Inkasso

Nur wenn konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder an der Aussagefähigkeit des Gesundheitszeugnisses oder des darin festgestellten Ergebnisses der Beurteilung bestehen, kann der Dienstherr weitergehende Angaben fordern. Diese Vorschriften gelten auch für einen Privatarzt, der mit einem Gutachten beauftragt wird. Hat die Behörde insgesamt Zweifel an der Aussage des Arztes bzw. Polizeiarztes, so kann sie weitere, ggf. externe Ärzte beauftragen zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes. Die restriktiven Regelungen zur Daten- und Informationsweitergabe tragen unmittelbar dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG, Rechnung und schränken die Datenübermittlung auf das jeweils Erforderliche ein. Vor diesem Hintergrund habe ich mit dem Leiter des Hessischen Polizeiärztlichen Dienstes die Rechtslage erörtert und die Notwendigkeit betont, die Handlungsweise des Hessischen Polizeiärztlichen Dienstes der Rechtslage anzupassen. Er hat mir zugesagt, dass der Polizeiärztliche Dienst zukünftig rechtskonform verfahren wird; d. h., dass die Datenübermittlungen strikt auf das erforderliche Maß reduziert werden.

Der leitende Polizeiarzt hat in einem Erlassentwurf, den er dem Hessischen Innenministerium zur Prüfung zugeleitet hatte, den Umgang mit dem Gutachter geregelt. Danach werden die von den verschiedenen Polizeiärztlichen Dienststellen durchgeführten Untersuchungen und die daraus erstellten Gutachten künftig an den Leiter des Polizeiärztlichen Dienstes übermittelt. Dort werden die Gutachten zentral abgelegt. Die jeweiligen Auftraggeber der Untersuchung über die Polizeidiensttauglichkeit, also die Personalabteilungen der zuständigen Dienststellen der Polizei, erhalten zunächst nur ein zusammengefasstes Ergebnis. Erst im weiteren Verlauf einer möglichen Auseinandersetzung vor dem Verwaltungsgericht erhält die Personal führende Stelle auf Anforderung das komplette Gutachten. Das Hessische Innenministerium hat dem Vorschlag des Leitenden Polizeiarztes zugestimmt. Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen wird ein wesentlicher Schritt zur Verbesserung der Rechte hessischer Polizeibeamtinnen und -beamter realisiert.

Was den konkreten Ausgangsfall betrifft, war die Einsichtnahme in die Einzelgutachten zum damaligen Zeitpunkt erforderlich. Denn es war zu einer verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung über die ärztlich festgestellten Befunde und die hieraus resultierenden Konsequenzen betreffend der versorgungsrechtlichen Ansprüche des Betroffenen gegenüber dem Dienstherrn gekommen. Dies habe ich dem Betroffenen mitgeteilt.

5.11 Finanzwesen 5.11.1 Darf das Finanzamt Geschäftspost an die Privatanschrift des Einzelunternehmers versenden?

Auch wenn die ungenaue Adressierung von Finanzamtspost im Einzelfall zu Problemen führen kann, muss sie für die Dauer der technischen Entwicklung neuer DV-Programme hingenommen werden.

Ein Einzelunternehmer aus Südhessen wandte sich an mich, weil sein Finanzamt auch geschäftliche Korrespondenz zur Lohnsteuer von Mitarbeitern sowie zur Umsatzsteuer regelmäßig an seine Privatadresse verschickte. Er könne nicht ausschließen, dass so Familienmitglieder Einsicht in diese Post erhalten.

Meine Recherchen bei dem betroffenen Finanzamt und der Oberfinanzdirektion Frankfurt ergaben, dass im Grundinformationsdienst der Finanzverwaltung für jeden Steuerpflichtigen dessen Wohnadresse gespeichert wird. Alle derzeit genutzten DV-Programme greifen unabhängig von der bearbeiteten Steuerart grundsätzlich auf diese Adresse zurück. Hierbei ist jede natürliche Person ein einziges Steuersubjekt, unabhängig davon, für welche Steuerarten sie steuerrechtlich in Erscheinung tritt. Eine Unterscheidung zwischen privater und geschäftlicher Post wird vom Finanzamt nur dann getroffen, wenn der Einzelunternehmer verheiratet ist und gemeinsam veranlagt wird. In diesen Fällen werden private Steuerunterlagen an die Eheleute und geschäftliche Unterlagen an den Unternehmer allein adressiert, aber in beiden Fällen wird die private Adresse verwendet. Es ist jedoch fraglich, ob diese feine Unterscheidung von den Adressaten wahrgenommen wird.

