Flugsport in Fernwald (Landkreis Gießen)

Der Flugsportverein "Albatros Lich e.V" hatte über viele Jahre das Gelände "Am Galgen" in der Gemarkung Lich zur Ausübung seines Sports gepachtet. Dieses Areal liegt innerhalb eines größeren Flächenkomplexes, der wegen seiner ornithologischen Bedeutung den Schutzstatus nach der EG-Vogelschutzrichtlinie sowie der FFHRichtlinie erhalten hat. Daraufhin wurde dem Verein durch das damals zuständige Regierungspräsidium Darmstadt keine Fluggenehmigung mehr erteilt.

Das Regierungspräsidium Kassel hat in Zusammenarbeit mit dem Regierungspräsidium Gießen am 30. September 2004 dem Flugsportverein eine befristete Erlaubnis für das Aufsteigen von Modellflugzeugen auf dem Grundstück der Gemarkung Fernwald-Steinbach, Flur 15 Nr. 61, unmittelbar an der Grenze zur Gemarkung Pohlheim-Hausen erteilt.

Die Gemeindevertretung Fernwald hat die Ansiedlung des Flugsportvereins "Albatros Lich e.V." auf dem Grundstück Flur 15 Nr. 61 in der Gemarkung Steinbach abgelehnt und den Gemeindevorstand beauftragt, eine negative Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Flugsportmodellen mit Verbrennungsmotoren auf dem vorgenannten Gelände an das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Luftrecht, abzugeben.

Eine Vielzahl weiterer negativer Stellungnahmen (Hessisches Forstamt, Naturschutzbund Deutschland, Hegegemeinschaft Grüningen, Obst- und Gartenbauverein Steinbach, Jagdgenossenschaft Steinbach und Jagdpächter Diedrich) wurde ebenfalls gegen diesen Ort ausgesprochen.

Diese Vorbemerkung des Fragestellers vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt:

Frage 1. Welche Gründe haben dazu geführt, dass eine Genehmigung trotz der Vielzahl abschlägiger Stellungnahmen erteilt wurde?

Die im Verlauf des Verfahrens vorgetragenen und geltend gemachten - insbesondere naturschutzrechtlichen - Bedenken und Anregungen (Beeinträchtigung der Jagdausübung, Beeinträchtigung der Naherholung, Ernteeinbußen, Bedrohung der Tierwelt, Vogelschutzbelange etc.) sind im Rahmen der naturschutzfachlichen Abarbeitung durch die obere Naturschutzbehörde geprüft und abgewogen worden. Von der oberen Naturschutzbehörde wurde eine naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 6 I Hessisches Naturschutzgesetz unter Formulierung von Auflagen, die abschließend in den Erlaubnisbescheid eingeflossen sind, erteilt. Die vorgetragenen Bedenken waren in der Summe nicht so schwerwiegend und unabweisbar, als dass sie zwingend zu einer Ablehnung des Antrages hätten führen müssen.

Die vorhandene Interessenkollision an der Nutzung des Geländes, zum einen zum Spazierengehen, Wandern, Erholen, Tierebeobachten und Vögellauschen und zum anderen die Nutzung der Natur zur sportlichen Betätigung jeder Art einschließlich des Modellflugzeugsports, wurde von der Genehmigungsbehörde sorgfältig gegeneinander abgewogen. Die Genehmigungsbehörde ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine unter Auflagen und zeitlicher Befristung erteilte Erlaubnis einen tragfähigen Kompromiss darstellt, um den speziellen Belangen aller Beteiligten gebührend und ausreichend Eingegangen am 30. September 2005 · Ausgegeben am 14. Oktober 2005

Rechnung zu tragen. Die in der Erlaubnis enthaltenen luftverkehrs- und naturschutzrechtlichen Auflagen sind geeignet, sowohl die von dem Flugbetrieb ausgehenden Einwirkungen auf die umliegende Wohnbevölkerung so gering wie möglich zu halten als auch den damit verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft weitestgehend zu minimieren.

Mithin kann der Antragsteller aufgrund der generellen Zulassungsfähigkeit des Geländes und mangels zwingender sachlicher Versagungsgründe nach fehlerfreier Ermessensausübung der Genehmigungsbehörde eine positive Bescheiderteilung für sich beanspruchen.

Frage 2. Welche Alternativen wurden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geprüft?

Es wurden keine weiteren Alternativen geprüft. Bereits das derzeitige Gelände ist eine mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmte Alternative zu dem aufgegebenen Gelände in Lich. Es erfüllt die naturschutzrechtlichen Vorgaben am ehesten.

Frage 3. Mit welchen Argumenten wurden diese gegebenenfalls verworfen?

Siehe Antwort zu Frage 2.

Frage 4. In welchem Umfang und mit welchen Dienststellen war das Regierungspräsidium Gießen an der Entscheidung beteiligt?

Vom Regierungspräsidium Gießen war die Obere Naturschutzbehörde, Dezernat 53.1, beteiligt.

Frage 5. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass vor und nach der Inbetriebnahme viele Bürgerinnen und Bürger gegen den Betrieb sind?

Beschwerden und Eingaben vor der Erteilung der Erlaubnis wurden in den Abwägungsprozess einbezogen. Nach Erteilung der Erlaubnis sind - außer einer Petition des Naturschutzbundes Hausen - keine weiteren Beschwerden aus der Bevölkerung bekannt geworden. Das anhängige Petitionsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Frage 6. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die bestehende Genehmigung zu widerrufen und eine Alternative für den Flugsportverein zu eröffnen?

Es wird keine Möglichkeit, aber auch keine Notwendigkeit gesehen, die erteilte Erlaubnis zu widerrufen, da die Gründe für ihre Erteilung fortbestehen. Es gehört nicht zu den Verwaltungsaufgaben, weitere Alternativen zu eröffnen, wenn sie nicht angezeigt sind. Insoweit wird auf die Beantwortung zu Frage 2 verwiesen.