Verfassungsschutz

Diesmal lag die Mitteilung über die bereits mehrere Jahre zurückliegende Entscheidung der Justizbehörde der Polizei vor. Sie führte korrekterweise nicht zur Löschung. Denn das Ermittlungsergebnis mit der Feststellung eines Betruges traf ja zu. Die Datenspeicherung der Polizei gelangte einem der Betroffenen zur Kenntnis. Er wandte sich an mich und behauptete, das Verfahren sei in seinem Falle nicht wegen Geringfügigkeit, sondern weil festgestellt wurde, dass er gar keine Straftat begangen habe, eingestellt worden. Ich bat die Polizei um Prüfung dieser Angabe. Sie teilte mir danach mit, die zuständige Staatsanwaltschaft habe die ursprüngliche Mitteilung, dass das Verfahren zwar eingestellt wurde, die Einstellungsform (wegen Geringfügigkeit) aber den Tatvorwurf bestätigte, noch einmal wiederholt.

Daraufhin sah ich selbst bei der Staatsanwaltschaft den Datenbestand ein und tatsächlich: Der Informationsstand der Polizei schien zu stimmen. Er stimmte mit der Datenspeicherung im Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister MESTA (s. 27. Tätigkeitsbericht, Ziff. 6.3) überein. Erst die Durchsicht der Akte der Staatsanwaltschaft brachte ein Versehen der Justizbehörde bei der Registratur des Verfahrens zu Tage. Während des Ermittlungsverfahrens stellte sich heraus, dass nur zwei der aus vier Personen bestandenen Geschäftsleitung des Unternehmens für den Betrug verantwortlich zu machen waren. Die anderen beiden Personen hatten keine Straftat begangen. Das Verfahren gegen diese beiden Beschuldigten wurde abgetrennt und nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Nur gegen die beiden anderen Geschäftsführer wurde weiter ermittelt und später das Verfahren wegen Geringfügigkeit aber unter Feststellung des Tatvorwurfs eingestellt. Im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister MESTA wurde fälschlich festgehalten, das Verfahren sei gegen alle Beschuldigte wegen Geringfügigkeit eingestellt. Dies führte natürlich auch zu einer inhaltlich falschen Mitteilung an die Polizei. Die Staatsanwaltschaft korrigierte ihr Register und informierte die Polizei über die früheren falschen Mitteilungen. Die Polizei korrigierte ihre Datenbestände und sonderte die Akten über die beiden Geschäftsführer aus, gegen die kein Tatverdacht bestand.

Lösungsansatz und Fazit:

Zurzeit produziert das Datenverarbeitungsverfahren der Staatsanwaltschaften MESTA nach der Registratur eines Verfahrensausganges einen elektronischen Datensatz, der an die Polizei übermittelt wird. Dieser Datensatz enthält ein Datenfeld, in dem die Art des Verfahrensausganges verschlüsselt übermittelt wird. So gibt es z. B. eine Schlüsselangabe für die Verurteilung eines Beschuldigten, ebenso wie für die Einstellung eines Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO wegen mangelnden Tatverdachtes. Einzelne Fehlleistungen, wie im letzten Einzelfall beschrieben, sind damit zwar nicht ausgeschlossen. Einem versehentlichen Unterlassen der Mitteilung nach § 482 Abs. 2 StPO sollte damit aber vorgebeugt sein. Nicht automatisiert erfolgt die Verarbeitung dieser Information durch die Polizei. Seit dem Jahre 2004 ­ damals von der Polizei als Übergangslösung eingeführt ­ werden diese Datensätze vom PTLV lediglich gesammelt und den einzelnen Polizeipräsidien elektronisch im polizeilichen Intranet zum Abruf zur Verfügung gestellt. Die Polizeipräsidien sollen diese Datensätze ausdrucken und manuell weiterverarbeiten. Diese manuelle Weiterverarbeitung birgt Fehlerquellen, die in einem Teil der aufgezeigten Einzelfälle ursächlich waren. Auch erfolgt die manuelle Weiterverarbeitung nicht immer tatsächlich in Form einer formellen Verarbeitung. Beim Polizeipräsidium Frankfurt beispielsweise werden nur Freisprüche und Verfahrenseinstellungen wegen mangelndem Tatverdacht formell verarbeitet. Alle anderen Verfahrensausgangsmitteilungen werden lediglich ausgedruckt und chronologisch gesammelt abgeheftet.