Als Alternative wird dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt, einen so genannten Zustellbevollmächtigten in den Grundinformationsdienst eintragen zulassen. Im Allgemeinen sind dies Steuerberater, es könnte aber auch die Unternehmensadresse angegeben werden. In diesem Fall würde auch die private Finanzamtspost an die Geschäftsadresse verschickt.

Wieder mit dem Risiko, dass Unbefugte Einsicht in Briefe des Finanzamtes erlangen könnten.

Diese begrenzten technischen Möglichkeiten der derzeit genutzten DV-Verfahren mit den hier beschriebenen Problemen sind der Finanzverwaltung bekannt. Sie werden mit dem Einsatz der in der Entwicklung befindlichen Stammdatenverarbeitung für alle Steuerpflichtigen behoben werden. Das neue Verfahren wird unterschiedliche Zustelladressen für verschiedene steuerliche Vorgänge einer Person vorsehen. Den Betroffenen habe ich informiert.

6. Kommunen

Forderungsmanagement von Kommunen

Die Einbeziehung von privaten Inkassobüros und Auskunfteien ist bei privatrechtlichen Forderungen von Kommunen rechtlich zulässig. Öffentlich-rechtliche Forderungen sind hingegen von der Kommune selbst zu verfolgen.

Die angespannte Haushaltslage der Kommunen verleitet zu immer neuen Experimenten, mit denen Geld in die leeren kommunalen Kassen geholt werden soll. So wird jetzt erwogen und teilweise auch praktiziert, private Inkassobüros mit der Beitreibung kommunaler Forderungen zu beauftragen. Erfolg bei der Realisierung von Forderungen verspricht man sich ferner aus Verträgen mit der SCHUFA, um so deren Adressbestände zum Auffinden säumiger Schuldner nutzen zu können.

Einbeziehung von Inkassobüros und Übertragung von Forderungen

Wenn Forderungen verkauft werden, werden in den meisten Fällen auch personenbezogene Daten der Schuldner gegenüber dem Inkassobüro offenbart. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies datenschutzrechtlich zulässig ist, ist zu unterscheiden zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Forderungen.

Privatrechtliche Forderungen

Auch Gemeinden schließen zahlreiche privatrechtliche Verträge wie z. B. Miet- und Pachtverträge ab. Forderungen aus solchen Verträgen können von der öffentlichen Hand unter den gleichen rechtlichen Bedingungen abgetreten werden, wie dies ein privater Vermieter tun könnte. Die Rechtsverhältnisse unterscheiden sich in diesem Fall nicht. Im rein privatrechtlichen Handlungsrahmen einer Kommune gehen die §§ 398 ff. BGB als spezialgesetzliche Übermittlungsnormen denen des HDSG vor. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn zusätzliche datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten sind, etwa wenn es sich um Miet- oder Pachtforderungen gegenüber eigenen Bediensteten aus der vergünstigten Überlassung von Wohnungen/Grundstücken handelt.

Öffentlich-rechtliche Forderungen

Der „Verkauf" von kommunalen öffentlich-rechtlichen Forderungen ist hingegen rechtlich als Übertragung von Hoheitsgewalt zu verstehen. Dadurch gehen Datenzugriffsrechte auf Private über, ohne dass eine förmliche Beleihung erfolgt. Anders als bei einer Beauftragung Dritter verbleiben der Kommune beim Verkauf auch keine Steuerungsmöglichkeiten mehr. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Vollstreckung zugunsten der Gemeinden dahingehend geregelt, dass sie durch eigene Vollziehungsbeamte oder die des Kreises durchgeführt werden (§ 16 HessVwVG). Ein Verkauf öffentlich-rechtlicher Forderungen ist damit datenschutzrechtlich unzulässig.

