebesatz für die Kreisumlage in gleicher Höhe zu senken, wie der Hebesatz für die Schulumlage erhöht wird.

Dies gilt solange, bis erstmalig eine kostendeckende Schulumlage erreicht ist.

Frage 3. Welche Sonderregelungen sind für Landkreise mit Sonderstatusstädten und reduzierter Kreisumlage vorgesehen?

Sonderstatusstädte, die Schulträger sind und deshalb keine Schulumlage zahlen, werden auch von der Absenkung der Kreisumlage ausgeschlossen.

Da die Grundlagen der beiden Umlagen der Sonderstatusstädte, die keine Schulträger sind, unterschiedlich definiert sind, kann nur durch eine Sonderregelung das Ziel erreicht werden, die Finanzbeziehung zwischen den Kreisen und ihren einzelnen Gemeinden unverändert zu lassen. Die Grundlage für die Kreisumlage ist für Sonderstatusstädte um 50 v.H. reduziert. Der Hebesatz für die Schulumlage bezieht sich auf die volle Grundlage für die Kreisumlage. Deshalb ist die Kreisumlage für diese Gruppe um das doppelte abzusenken wie für die anderen kreisangehörigen Gemeinden, die keine Sonderstatusstädte sind.

Frage 4. Welche Modellrechnungen liegen diesen Plänen zugrunde?

Da die Finanzbeziehungen zwischen den Landkreisen und ihren Gemeinden unverändert bleiben sollen, erübrigen sich Modellrechnungen, um die Auswirkungen des Gesetzes zu analysieren.