Besser wäre es, den von der Staatsanwaltschaft übermittelten Datensatz elektronisch im Informationssystem der Polizei weiterzuverarbeiten. Beispielsweise könnten Freisprüche und Verfahrenseinstellungen wegen mangelndem Tatverdacht einen Automatismus anstoßen, der im Regelfall zur Löschung der Daten führt. Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit oder unter Verweis des Anzeigeerstatters auf den Privatklageweg sollte ­ ebenso wie eine Verurteilung ­ in das Informationssystem der Polizei übernommen werden. Es mangelt an einer solchen elektronischen Weiterverarbeitung der Information bei der Polizei. Bei Einführung der Übergangslösung hatte das PTLV eine entsprechende Zusage gemacht. Die Umsetzung steht immer noch aus.

Verfassungsschutz:

Novellierung des hessischen Verfassungsschutzgesetzes:

Das Hessische Gesetz über das Landesamt für Verfassungsschutz wird novelliert. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat mit mir Vorgespräche über gebotene und mögliche Änderungen geführt.

Spätestens seit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (BVerfGE 109, 270; 110, 33) zur Wohnraumüberwachung bedarf es einer Änderung des Verfassungsschutzgesetzes. Auch das Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. Juli 2005 (NVwZ 2005, 1310 ff.) zum Großen Lauschangriff im sächsischen Verfassungsschutzgesetz bietet Anlass zur Diskussion.

Derzeit arbeitet das Hessische Ministerium des Innern und für Sport an einem derartigen Gesetzentwurf. In Vorgesprächen mit Vertretern des Ministeriums und mir wurde u. a. folgender Änderungsbedarf angesprochen:

- Das geltende Verfassungsschutzgesetz enthält in § 5 Abs. 2 sehr weit reichende Befugnisse für den Verfassungsschutz zum Abhören im Wohnungsbereich. Diese Befugnisse sind nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einzuschränken. Nach den Ausführungen des Gerichts muss sichergestellt werden, dass ein absolut geschützter Kernbereich privater Lebensgestaltung vom Abhören ausgenommen wird. Falls es dennoch ­ nicht zielgerichtet, sondern unerwartet ­ zur Erhebung entsprechender Informationen kommt, muss die Überwachung abgebrochen und entsprechende Aufzeichnungen gelöscht werden.

Eine Wohnraumüberwachung bei Berufsgeheimnisträgern (Rechtsanwälten, Ärzten, Priestern, Pressevertretern) sollte ­ ähnlich wie im sächsischen Verfassungsschutzgesetz vom 10. April 2004 ­ nur dann möglich sein, wenn der Betroffene selbst Verdächtiger ist.

- Das hessische Gesetz ist eines der wenigen, das die Beobachtung von Bestrebungen und Tätigkeiten der organisierten Kriminalität dem Verfassungsschutz als Aufgabe zuweist. Dies darf nach meiner Auffassung aber allenfalls dann geschehen, wenn die zu bekämpfende organisierte Kriminalität ein Ausmaß erreicht hat, das die freiheitlich demokratische Grundordnung oder den Bestand der Sicherheit des Bundes oder der Länder tangiert. Diese Auffassung wird durch das o. g. Urteil des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs gestützt. Danach ist es mit dem so genannten Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten nicht vereinbar, die Beobachtung der organisierten Kriminalität auch in den Fällen vorzusehen, in denen die Tätigkeit des Landesamtes nicht gleichzeitig den andern tradierten Aufgaben des Verfassungsschutzes dient.

- Eine weitere Forderung von mir betrifft den Umgang von personenbezogenen Daten in so genannten Sachakten. Diese werden im Gegensatz zu Akten, die zu Personen angelegt werden, zu bestimmten Ereignissen, Gruppierungen etc. geführt. In Sachakten können auch personenbezogene Daten auftauchen. Deren Löschung ist nach der derzeitigen Rechtslage unklar. Nach meinem Formulierungsvorschlag sind diese Daten nach den für Personenakten geltenden Vorschriften zu löschen, bzw. ­ wenn dies einen unvertretbar großen Arbeitsaufwand erfordern würde ­ unterliegen sie einem absoluten Verwertungsverbot.

Gemeinsames Informations- und Analysezentrum für die Polizei und das Landesamt für Verfassungsschutz

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport plant, ein gemeinsames Informations- und Analysezentrum für Polizei und Verfassungsschutz aufzubauen.

