Datensätze

Einige Wochen nach Ablauf dieses Datums fragte ich beim PTLV die Liste der Datensätze mit den verstrichenen Aussonderungsprüfdaten ab. Das Ergebnis überraschte mich: Keiner der abgefragten Datensätze war gelöscht. Die weitere Analyse ergab ein etwas differenzierteres Bild:

Zu etwa einem Drittel der abgefragten Datensätze gab es zu den Personen zusätzliche Datenspeicherungen von Polizeibehörden anderer Bundesländer oder des Bundeskriminalamtes mit späteren Aussonderungsprüfdaten. In diesen Fällen hatten technische Vorkehrungen zu Recht bewirkt, dass sie nicht gelöscht waren. Sie waren also für meine Fehlersuche nicht aussagekräftig.

Zu einem weiteren Teil gab es zusätzliche Datenspeicherungen, bei denen offensichtlich dieselbe technische Vorkehrung bewirkte, dass die Datensätze nicht gelöscht wurden. Dabei handelte es sich aber nicht um Zuspeicherungen von anderen Polizeivollzugsbehörden, sondern um Zuspeicherungen von den kommunalen Ausländerbehörden über ausländerrechtliche Entscheidungen. Im Gegensatz zu Entscheidungen anderer Polizeibehörden gibt es aber bei Entscheidungen von Ausländerbehörden keinen Rechtsgrund, der die Vernichtung einer ansonsten löschungsreifen polizeilichen Information hindert. Die Datensätze hätten deshalb nur noch die Speicherung der ausländerrechtlichen Entscheidungen nicht die polizeilichen Daten enthalten dürfen.

Bei einem weiteren Anteil waren die Datensätze als „überregional relevant" gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung bewirkt, dass der jeweilige Datensatz auch außerhessischen Polizeibehörden zur Verfügung steht. Damit ­ so das Landeskriminalamt ­ habe die Landesbehörde die Verfügungshoheit über den Datensatz aufgegeben. Der Anstoß zur Datenlöschung muss nun vom Bundeskriminalamt erfolgen. Ob und wann dieser Anstoß erfolgt, war dem Landeskriminalamt nicht bekannt.

Bei einer weiteren Reihe von Fällen, jetzt solche, die nicht „überregional relevant" waren, war ein Datensatz im polizeilichen Auskunftssystem POLAS-HE tatsächlich nicht mehr vorhanden. Trotzdem zeigte das Auskunftssystem, mit dem gleichzeitig das bundesweite Informationssystem abgefragt wird, immer dann einen Treffer, wenn die Person erkennungsdienstlich behandelt worden war. Das erklärt sich daraus, dass das Bundeskriminalamt ein Mehrexemplar einer jeden erkennungsdienstlichen Behandlung erhält. Dies wiederum führt zu einer Datenspeicherung im INPOL, die nur auf Veranlassung des Bundeskriminalamtes gelöscht werden kann. Auch in diesen Fällen war dem Landeskriminalamt nicht bekannt, wann das Bundeskriminalamt die Löschung veranlasst. Offensichtlich sind die Fristen nicht identisch.

Bei einem letzten Teil von Vorgängen, bei denen das Aussonderungsprüfdatum verstrichen war, war das Versäumnis der Löschung nicht nachvollziehbar. Es war auch nach Einschätzung des Landeskriminalamtes eindeutig kein Grund für die unterbliebene Löschung ersichtlich.

Daraufhin habe ich einen weiteren Prüfungsansatz verfolgt. Einen vom Landeskriminalamt zu diesem Zweck erstellten Auszug aus der aktuellen Prüfliste habe ich gemeinsam mit meinen Gesprächspartnern bei der Polizei mit den zugehörigen Datensätzen verglichen. Wir stellten fest, dass nur ein Teil der aufgeführten Datensätze tatsächlich zur Prüfung anstand. Bei einem anderen Teil lag das Aussonderungsprüfdatum weit in der Zukunft oder in der Vergangenheit. Weshalb hier anscheinend Löschungen nachgeholt oder Datensätze vorzeitig überprüft werden sollten, war wiederum nicht zu erkennen. Auch einige Datensätze Verstorbener befanden sich auf der Prüfliste. Nach einer internen Richtlinie sollen Daten Verstorbener im Regelfall zwei Jahre nach dem Tod ausgesondert werden. Doch in keinem dieser Fälle korrespondierte die reale Prüffrist mit dieser Vorschrift.