Vereinbarung mit der SCHUFA

Da säumige Schuldner ihren melderechtlichen Verpflichtungen häufig nicht nachkommen, ist auch beabsichtigt, den Adressdatenbestand der SCHUFA zu nutzen, die häufig genauere Informationen hat als die Meldebehörden. Die Besonderheit eines Vertragsabschlusses mit der SCHUFA besteht darin, dass dieser hinsichtlich der Übermittlung von Daten und ihrer Nutzung auf Gegenseitigkeit beruht. D. h., will eine Kommune den Datenbestand der SCHUFA nutzen, muss sie sich ihrerseits verpflichten, Daten über ihre Schuldner zur Verfügung zu stellen. Diese Daten stehen dann auch anderen Vertragspartnern der SCHUFA zur Verfügung.

Bei der Bewertung einer Anfrage zum Abschluss eines Vertrages mit der SCHUFA habe ich ebenfalls eine Unterscheidung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Forderungen vorgenommen. Soweit es um die Adressdatenermittlung im Zusammenhang mit privatrechtlichen Forderungen geht, habe ich dem „normalen" Vertragsverfahren mit der SCHUFA zugestimmt. D. h. die Kommune ist berechtigt, Abfragen nach Adressen über säumige Schuldner vorzunehmen. Der Tatbestand der Anfrage wird dann auch allen anderen Vertragspartnern der SCHUFA bekannt, nicht allerdings wer angefragt hat. Als Gegenleistung verpflichtet sich die Kommune, alle titulierten Forderungen namentlich mit Vollstreckungsinhalt an die SCHUFA zu melden, und zwar unabhängig davon, ob im Einzelfall eine Anfrage zur Adressermittlung an die SCHUFA erfolgte. Nach erfolgreicher Beitreibung erfolgt seitens der Kommune ein Erledigungsvermerk an die SCHUFA.

Bei der Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen habe ich einem Vertragsabschluss mit der SCHUFA und damit der Möglichkeit der Nutzung der Adressdaten unter folgenden Bedingungen zugestimmt:

Bei der SCHUFA wird nur der Tatbestand der Anfrage zu einem bestimmten Schuldner den anderen Vertragspartnern zur Verfügung gestellt. Nicht gespeichert werden die anfragende Stelle, Daten über das Schuldverhältnis oder Art der Forderung.

Prüfung des Online-Abrufs von Privaten aus dem Liegenschaftskataster

Die Überprüfung von Teilnehmern am automatisierten Abrufverfahren aus dem Liegenschaftskataster hat ergeben, dass die Vorgaben des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformationen nur unzureichend umgesetzt waren. So haben die Abrufer nicht dokumentiert, warum sie im Einzelfall auf das Kataster zugegriffen haben.

Mit Gesetz vom 20. Juni 2002 hat der Landesgesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Daten aus dem Liegenschaftskataster auch in automatisierter Form abzurufen (s. a. 31. Tätigkeitsbericht, Ziff. 21). Dies gilt auch für den Abruf von personenbezogenen Daten. Der automatisierte Abruf bedarf der Genehmigung durch das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformationen. Dieses prüft, ob der Antragsteller ein berechtigtes Interesse i. S. v. § 16 Abs. 2 Vermessungsgesetz (HVG) hat.

§ 16 Abs. 2 HVG

Die Einsicht in die personenbezogenen Daten sowie das Erteilen von entsprechenden Auskünften und Auszügen ist nur zulässig, wenn der Nutzer ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten glaubhaft macht.

Dieses berechtigte Interesse muss auch bei jedem einzelnen Abruf im automatisierten Verfahren vorliegen. Bei der Prüfung durch das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformationen, ob ein Antragsteller die Genehmigung für den automatisierten Abruf erhält, findet zunächst eine grundsätzliche Prüfung statt, ob überhaupt ein berechtigtes Interesse vorliegt. Um überprüfen zu können, ob dann im einzelnen Abruffall das berechtigte Interesse an der Kenntnis der Daten vorgelegen hat, muss der Teilnehmer am Abrufverfahren dokumentieren, warum er Daten zu einer bestimmten Person abgerufen hat. D. h., jedem getätigten Abruf personenbezogener Daten muss ein konkreter Geschäftsfall zugeordnet und ein entsprechender Nachweis für den Zeitraum von zwölf Monaten aufbewahrt werden. Darauf werden die Nutzer des Verfahrens in dem Genehmigungsbescheid hingewiesen. Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformationen seinerseits protokolliert sämtliche getätigten Abrufe.