Auf meine Nachfrage hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bestätigt, dass ein gemeinsames Informations- und Analysezentrum errichtet werden soll, in dem Mitarbeiter der Polizei und des Verfassungsschutzes zusammenarbeiten. Damit soll eine Einrichtung beim Ministerium geschaffen werden, die Informationen zur politisch motivierten Kriminalität zusammenführt und für die Aufgabenwahrnehmung der Hausspitze aufarbeitet.

Ich habe mich in Gesprächen mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport dafür eingesetzt, dass nur die für die Ausübung der Fachaufsicht des Ministeriums erforderlichen Informationen von Polizei und Verfassungsschutz an das Gemeinsame Informations- und Analysezentrum übermittelt werden dürfen. Des Weiteren wird klargestellt, dass das Gemeinsame Informations- und Analysezentrum nur unter den im Verfassungsschutzgesetz vorgesehenen Voraussetzungen an die Polizeibehörden übermitteln darf.

Der Entwurf für eine Dienstanweisung, in der diese Festlegungen getroffen werden, liegt mir derzeit vor.

Im Rahmen meines Kontrollauftrags werde ich darauf achten, dass auf der Vollzugsebene auch künftig das datenschutzrechtliche Trennungsprinzip von Polizei und Verfassungsschutz eingehalten wird.

Verkehrswesen:

Inhalt von Führerscheinakten ­ Speicherung im örtlichen Fahrerlaubnisregister Benötigt ein Führerscheininhaber eine Karteikartenabschrift aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister, darf die Behörde nur die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Daten übermitteln.

Wenn ein Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde wohnt, die ihm die Fahrerlaubnis erteilt hat, und er z. B. eine Änderung, Neuausstellung bei Verlust oder Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis beantragt, muss er der für ihn jetzt zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eine so genannte Karteikartenabschrift der zuvor zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorlegen.

Mehrere Eingaben an meine Behörde im Berichtsjahr haben gezeigt, dass jedoch vor einer Übermittlung von Karteikartenabschriften aus dem Fahrerlaubnisregister die Behörden häufig nicht prüfen, welche Daten, die im örtlichen Fahrerlaubnisregister zu der betreffenden Person gespeichert sind, für den Einzelfall erforderlich sind und deshalb übermittelt werden dürfen. So wurde z. B. einem Führerscheininhaber, der die Ausstellung eines Karteikartenführerscheins beantragt hatte, auf seinen Antrag hin eine Karteikartenabschrift mit Daten aus den Jahren 1963, 1967 und 1974 übersandt. Die Übermittlung der Daten aus den Jahren 1963 und 1967 war unter Beachtung der nachfolgend näher beschriebenen Löschungsfristen unzulässig.

Da das Datum der Erteilung bzw. der letzten Wiedererteilung ­ unabhängig davon, wie lange dies zurückliegt ­ als so genanntes Grunddatum nicht gelöscht werden darf, hätte in diesem Fall nur das Datum aus dem Jahr 1974 übermittelt werden dürfen, da zu diesem Zeitpunkt die letztmalige Wiedererteilung erfolgte.

Fahrerlaubnisbehörden führen im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register (örtliches Fahrerlaubnisregister), in dem u. a. Entscheidungen enthalten sind, die Bestand, Art und Umfang von Fahrerlaubnissen betreffen. Welche Daten darüber hinaus in diesen örtlichen Fahrerlaubnisregistern enthalten sein dürfen, ist in § 50 Abs. 2 StVG geregelt. Dies sind z. B. der Widerruf oder die Rücknahme der Fahrerlaubnis, Fahrverbote oder die Sicherstellung und Verwahrung von Führerscheinen. § 2 Abs. 9 StVG regelt, dass Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse aus diesen örtlichen Fahrerlaubnisregistern nach zehn Jahren zu vernichten sind, es sei denn, dass mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Verkehrszentralregister oder im zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Bestimmungen für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen sind. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der spätere Zeitpunkt maßgeblich.

Sind in den örtlichen Fahrerlaubnisregistern Entscheidungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister einzutragen sind, gelten gemäß § 61 Abs. 3 StVG die in § 29 StVG geregelten Tilgungsfristen auch für die im örtlichen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Eintragungen.

Zu den so genannten Grunddaten, die gemäß § 61 Abs. 1 StVG nicht gelöscht werden dürfen, gehört das Datum der Erteilung (also auch der Wiedererteilung) der Fahrerlaubnis. Konkret bedeutet dies, dass nach Ablauf der Tilgungs- und Löschungsfristen die Akten zwar vernichtet werden, die Chronologie der Fahrerlaubniserteilung (z. B. Erteilung am 17. Mai 1981, Entzug am 28. März 1983, Wiedererteilung am 10. Mai 1984) im örtlichen Fahrerlaubnisregister jedoch noch enthalten ist.