Schließlich habe ich die Richtigkeit der Löschliste geprüft. Das ist die Liste der Datensätze, die gelöscht sein sollten und bei denen nur noch die Akten ausgesondert werden müssen. Immerhin: Alle auf der Löschliste verzeichneten Datensätze waren auch tatsächlich gelöscht.

Ergebnis:

Insgesamt ist das Ergebnis nicht zufrieden stellend. Fest steht nur, dass ein Datensatz, der auf der Löschliste steht, auch wirklich gelöscht ist. Auf die Prüfliste gelangen offensichtlich nicht alle und nicht nur Fälle, die sich nach den Rechtsvorschriften dort finden sollten. Personen, über die ein Datensatz in POLAS-HE gespeichert war, können auch nachdem das Aussonderungsprüfdatum verstrichen ist, nicht sicher sein, dass ihre Daten gelöscht und ihre Akten vernichtet sind. Das Landeskriminalamt hat bestätigt, dass solche Fehler seit Einführung von POLAS-HE immer wieder auftreten. Es war auch längst selbst auf sie aufmerksam geworden und hat auf den Missstand ­ allerdings bislang ohne sichtbaren Erfolg ­ beim Landespolizeipräsidium hingewiesen. Bis zum Redaktionsschluss dieses Berichts waren die Ursachen der Fehler nicht vollständig analysiert und nicht beseitigt. Ich habe das Landespolizeipräsidium auf meine Feststellungen hingewiesen und um dringliche Behebung des Missstandes gebeten. Über das Ergebnis werde ich in meinem nächsten Tätigkeitsbericht informieren.

Mangelndes Auskunftsverhalten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt

Das Recht auf Auskunft beinhaltet nicht nur einen Anspruch auf Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten, sondern auch eine Auskunft über die Herkunft der Daten, die Empfänger von Übermittlungen und den Zweck der Datenspeicherung.

Auskunftsverlangen müssen nicht begründet werden. Es ist daher rechtlich fehlerhaft, ein Auskunftsverlangen wegen fehlender Begründung einfach unbeantwortet zu lassen.

Mangelndes Auskunftsverhalten hessischer Staatsanwaltschaften auf Anfragen über Datenspeicherungen zur eigenen Person hatte ich bereits in meinem 31. Tätigkeitsbericht, Ziff. 3.4 und 33. Tätigkeitsbericht, Ziff. 5.2 geschildert. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt war einem Auskunftsverlangen nach § 491 Abs. 1 StPO erst nach über einem Jahr mit dem Übersenden eines Computerausdruckes der zur Person des Betroffenen gespeicherten Daten nachgekommen.

Der Umfang des Auskunftsanspruches bei den Staatsanwaltschaften richtet sich auf Grund eines Verweises in § 491 Abs. 1 StPO nach § 19 BDSG. § 491 Abs. 1 StPO

Dem Betroffenen ist, soweit die Erteilung oder Versagung von Auskünften in diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist, entsprechend § 19 BDSG Auskunft zu erteilen.

§ 19 BDSG

(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über

1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,

2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden und

3. den Zweck der Speicherung.

...

Es muss also nicht nur Auskunft über die gespeicherten Daten erteilt werden, sondern auch über die Herkunft der Daten und die Empfänger von Datenübermittlungen, außerdem muss der Zweck der Datenspeicherung benannt werden. Diese Fragen hatte die Staatsanwaltschaft unbeantwortet gelassen. Ihre Beantwortung wurde dem Betroffenen auch ein Jahr nach seinem Auskunftsantrag von der Behörde erst in Aussicht gestellt, sobald es die Arbeitsbelastung zulasse. In diesem verzögerten und unvollständigen Beantworten der Anfrage hatte ich bereits eine Verletzung der Pflicht nach § 491 Abs. 1 StPO festgestellt (33. Tätigkeitsbericht, Ziff. 5.2.1.3).

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt hat nun ihren Rechtsverstoß erweitert: Etwa ein halbes Jahr später habe ich nachgefragt, ob dem Betroffenen mittlerweile Auskunft erteilt wurde. Der Behördenleiter teilte mir mit, eine (damals) in den Folgewochen durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass der Anfrager weder nach dem HDSG noch nach dem BDSG einen Anspruch auf die in seinem Schreiben erbetenen Auskünfte habe, weil seine Anfrage nicht schriftlich begründet gewesen sei. Von der Beantwortung seiner Fragen sei deshalb abgesehen worden.

Demgegenüber verlangen aber weder § 491 Abs. 1 StPO noch § 19 BDSG eine Begründung.

Ich habe dieses Verhalten nun gegenüber dem Hessischen Ministerium der Justiz gemäß § 27 Abs. 1 HDSG beanstandet und gebeten, die Fragen des Betroffenen soweit als möglich zu beantworten.

Das Justizministerium hat die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt gebeten, meine Empfehlung, die Fragen soweit wie möglich zu beantworten, sehr ernsthaft zu bedenken. Dies führte zu einer erneuten Auskunftserteilung an den Betroffenen. Zu der Frage der Herkunft der Daten und der Empfänger evtl. Übermittlungen konnte sich die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt allerdings gerade einmal zu der Aussage bequemen: „In der Regel erhalten wir die Daten von den Polizeibehörden. Mit diesen Behörden tauschen wir auch Daten, wie z. B. die Aktenzeichen, aus."

Diese Auskunft, sie war auch nach Ansicht des Justizministeriums sehr knapp, orientiert sich aber immerhin am Wortlaut des § 19 BDSG, wobei noch zum Zweck der Datenspeicherung zutreffend und hinreichend erklärt wurde, dass die Daten für Zecke zukünftiger Strafverfahren sowie zur Vorgangsverwaltung gespeichert werden.

Das Justizministerium hat mir in seiner Stellungnahme auf meine Beanstandung nach § 27 Abs. 1 HDSG noch zugesagt, die Problematik des Umfanges des Auskunftsanspruches bei der Herbsttagung der Leitenden Oberstaatsanwälte seines Geschäftsbereiches zu erörtern. Nach meiner Ansicht sollte es möglich sein, den Anfragern z. B. mitzuteilen, dass sie angezeigt worden sind oder dass und welche Polizeibehörde die Daten recherchiert und übermittelt hat. Auch zur Frage evtl. Übermittlungen ist ggf. die Aussage geboten, dass die Daten z. B. an das Bundeszentralregister, das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister oder der Verfahrensausgang der Polizei übermittelt wurde. Sollte in diesem Zusammenhang ein überwiegendes öffentliches oder ein Geheimhaltungsinteresse eines Dritten der Auskunft an den Betroffenen entgegenstehen, so ist dies auszudrücken. Die Anfrage einfach unbeantwortet zu lassen, ist jedoch nicht mit den Regelungen der §§ 491 StPO und 19 BDSG vereinbar.

Mangelnder Informationsaustausch zwischen Polizei und Justiz

Aus unterschiedlichen Gründen ist die Polizei sehr oft nicht darüber informiert, zu welchem Ergebnis die Justiz bei der strafrechtlichen Verfolgung der von ihr festgestellten Ermittlungsergebnisse kam. Stellt die Justiz fest, dass einem Beschuldigten kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden kann, muss sie die Polizei informieren. Die Polizei muss diese Information verarbeiten und ihre Datenbestände bereinigen.

Einzelfälle

Wenn das Ergebnis der strafrechtlichen Verfolgung einer Tat von der Polizei nicht zur Kenntnis genommen wird, kommt es zu unzulässigen Datenspeicherungen. Die Gründe dafür sind unterschiedlich. Es gelingt auch nicht immer, die Ursache einer Fehlinformation zu lokalisieren. Hier vier Einzelfälle aus dem Berichtszeitraum:

- Einem jungen Mann aus Nordhessen wurde das Handy gestohlen. In der Folgezeit wurde die Handynummer mit einem Rauschgiftgeschäft in Verbindung gebracht. Er wurde als Inhaber der Handynummer festgestellt und gegen ihn wurde ein Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Für eine Tatbeteiligung von ihm konnte, von der ihm zuzuordnenden Handynummer abgesehen, kein Anhaltspunkt ermittelt werden. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Marburg stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.

§ 170 StPO

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein....

Kurz danach geriet der Mann in eine Polizeikontrolle. Er hatte den Eindruck, dass er besonders intensiv kontrolliert wurde.

Die Polizei erklärte ihm auf Nachfrage, dass er schließlich schon einmal wegen Rauschgifthandels in Erscheinung getreten sei. Er wandte sich an mich, legte die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens bei und fragte mich, ob er die Datenspeicherung hinnehmen muss. Beim Hessischen Landeskriminalamt stellte ich eine Datenspeicherung im polizeilichen Auskunftssystem POLAS-HE fest. Unter der Deliktsangabe „Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz" waren die Daten des Betroffenen registriert. Sie sollten zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Ich bat das Polizeipräsidium Nordhessen unter Berücksichtigung des Verfahrensausganges die Erforderlichkeit der weiteren Aufbewahrung der Unterlagen und die Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung zu überprüfen. Die Polizei prüfte und kam zu dem Ergebnis, dass die Datenspeicherung zu löschen und die Kriminalakte zu vernichten sei. Auf meine Frage, weshalb dies nicht bereits geschehen war, teilte das Polizeipräsidium Nordhessen mit, es sei nicht bekannt gewesen, dass und warum das Verfahren eingestellt worden war. Erst auf Grund meiner Nachfrage sei die Information über den Verfahrensausgang nebst Begründung bei der Staatsanwaltschaft eingeholt worden. Erst in Kenntnis dieser Information konnte die Löschung der Daten verfügt werden. Dabei ist die Informationsübermittlung in § 482 Abs. 2 StPO durchaus gesetzlich vorgeschrieben.

§ 482 Abs. 1 und Abs. 2 StPO

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befasst war, ihr Aktenzeichen mit.

(2) Sie unterrichtet die Polizeibehörden in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle, sowie des Datums und der Art der Entscheidung. Die Übersendung eines Abdrucks der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung.

Warum die Information nicht vorlag konnte nicht festgestellt werden. Entweder wurde Sie von der Staatsanwaltschaft nicht oder noch nicht übermittelt oder sie wurde übermittelt, aber von der Polizei nicht verarbeitet.

- Zweimal hatte ein Wiesbadener Einwohner unter falschen Personalien Waren im Versandhandel bestellt. Bei der Lieferung täuschte er vor, die andere Person zu sein, nahm die Ware entgegen, bezahlte aber nicht. Bevor die Wiesbadener Polizei auf die Betrugsanzeige des Versandunternehmens ermitteln konnte, dass der Täter falsche Personalien benutzte, waren die Ermittlungsverfahren gegen die Person, die die verwendeten Personalien tatsächlich führt, bereits eingeleitet und im polizeilichen Informationssystem gespeichert. Die Verfahren wurden an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wiesbaden stellte sie gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Der tatsächliche Täter wurde wegen Betruges verurteilt.

Bei einem Besuch im Bundeskriminalamt wurde der Betroffene, dessen Personalien fälschlich verwendet wurden, aus Sicherheitsgründen an der Pforte abgewiesen. Er durfte die Behörde nicht betreten. Daraufhin wandte er sich an mich.

Er vermutete, Datenspeicherungen über die ursprünglich gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren könnten die Bedenken begründen. Ich stellte fest, dass die Vermutung zutraf. Die Polizei war nicht über die etwa ein halbes Jahr zurückliegende Verfahrenseinstellung wegen der Feststellung, dass ein anderer der Täter war, informiert. Der Grund, weshalb die Mitteilung nicht ergangen war, ließ sich nicht herausfinden. Die nachträglich eingeholte Information indes führte zur Löschung der Datenspeicherung und zur Vernichtung der Akte.

- Ein Mann aus Heidelberg geriet bei einer politischen Demonstration in eine Schlägerei. Von der Polizei in Frankfurt wurde wegen Körperverletzung gegen ihn ermittelt. Das Landgericht Frankfurt hat ihn wegen dieses Vorwurfs freigesprochen. Durch eine Auskunft über eigene Daten erlangte er Kenntnis von einer Datenspeicherung der Frankfurter Polizei. Er wandte sich an mich und fragte, ob er diese Datenspeicherung hinnehmen muss. Das Polizeipräsidium Frankfurt war von dem Freispruch des Betroffenen nicht informiert. Es hatte nach Abschluss der Ermittlungen eine Speicherdauer von zehn Jahren verfügt. Ich stellte dem Polizeipräsidium das mir von dem Betroffenen übersandte Gerichtsurteil zur Verfügung. Nach einer Rückfrage bei den Frankfurter Justizbehörden löschte das Polizeipräsidium Frankfurt die Datenspeicherung und vernichtete die Kriminalakte. Das Geschehen lag zum Zeitpunkt meiner Überprüfung fünf Jahre, das Urteil drei Jahre zurück. Nachforschungen anzustellen, ob und warum die Mitteilung unterblieb bzw. ob sie mehrere Jahre zuvor erging aber nicht verarbeitet wurde, erschienen aussichtslos.

- Gegen mehrere Geschäftsinhaber eines Bewachungsunternehmens wurde ein Betrugsverfahren geführt.