§ 16a Abs. 4 HVG

Die Abrufe sind zum Zweck der Kontrolle zu protokollieren. Dabei werden die Benutzerkennung, Datum und Uhrzeit, der Verwendungszweck (Aktenzeichen oder Bearbeitungs- oder Auftragsnummer) und die Ordnungsmerkmale der abgerufenen Daten (Gemarkungsname und -nummer, Flur- und Flurstücksnummer oder Grundbuchblattnummer) erfasst.

Die abrufenden Stellen müssen sich zudem schriftlich bereit erklären, eine Kontrolle der Anlage und ihrer Benutzung durch die Genehmigungsbehörde zu dulden.

Bereits kurz nach In-Kraft-Treten des Gesetzes hatte ich mit dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vereinbart, mehrere Institutionen, denen eine Abrufberechtigung personenbezogener Daten aus dem Liegenschaftsbuch erteilt worden ist, daraufhin zu überprüfen, ob die getätigten Abrufe innerhalb des bei Antragstellung benannten Verwendungszwecks erfolgt sind und auch nur für diesen weiterverarbeitet werden.

Diese Überprüfung wurde im Berichtszeitraum zusammen mit Vertretern des Wirtschaftsministeriums und des Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformationen bei berechtigten Abrufern durchgeführt.

Die Überprüfung ergab, dass die Abrufer ihre beim Landesamt protokollierten Abrufe in keinem Fall einem konkreten Geschäftsvorfall zuordnen konnten. Die Nutzer des Verfahrens haben sich insoweit nicht an die rechtlichen Vorgaben, die das Landesamt mit seinem Genehmigungsschreiben mitgeteilt hatte, gehalten. Die überprüften Stellen haben zugesichert, die Dokumentation in Zukunft ordnungsgemäß durchzuführen. Da anzunehmen war, dass andere abrufberechtigte Stellen ihrer Dokumentationsverpflichtung ebenfalls nicht nachgekommen sind, ist seitens der Vermessungsverwaltung beabsichtigt, alle zugelassenen Direktabrufer nochmals schriftlich auf ihre Verpflichtung zur Dokumentation hinzuweisen. Neu zugelassene Direktabrufer in Geodaten online sollen im Zulassungsschreiben noch deutlicher als bisher auf die Möglichkeit der Überprüfbarkeit hingewiesen werden. Im Übrigen ist beabsichtigt, bei den bereits geprüften Nutzern im ersten Quartal 2006 einen Nachprüfungstermin vorzunehmen.

Wahlstatistik Stimmzettel, die mit statistischen Hinweisen wie „Mann" und „geboren von 1948 bis 1960" gekennzeichnet sind, verletzen nicht das Wahlgeheimnis.

Vor der Bundestagswahl 2005 erhielt ich Anfragen zum Wahlgeheimnis von besorgten Bürgern, die auf ihrem mit den Briefwahlunterlagen zugesandten Stimmzettel Kennzeichnungen wie „Mann" und „geboren von 1948 bis 1960" entdeckten.

Die Kennzeichnung von Stimmzetteln findet nicht nur bei der Bundestagswahl, sondern auch bei Landtagswahlen und Kommunalwahlen statt. Das Wahlgeheimnis wird durch diese besondere Kennzeichnung einiger Stimmzettel jedoch nicht verletzt, solange die gesetzlichen Vorgaben aus dem Wahlstatistikgesetz (WStatG) für Bundestagswahlen, aus § 72 Landeswahlordnung für Landtagswahlen bzw. aus § 66 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) für kommunale Wahlen berücksichtigt werden.

§ 2 WstatG

(1) Aus dem Ergebnis der Wahlen gemäß § 1 sind unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen, die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen als Bundesstatistik zu erstellen.

(2) In die Statistik nach Absatz 1 Buchstabe b sind ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken, die auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes oder von § 3 Abs. 2 des Europawahlgesetzes gebildet worden sind.