Sofern eine Karteikartenabschrift aus dem örtlichen Fahrerlaubnisregister benötigt wird, darf die Behörde jedoch nur die für den konkreten Einzelfall erforderlichen Daten übermitteln. Um dies zu gewährleisten, muss die Behörde vor einem Ausdruck der Karteikartenabschrift aus dem Register die gespeicherten Daten überprüfen. Enthält das Register Daten, die zur Bearbeitung des Antrags nicht erforderlich sind, müssen diese für den aktuellen Ausdruck und die anschließende Übermittlung gelöscht werden.

Ich habe die betroffenen Fahrerlaubnisbehörden auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen und veranlasst, dass ­ in dem eingangs erwähnten Fall ­ dem Petenten eine korrekte Karteikartenabschrift übersandt wurde.

Nutzung von Bankverbindungsdaten aus der Kfz-Zulassung Bankverbindungsdaten, die eine Zulassungsstelle anlässlich der Zulassung eines Fahrzeuges zur Sicherung der Kraftfahrzeugsteuer erhebt, sind Steuerdaten. Sie dürfen nicht zur Vollstreckung anderer Forderungen als in KraftfahrzeugSteuersachen an die Kreiskassen übermittelt werden.

Verschiedene Anfragen von Kreiskassenmitarbeitern machten mich auf eine unzulässige Datenweitergabe von Bankverbindungsdaten durch Zulassungsstellen aufmerksam.

Seit dem 1. Januar 2004 muss ein Fahrzeughalter bei der Zulassung eines Fahrzeuges bei einer hessischen Zulassungsstelle obligatorisch seine Bankverbindung mit der Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer angeben (§ 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 1a Kraftfahrzeugsteuergesetz i. V. m. § 1 der Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer). Die Zulassungsstellen fragen die Bankverbindungsdaten anlässlich der Zulassung eines Fahrzeuges für die Finanzverwaltung als Landesfinanzbehörde zur Sicherstellung des KraftfahrzeugsteuerAufkommens ab. Bei den Zulassungsstellen sammelt sich somit ein Datenbestand über Bankverbindungen an, der Begehrlichkeiten bei den Kassen bzw. Vollstreckungsstellen der Kreisverwaltungen weckt.

Da die Daten ausschließlich für die Finanzverwaltung erhoben werden, handelt es sich um Steuerdaten, die dem Steuergeheimnis nach § 30 AO unterliegen.

Eine Datenübermittlung von den Zulassungsstellen an die Kreiskassen zur Vollstreckung von anderen öffentlichen Forderungen außerhalb des Kraftfahrzeugsteuerverfahrens ist zweckwidrig und verletzt das Steuergeheimnis. Es fehlt in diesem Fall an einer Rechtsgrundlage für die Zweckänderung. Daran ändert auch der Hinweis auf § 17a HVwVG nichts. Nach dieser Vorschrift darf eine Vollstreckungsbehörde Steuerdaten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, nur dann zur Vollstreckung anderer Geldforderungen verwenden, wenn die Daten ihr zuvor aus einer Vollstreckung wegen Steuern oder steuerlicher Nebenleistungen bekannt geworden sind. Dies ist im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer-Vollstreckung bei den Kreiskassen nicht der Fall. Damit ist auch die Einrichtung eines allgemeinen automatisierten Zugriffsrechts auf die Bankverbindungsdaten bei den Zulassungsbehörden nicht zulässig.

Auf meinen Hinweis hin, hat das Hessische Ministerium für Wirtschaft und Verkehr mit Erlass vom 21. Juni 2005 die Rechtslage klargestellt.

Schulverwaltung:

Neuerungen im Schulgesetz:

Die seit 1. August 2005 wirksame Änderung des Hessischen Schulgesetzes bringt auch einige datenschutzrechtlich relevante Rechtsänderungen.

Nachdem ich mich schon im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens gegenüber dem Hessischen Kultusministerium zu Fragen der datenschutzrechtlichen Neuerungen im Entwurf des seit 1. Januar bzw. seit 1. August 2005 geltenden Schulgesetzes geäußert hatte, sind meine Anregungen überwiegend berücksichtigt worden. Wegen der praktischen Auswirkungen auf den Schulalltag seien hier einige wesentliche Punkte angesprochen: